Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS240001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrich- ter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 10. Januar 2024 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Grundbuchamt B._____-Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Beschwerde gegen Vormerkungen von Verfügungsbeschränkun- gen im Grundbuch vom 1. und 2. November 2023 sowie Abweisung einer Grundbuchanmeldung vom 23. November 2023 (Grundbuchamt B.- Zürich, Stadtquartier C.-Zürich, GBBl. 1 und 2 sowie Tagebuch C._____-Zürich, Tagebuch Nr. 3) / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Dezember 2023 (CB230120)
Erwägungen: 1. Am 31. Oktober 2023 meldete das Betreibungsamt Zürich 7 beim Grund- buchamt B._____-Zürich (fortan Grundbuchamt) die Vormerkung einer Verfü- gungsbeschränkung im Grundbuch auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin als vorsorgliche Sicherungsmassnahme zur Vorbereitung der Pfändungen in den Betreibungen Nrn. 4, 5, 6 und 7 an (act. 6/3/1–4). Mit an das Grundbuchamt ge- richteter "Beschwerde gegen der Vormerkungen zur Verfügungseinschränkung im Bezug auf Betreibungen 4, 5, 7 & 6" vom 22. November 2023 verlangte die Be- schwerdeführerin die Löschung ebendieser Verfügungsbeschränkungen beim Grundbuchamt (act. 6/2). Mit Verfügung vom 23 November 2023 wies das Grund- buchamt diese Grundbuchanmeldung auf Löschung ab (act. 6/4) und überwies die Beschwerde – da die Beschwerdeführerin eine Überweisung der Sache an die Aufsichtsbehörde für den Fall, dass ihrem Antrag nicht stattgegeben würde, ver- langte hatte (vgl. act. 6/2 S. 3) – an das Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehör- de über die Grundbuchämter (fortan Vorinstanz, vgl. act. 6/1). 2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Dezember 2023 hielt die Vorinstanz fest, sie nehme die Beschwerde als Grundbuchbeschwerde im Sinne von Art. 956a ZGB entgegen, und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses an ([act. 6/5 =] act. 5). 3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Januar 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–12). 4. Wie gezeigt, behandelt die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 956a ZGB, da die Beschwerdeführerin die Amtsführung des Grundbuchamtes, namentlich die Verweigerung einer von ihr beantragten Amtshandlung, beanstandete. Die Vorinstanz belehrte als Rechtsmit- tel die Beschwerde an die II. Zivilkammer des Obergerichts (act. 5 Dispositiv Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin adressierte ihre Beschwerde an das Obergericht ohne Nennung der II. Zivilkammer. In der Folge wurde bei der II. Zivilkammer das vorliegende Verfahren angelegt.
5.1 Angefochten wird ein prozessleitender Entscheid der unteren Aufsichtsbe- hörde über die Grundbuchämter vom 11. Dezember 2023. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51, VOG) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus, insbesondere das Notariatswesen (§ 18 lit. k Ziff. 2 VOG; vgl. auch H AUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Darunter fallen auch Beschwerden gegen prozessleitende Ver- fügungen der Bezirksgerichte im Rahmen von Aufsichtsbeschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH VB140006 vom 12. Juni 2014). Ausgenommen von der Zuständig- keit der Verwaltungskommission sind lediglich Aufsichtsbeschwerden gegen Ent- scheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen, welche nach dem Beschluss des Gesamtobergerichts über die Geschäftsverteilung unter den Kammern des Ober- gerichts in den Zuständigkeitsbereich der II. Zivilkammer fallen (vgl. https://www.gerichte- zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/obergericht/Konstit.u.Verteil/Geschaeftsv erteilung_2018.pdf)). 5.2 Demzufolge ist mangels Zuständigkeit auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist samt Beilagen zur weiteren Behandlung an die Verwaltungskommission zu überweisen. 6. Für das vorliegende Verfahren sind umständehalber keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2024 wird samt Beila- gen und vorinstanzlichen Akten an die Verwaltungskommission des Oberge- richtes zur weiteren Behandlung überwiesen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Par- teientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die 1. Abteilung des Bezirksge- richtes Zürich als Aufsichtsbehörde über Grundbuchämter, je gegen Emp- fangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 11. Januar 2024