Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230250-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Urteil vom 25. Januar 2024 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. Dezember 2023 (EK230548)
Erwägungen: I. 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____. Die Gesellschaft ist seit dem tt.mm.2021 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt unter anderem ... [Zweck] (act. 6). 1.2. Am 17. Oktober 2023 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren (fortan Vorinstanz), in der Betreibung Nr. ... ein Kon- kurseröffnungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin (act. 11/1). Die Vo- rinstanz eröffnete daraufhin mit Urteil vom 13. Dezember 2023 per 13. Dezember 2023 um 10:00 Uhr antragsgemäss den Konkurs über die Beschwerdeführerin (act. 3 = act. 10 = act. 11/7). 2. 2.1. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht Beschwerde gegen diese Konkurseröff- nung. Darin stellte sie die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei der mit Urteil der Vorinstanz vom 13. Dezember 2023 eröffnete Konkurs über die Beschwerdeführerin aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer." 2.2. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 hat die Vorsitzende der Kammer der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Be- schwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie bis zum Ablauf der Rechtsmittel- frist ihre Eingabe ergänzen und weitere Unterlagen einreichen könne (act. 7). Die Beschwerdeführerin bezahlte mit Valutadatum vom 27. Dezember 2023 den Kos-
tenvorschuss von Fr. 750.– für das vorliegende Verfahren. Gleichentags hinterleg- te sie zudem bei der Gerichtskasse Fr. 4'500.– für die Konkursforderung ein- schliesslich Umtriebsspesen sowie Kosten und Zinsen sowie Fr. 5'400.– für eine weitere Betreibungsforderung (act. 9). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezo- gen (act. 11). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin das den Konkurs eröffnende Urteil am 14. Dezember 2023 zu (act. 11/8). Die Beschwerdeführerin übergab ihr Rechtsmittel am 27. Dezember 2023 und damit rechtzeitig (vgl. dazu Art. 63 i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG) innert der Zehntagesfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG der Post (act. 2 S. 1). 1.2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen voll- ständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (vgl. BGer, 5A_1005/ 2020 vom 19. Januar 2021, E. 3.1.2; BGE 139 III 491 E. 4; BGE 136 III 294 E. 3). 1.3. Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 27. Dezember 2023 und damit in- nerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Obergerichtskasse Fr. 4'500.– (act. 9 S. 1). Dieser Betrag deckt die Konkursforderung einschliesslich Zinsen, Umtriebsspesen und Betreibungskosten von insgesamt Fr. 4'375.20 (vgl. act. 11/2/1). Die Be- schwerdeführerin hatte zuvor am 22. Dezember 2023 dem Konkursamt Schlieren Fr. 1'000.– zur Deckung der Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes im Falle der Konkurseröffnung bezahlt (act. 5/7). Damit hat die Beschwerdeführe-
rin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) durch Urkunden nachgewiesen. 2. 2.1. Da die Hinterlegung nach der Konkurseröffnung erfolgte, hat die Be- schwerdeführerin, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, über- dies ihr e Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fäl- ligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Ver- bindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine An- haltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Anga- ben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Ein- druck gewinnt, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil aus- schliessen zu müssen (BGer, 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 2.2; BGE 140 III 610 E. 4.1). Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden seine früher entstandenen Verbindlichkeiten wird abtragen können (OGer ZH, PS210178 vom 20. Oktober 2021, E. 3.2.2; OGer ZH, PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2). 2.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Auszug des Betreibungsamtes Schlie- ren/Urdorf (act. 5/8) weist per 14. Dezember 2023 die folgenden drei Betreibun- gen im Gesamtwert von Fr. 9'921.95 auf: Am 4. November 2022 betrieb das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin für eine Forderung
von Fr. 282.80. Die Beschwerdeführerin hat diesen Betrag durch Bezahlung an das Betreibungsamt getilgt. Weiter betrieb die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin für Fr. 4'301.90, was zur vorliegenden Konkursandrohung führ- te. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Betrag – wie oben dargelegt – am 27. Dezember 2023 bei der Gerichtskasse hinterlegt. Schliesslich leitete die Sozi- alversicherungsanstalt des Kantons Zürich am 8. November 2023 gegen die Be- schwerdeführerin eine Betreibung über Fr. 5'337.25 ein. Die Beschwerdeführerin hinterlegte zur Deckung dieses Ausstandes bei der Obergerichtskasse Fr. 5'400.– (act. 9 S. 3). Damit sind sämtliche Betreibungsforderungen bezahlt oder sicherge- stellt. 2.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Konkurseröffnung sei klar Fol- ge einer Unachtsamkeit ihres Geschäftsführers gewesen. Er sei in den letzten Monaten insbesondere privat sehr gefordert gewesen und habe mit Schicksals- schlägen zu kämpfen gehabt. In der Folge habe er die Führung der Gesellschaft etwas vernachlässigt. Das Nichtbezahlen der Rechnung der Beschwerdeführerin sei somit auf ein Versehen und nicht auf eine Illiquidität der Beschwerdeführerin zurückzuführen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei ansonsten stets bemüht, alle Rechnungen fristgerecht zu bezahlen. Sie sei erfolgreich und in der Vergan- genheit in der Regel ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber Mitarbeitern, Lieferanten und Sozialpartnern stets pünktlich nachgekommen. Mit einem Konto- stand von rund Fr. 56'000.– per 22. Dezember 2023 könne sie alle laufenden Ausgaben und auch die anderen gegen sie laufende Betreibung der Sozialversi- cherungsanstalt des Kantons Zürich decken. Der Konkurs sei somit nicht Folge von Zahlungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin, sondern klar auf die vorhin erwähnte Nachlässigkeit zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin vermöge ihren Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten (act. 2 S. 4 f.). 2.4. Die Beschwerdeführerin reichte der Beschwerdeinstanz weder eine Bilanz noch eine Erfolgsrechnung und auch sonst keine Aufstellung ihrer Einnahmen und Ausgaben ein. Auch macht sie keinerlei Angaben über ihre Geschäftstätig- keit, ihre Auftragslage sowie ihre laufenden Ausgaben. Damit kommt die anwalt- lich vertretene Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht grundsätzlich nicht
genügend nach und ihre finanzielle Situation lässt sich unter diesen Umständen nur beschränkt beurteilen. Anderseits fällt in Betracht, dass seit der Eintragung im Handelsregister vor gut zwei Jahren nur wenige Betreibungen gegen sie erhoben wurden und es sich um die erste Konkurseröffnung handelt. Zu beachten ist im Weitern, dass die Beschwerdeführerin per 22. Dezember 2023 über ein Guthaben von Fr. 56'092.64 auf zwei Kontokorrentkonten bei der Raiffeisenbank verfügte (act. 5/9). Dank dieses Guthabens ist sie in der Lage, auch grössere Rechnungen rasch zu begleichen, ohne deswegen in eine finanzielle Schieflage zu geraten. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Fall einer neuerli- chen Konkurseröffnung an das Glaubhaftmachen ihrer Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen zu stellen wären und sie insbesondere aussagekräftige Belege, wie die vollständige Rechnung der letzten beiden Jahre einzureichen hätte. 2.5. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist folglich gutzuheissen. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 13. Dezember 2023 ist auf- zuheben und das Konkursbegehren ist abzuweisen. III. Die Beschwerdeführerin hat durch ihre verspätete Zahlung sowohl die erstinstanz- liche Konkurseröffnung als auch das vorliegende Beschwerdeverfahren verur- sacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Konkursamtes, des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Obergerichts zu tragen (Art. 108 ZPO). Aufgrund des Verursacherprinzips hat sie keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung. Der Beschwerdegegnerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Verfahren ebenfalls keine solche Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. Dezember 2023 aufge- hoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
versandt am: 26. Januar 2024