Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss vom 28. März 2024 in Sachen A., ausschlagender Erbe und Beschwerdeführer, gegen 1.†B., Konkursit und Beschwerdegegner, 2.C., 3.D., ausschlagende Erben und Beschwerdegegner, betreffend Anordnung konkursamtliche Nachlassliquidation Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Be- zirksgerichtes Winterthur vom 15. Januar 2024 (EK240017)
Erwägungen: 1. 1.1.Am tt.mm.2023 verstarb B._____ (Konkursit und Beschwerdegegner 1). Er hinterliess C._____ (ausschlagende Erbin und Beschwerdegegnerin 2, nachfol- gend: Beschwerdegegnerin 2), A._____ (ausschlagender Erbe und Beschwerde- führer, nachfolgend: Beschwerdeführer) und D._____ (ausschlagende Erbin und Beschwerdegegnerin 3, nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) als bekannte ge- setzliche Erben. Mit Erklärungen vom 20. September 2023 teilten die Beschwer- degegnerinnen 2 und 3 mit, die Erbschaft von B._____ auszuschlagen (act. 9/2- 3). Für den Beschwerdeführer sprach die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Winterthur-Andelfingen (nachfolgend: KESB) mit Entscheid vom 14. De- zember 2023 die Ausschlagung der Erbschaft aus (act. 9/6). Das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur nahm mit Urteil vom 8. Januar 2024 die Ausschlagungserklärungen des Beschwerdeführers und der Beschwer- degegnerinnen 2 und 3 zu Protokoll und stellte fest, der Nachlass von B._____ sei durch alle nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen worden. Im Weiteren nahm es von der offensichtlichen Überschuldung der Erbschaft Vormerk. Entspre- chend benachrichtigte es das Konkursgericht des Bezirkes Winterthur gestützt auf Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, um die Anordnung der konkursamtlichen Erbschaftsliquidation zu prüfen (act. 1 = act. 9/7). In der Folge ordnete das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil vom 15. Januar 2024 die konkursamtliche Li- quidation über den Nachlass von B._____ an. Den Zeitpunkt der Konkurseröff- nung setzte es auf den 15. Januar 2024 fest und beauftragte das Konkursamt Winterthur mit der Durchführung des Verfahrens (act. 2 = act. 7 [Aktenexemplar]). 1.2.Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 (Datum Poststempel) reichte der Be- schwerdeführer bei der Vorinstanz ein "Rekursschreiben" ein (act. 4 [Kopie] = act. 8). Die Vorinstanz leitete diese Eingabe der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich weiter (act. 5). Die vorinstanzlichen Akten und die Akten des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (Geschäfts- Nr. EN230170) im Verfahren betreffend Erbausschlagung / Überschuldung des
Nachlasses von B._____ wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 bis act. 5 und act. 9/1-8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1.Die vom Beschwerdeführer als "Rekursschreiben" betitelte Eingabe ist als Beschwerde entgegenzunehmen (act. 8). Darin führt er aus, der Erblasser B._____ sei nicht verschuldet, die Wohnung in Italien würde ihm (dem Beschwer- deführer) gehören und diese Rechtsmittelschrift ersetze alle bisherigen Schreiben von behördlichen Institutionen (act. 2). 2.2.Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Zulässig- keitsvoraussetzungen erfüllt sein (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Die Prüfung der Rechts- mittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 60 ZPO). Pro- zessvoraussetzung ist unter anderem, dass die Parteien partei- und prozessfähig sind (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO), wobei dies die Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit voraussetzt (Art. 13 ZGB). Liegt eine Prozessvoraussetzung nicht vor, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2016, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 50). 2.3.Vorliegend erwog die KESB im Entscheid vom 14. Dezember 2023, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Überschuldungssituation seines Va- ters (B.) zu erfassen. Trotz Vorlage der Schuldennachweise könne er nicht erkennen, dass B. Schulden gehabt habe und er (der Beschwerdeführer) sich mit einer Erbannahme erheblich verschulden würde. Die Willensbildungs- und Willensumsetzungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei beeinträchtigt. Die KESB stellte entsprechend fest, der Beschwerdeführer sei betreffend die Aus- schlagung der Erbschaft von B._____ nicht urteilsfähig und benötige in diesem Bereich eine Vertretung (act. 9/6 S. 3). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid der KESB erhoben zu haben.
2.4.Die vorliegende Beschwerde betrifft die Erbschaft von B._____ und die un- mittelbaren Folgen der Ausschlagung. Schlagen wie hier alle nächsten gesetzli- chen Erben aus, so gelangt die Erbschaft zur Liquidation durch das Konkursamt (Art. 573 Abs. 1 ZGB). Der der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Sachverhalt fällt somit in den Aufgabenbereich des von der KESB mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 bestellten Vertreters. Demnach muss davon ausgegan- gen werden, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des vorliegenden Ver- fahrens nicht urteilsfähig ist. Wegen der daraus folgenden fehlenden Prozessfä- higkeit des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden fehlenden Pro- zessvoraussetzung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 2.2). 3. 3.1.Selbst wenn von der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens auszugehen wäre, ist das Folgende zu erwägen: Ge- mäss Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG hat die zuständige Behörde – vorliegend das Einzelgericht in Erbschaftssachen – das Konkursgericht zu benachrichtigen, wenn alle nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. In diesen Fällen hat das Gericht die konkursamtliche Liquidation anzuordnen (Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 Abs. 2 SchKG). Die Konkurseröffnung über die Erb- schaft ist – bei der Ausschlagung durch sämtliche nächsten Erben – selbst dann auszusprechen, wenn keine Überschuldung der Erbschaft vorliegt (BRUNNER/BOL- LER/FRITSCHI, in: Staehelin/Baur/Lorandi, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, 2021, Art. 193 N. 4). 3.2.Im vom Beschwerdeführer angefochtenen Entscheid eröffnete die Vorin- stanz den Konkurs über die Erbschaft von B._____ (act. 7), nachdem das Einzel- gericht in Erbschaftssachen die Ausschlagungserklärungen sämtlicher Erben zu Protokoll genommen und die Vorinstanz darüber in Kenntnis gesetzt hatte (act. 1 = act. 9/7). Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe wie er- wähnt weder geltend den Entscheid vom 14. Dezember 2023 der KESB – worin für ihn die Ausschlagung der Erbschaft ausgesprochen wurde – noch den ge- nannten Entscheid vom 8. Januar 2024 des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen angefochten zu haben. Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass gegen diese
Entscheide ein Rechtsmittel erhoben wurde oder sie ansonsten nicht rechtskräftig geworden wären. Die Vorinstanz hatte aufgrund der zu Protokoll genommenen Erbausschlagungen sämtlicher Erben (unabhängig von einer allfälligen Über- schuldung des Nachlasses) von Gesetzes wegen den Konkurs zu eröffnen (vgl. E. 2.2). Zu bemerken ist dennoch, dass aus der Steuerklärung 2022 von B._____ die mutmassliche Überschuldung des Nachlasses hervorgeht (vgl. act. 9/5). Die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation und die Konkurseröffnung über den Nachlass von B._____ durch die Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen wäre. 4. 4.1.Umständehalber ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Er- hebung einer Entscheidgebühr zu verzichten. 4.2.Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. Dem Beschwerdefüh- rer nicht, da er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Beschwerdegegner nicht, weil ihnen für das Beschwerdeverfahren keine Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner 2 und 3 un- ter Beilage des Doppels von act. 8, an die KESB Winterthur-Andelfingen (orientierungshalber) sowie an die Vorinstanz, das Konkursamt Winterthur- Altstadt und das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangs- schein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am: 28. März 2024