Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230255-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 17. Januar 2024 in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. Dezember 2023 (EK230603)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 11. Dezember 2023 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Bülach den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderung (act. 3 = act. 9): Fr. 16'949.00 Forderung Fr. 560.25 5% Zins seit 10.02.2023 Fr. 2'248.40 Leistungsforderungen KVG Fr. 1'370.50 Zinsen Fr. 206.60 bisherige Betreibungskosten Fr. 480.00 Mahnkosten Fr. 150.00 Umtriebsspesen Fr. 206.60 Betreibungskosten (Zahlungsbefehl & Konkursandro- hung) Fr. 22'171.35 Total 2. Gegen dieses Urteil erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 (Datum Poststempel: 28. Dezember 2023) Beschwerde (act. 2). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 wurde der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt und die Schuldnerin darauf hin- gewiesen, dass sie innert der Rechtsmittelfrist ihre Beschwerde im Sinne der Er- wägungen ergänzen kann; als Säumnisfolge wurde ihr angezeigt, dass aufgrund der Akten entschieden und die Beschwerde abgewiesen werde. Schliesslich wur- de ihr Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ei- nen Kostenvorschuss zu leisten (act. 7). Die entsprechende Postsendung wurde nach dem erfolglosen Zustellversuch am 3. Januar 2024 nicht abgeholt (act. 8/1), weswegen sie am 10. Januar 2024 als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Weder ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein noch wurde die Beschwerde er- gänzt. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 10/1-18). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden ei- nen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hin- terlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass
die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Kon- kursaufhebungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon zulässig, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Ent- scheid ergangen sind, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). 4. Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Schuldnerin am 18. Dezember 2023 zugestellt (act. 10/18). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief daher – unter Be- rücksichtigung der Betreibungsferien – am 5. Januar 2024 ab. Die Schuldnerin hat innert der Rechtsmittelfrist – und trotz des Hinweises in der Verfügung vom 29. Dezember 2023 – weder einen Konkursaufhebungsgrund behauptet noch ur- kundlich nachgewiesen. Sie hat nicht belegt, dass sie die Konkursforderung ge- tilgt oder hinterlegt hat und auch nicht dass ein Gläubigerverzicht vorliegt. Auch zu ihrer Zahlungsfähigkeit hat sie sich lediglich rudimentär geäussert (vgl. zu- sammenfassend act. 7 E. 2.2). Die von der Schuldnerin geschilderten schwierigen Lebensumstände können im vorliegenden Konkursverfahren nicht berücksichtigt werden. Da die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde androhungsgemäss abzuweisen. Unter diesen Umstän- den erübrigt sich die Nachfristansetzung (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO), um den Kos- tenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten. 5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich, die Entscheidgebühr im konkreten Fall auf Fr. 400.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Ver- fahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und dem Konkursamt Eglisau vorsorglich zur Kolloka- tion angemeldet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Eglisau, mit besonderer Anzeige und im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Betreibungsamt Rafzerfeld, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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