Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230242-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrich- ter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 20. Dezember 2023 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages (Einrede mangelnden neuen Vermögens) / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 5. Dezember 2023 (EB230471)
Erwägungen: 1.1. Die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin) betrieb die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwer- deführerin) für offene Prämienrechnung(en) KVG vom Mai 2023 bis Juli 2023 von Fr. 1'264.20 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 9. Oktober 2023, Fr. 22.30 Zins bis zum 8. Oktober 2023, Mahnkosten von Fr. 60.– und Bearbeitungskosten von Fr. 100.– beim Betreibungsamt Dübendorf. Der entsprechende Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... erging am 10. Oktober 2023. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, wobei sie die Forderung nicht bestritt (act. 5/2/1). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Betreibung nicht zurückgezogen hatte, übermittelte das Betreibungsamt Dübendorf den Rechts- vorschlag dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster (nachfolgend: Vorinstanz; act. 5/1). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin daraufhin Frist an zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 250.– und zum Nachweis mittels Belegen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung entstanden war, bevor über die Beschwer- deführerin der Konkurs eröffnet und durchgeführt wurde (act. 3 = act. 4 = act. 5/3; nachfolgend zitiert als act. 4). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-4). Da sich die Beschwer- de, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin zuzustellen. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herausle-
sen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rahmen der Begründung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid lei- det. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Be- gründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden An- trag oder keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hunger- bühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.2. In ihrer mit "Einwandbehandlung" betitelten und auch als "Rekurs" bezeich- neten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Beanstandun- gen gegen das Betreibungsamt Dübendorf und insbesondere die von diesem an- scheinend verfügte(n) Lohnpfändung(en) vor, da ihr so zu wenig zum Leben blei- be. Abschliessend schreibt sie "Ich bitte Sie den Entscheid vom Bezirksgericht abzuwenden, die Lohnpfändungen vom BA-Dübendorf, damit auch ich eine finan- ziell Erholen kann." (vgl. act. 2). Anträge in Bezug auf die angefochtene Verfü- gung – also zum Kostenvorschuss und zur Fristansetzung betreffend Nachweis des Entstehungszeitpunktes der betriebenen Forderung – können der Eingabe der Beschwerdeführerin aber nicht entnommen werden. Auch ist in der Be- schwerde keine Begründung enthalten, weshalb die Vorinstanz von der Be- schwerdeführerin zu Unrecht einen Kostenvorschuss verlangen würde oder dieser zu hoch wäre. In Bezug auf die weitere von der Vorinstanz vorgenommene Fristansetzung führt die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Kritik an (vgl. act. 2). Mit anderen Worten fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und damit an einer Begründung der Beschwerde. Daher und weil in der Eingabe der Beschwerdeführerin auch keine Anträge in Bezug auf den angefoch- tenen Entscheid ersichtlich sind, ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht ein- zutreten.
2.3. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO), weshalb die von der Vorinstanz an- gesetzten Fristen trotz Rechtsmittelerhebung weiterliefen. Beschwerden gegen vorinstanzliche Kostenvorschussverfügungen – oder Rechtsmittel, die wie vorlie- gend zumindest auf solche Verfügungen hin erhoben werden – sind jedoch in der Regel sinngemäss als eventuelles Fristerstreckungsgesuch zu verstehen (OGer ZH PP170025 vom 14. Juli 2017 E. 6). Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführe- rin daher die (erste) Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sowie die Frist be- treffend Nachweis des Entstehungszeitpunktes der betriebenen Forderung neu anzusetzen haben. Die Beschwerdeführerin ist sodann darauf hinzuweisen, dass sie – worüber sie bereits von der Vorinstanz korrekt informiert wurde (vgl. act. 4) – bei der Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen kann. Ein solches würde bewilligt, wenn die Beschwerdeführerin mittellos wäre und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen würde (vgl. Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege würde eine Befreiung von Vorschussleis- tungen und später auch der Gerichtskosten beinhalten (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Abschliessend ist die Beschwerdeführerin noch darauf aufmerksam zu machen, dass die Vorinstanz über ihr Gesuch um Bewilligung des Rechtsvor- schlages aufgrund der Einrede mangelnden neuen Vermögens noch nicht ent- schieden hat (vgl. act. 4). 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht zufolge ihr Unterliegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beschwerdegeg- nerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 22. Dezember 2023