Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230244-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 17. Januar 2024 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Dezember 2023 (EK231912)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 14. Dezember 2023 (act. 3) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von: CHF 5'062.85 nebst Zins zu 5 % seit 22.03.2023 CHF 9.95 Reglementarische Kosten CHF 150.00 Betreibungskosten CHF 60.00 Mahnkosten CHF 88.95 5 % Verzugszins vor Betreibung CHF 178.60 Betreibungskosten 1.2. Mit Eingabe 19. Dezember 2023 (Datum der Übergabe) erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen das Urteil vom 14. Dezember 2023. Sie bean- tragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschieben- den Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 wurde der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ende der Beschwerdefrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne (act. 8). Da die Schuldnerin bereits ei- nen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren geleistet hatte (act. 4/2 = act. 7/1), wurde von einer Fristansetzung zur Leistung eines solchen abgesehen. Die Schuldnerin ergänzte ihre Beschwerde in der Folge nicht. Die Akten der Vo- rinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-11). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hin- terlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkun- denbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren un- beschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanz- lichen Entscheid ergangen sind.
Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung vorhanden, gilt ein strengerer Massstab (vgl. OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 m.w.H.). 4.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Wie bereits in der Verfügung vom 20. Dezember 2023 erwogen, liegt im Recht lediglich ein un- vollständiger Auszug des Betreibungsamtes Zürich 1 (es fehlen die Seiten 4 und 7, act. 4/4). Trotz des Hinweises in der Verfügung reichte die Schuldnerin innert der noch laufenden Beschwerdefrist auch keinen vollständigen Auszug nach; dies lässt an der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zweifeln. Insbesondere fehlt damit ein vollständiger Überblick über die Höhe der noch offenen Betreibungsschulden. Entsprechend ist wenig aussagekräftig, dass die Schuldnerin diese im letzten Jahr im Umfang von CHF 24'716.– getilgt hat (vgl. act. 4/5). Selbst aus dem unvollständigen Auszug geht hervor, dass vier Verlust- scheine im Gesamtumfang von CHF 23'373.10 vorliegen und nebst der vorlie- genden Konkursforderung bereits bei fünf Forderungen im Gesamtumfang von CHF 9'341.40 der Konkurs angedroht und im Jahr 2023 bereits viermal der Kon- kurs eröffnet wurde. Darüber hinaus durchliefen acht Betreibungsverfahren das Verwertungsstadium und bei einer Betreibung läuft eine Pfändung. An die Anfor- derungen der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit und die entsprechende Mitwirkungsobliegenheit sind in einer solchen Konstellation strengere Massstäbe zu setzen. Aufgrund der vorstehenden Umstände ist davon auszugehen, dass die Zahlungsschwierigkeiten ernsthaft und nicht bloss vorübergehend sind. 4.3. Auch im Übrigen reichte die Schuldnerin – trotz Hinweises in der Verfü- gung vom 20. Dezember 2023 – keine Belege nach, woraus etwas über ihre Zah- lungsfähigkeit abgeleitet werden kann. Auch wenn sie für Januar 2024 diverse Aufträge zu haben scheint (vgl. act. 4/6), können ohne entsprechende Geschäfts- abschlüsse keine Rückschlüsse auf den Lauf der Geschäftstätigkeit gemacht werden. Damit bleibt unklar, welche laufenden Verbindlichkeiten und (noch) nicht in Betreibung gesetzte Forderungen die Schuldnerin hat. Entsprechend kann auch nicht beurteilt werden, wie die vergangenen Geschäftsjahre der Schuldnerin
aussahen, woraus wiederum hätte abgeleitet werden können, ob die Zahlungs- schwierigkeiten bloss vorübergehend sind. Als einziges Aktivum ist bekannt, dass die Schuldnerin auf ihrem Ge- schäftskonto per 13. Dezember 2023 einen Saldo von CHF 7'115.16 hatte (act. 4/7); über die wirtschaftliche Berechtigung des C._____-Kontos (act. 4/8) ist nichts bekannt (vgl. dahingehenden Hinweis in der Verfügung vom 20. Dezember 2023, act. 8 E. 3.3.). Dies reicht nicht aus, um ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 4.4. Zusammenfassend kam die Schuldnerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nach und legte nicht ihre (gesamten) finanziellen Verhältnisse offen. Damit gelang es ihr nicht, aufzuzeigen, dass sie in Zukunft in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und sämtliche bestehende Schulden innert absehbarer Zeit abzuzahlen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung sind daher nicht gegeben. Die Beschwerde ist abzuweisen. Da der Schuldnerin am 20. Dezember 2023 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist der Konkurs neu zu eröffnen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchge- bühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Mittwoch, 17. Januar 2024, 15.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Zürich (Altstadt) wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 18. Januar 2024