Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 26. Februar 2024 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ (B'._____), Gläubiger und Beschwerdegegner betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 29. Januar 2024 (EK230348)
Erwägungen: 1. 1.1.Mit Urteil vom 29. Januar 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung des Gläubi- gers und Beschwerdegegners (nachfolgend: Gläubiger) von Fr. 350.– nebst Zins zu 5 % seit dem 24. Juni 2023 und Betreibungskosten von Fr. 81.60 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/10). 1.2.Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 6. Februar 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Konkur- ses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 2; act. 6/11 zur Rechtzeitigkeit). Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt. Weiter wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und sie wurde darauf hin- gewiesen, sie könne die Beschwerde noch innert der Rechtsmittelfrist ergänzen (act. 8). Der Kostenvorschuss ging am 8. Februar 2024 ein (act. 10). Weitere Ein- gaben der Schuldnerin erfolgten keine. Die vorinstanzliche Akten wurden von Am- tes wegen beigezogen (act. 6/1-11). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1.Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- gründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten kon- kurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2.2.Die Schuldnerin führt in der Beschwerdeschrift aus, sie habe die Schuld gegenüber dem Gläubiger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Gläubiger) beim Betreibungsamt Wetzikon (nachfolgend: Betreibungsamt) vollständig bezahlt. Dies weist sie mit einer Quittung vom 31. Januar 2024 des Betreibungsamtes für eine erhaltene Summe von total Fr. 13'301.– (act. 4/2) sowie ihrem Betreibungs- registerauszug vom 31. Januar 2024 nach. Auf dem Betreibungsregisterauszug ist ersichtlich, dass die Schuldnerin die Forderung des Gläubigers an das Betrei- bungsamt bezahlte (act. 4/3, Betreibung-Nr. ...). Weiter belegt die Schuldnerin mittels Bestätigung des Konkursamtes Wetzikon (nachfolgend: Konkursamt), bei diesem die Kosten der Vorinstanz und des Konkursverfahrens mit einer Zahlung von Fr. 800.– sichergestellt zu haben (act. 4/4). Damit ist die der Konkurseröff- nung zu Grund liegende Forderung beim Betreibungs- und Konkursamt hinterlegt. Der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist demnach nachgewiesen. 2.3.Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Ver- pflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schul- den abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck er- hält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715, E. 3.1.; BGE 132 III 140, E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012, E. 2.3). Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufen-
den Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen kön- nen (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). 2.4.Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche seit dem tt.mm.1998 im Handelsregister des Kantons Zürich ein- getragen ist und den Betrieb einer Autoreparaturwerkstatt und den Autohandel zum Zweck hat (act. 7). 2.5.Die Schuldnerin führt in der Beschwerdeschrift aus, sie habe sämtliche be- triebenen Forderungen beim Betreibungsamt bezahlt. Es seien somit keine offe- nen Betreibungen mehr pendent (act. 2). Als Nachweis reichte sie den Auszug aus dem Betreibungsregister vom 31. Januar 2024 ein, woraus hervorgeht, dass sämtliche betriebenen Forderungen an das Betreibungsamt bezahlt worden sind (act. 4/3). Weitere Ausführungen zu ihrer Zahlungsfähigkeit macht sie keine. Ebenso unterlässt sie es – trotz Hinweis in der Verfügung vom 7. Februar 2024 (act. 8 E. 2.3) –, Unterlagen zur bisherigen und zukünftigen Geschäftstätigkeit, wie Steuerklärungen, Bilanz- und Erfolgsrechnungen oder sonstige Buchhaltungs- belege, Bankkontoauszüge oder eine Debitoren- und Kreditorenliste innert der Rechtsmittelfrist nachzureichen. Mangels aussagekräftiger Behauptungen und Unterlagen der Schuldnerin ist es nicht möglich, ihre aktuelle wirtschaftliche Situa- tion auch nur summarisch zu beurteilen. Der Betreibungsregisterauszug weist seit dem Zuzug nach C._____ im Februar 2023 15 Betreibungen auf (act. 4/3). Zu- gunsten der Schuldnerin ist immerhin der Umstand zu berücksichtigen, dass sämtliche betriebenen Forderungen beglichen wurden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich mit den eingereichten Unterlagen kein nachvollziehbares Ge- samtbild über ihre finanzielle Lage, insbesondere ihre Einnahmen und Ausgaben sowie ihr Vermögen, verschaffen lässt. Eine verlässliche Einschätzung der aktuel- len und zukünftigen finanziellen Situation ist dadurch nicht möglich. Damit er- scheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht hinreichend glaubhaft. Die ge- setzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung sind somit nicht gegeben. 2.6.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den am 29. Januar 2024 eröffneten Konkurs abzuweisen.
2.7.Schliesslich ist die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass nach Art. 195 SchKG frühestens nach Ende der Eingabefrist die Möglichkeit eines nachträgli- chen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachge- wiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind (also auch die, für wel- che noch keine Betreibung eingeleitet wurde) oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. DIGGELMANN, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, 2014, Art. 195 N. 3). 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Montag, 26. Februar 2024, 09.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2.Das Konkursamt Wetzikon wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Wetzikon, mit besonderer Anzeige und im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, fer- ner mit besonderer Anzeige an das Betreibungsamt Wetzikon, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 26. Februar 2024