Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230240-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 27. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ [Stiftung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch B._____, Zentralinkasso
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. November 2023 (EK231841)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) vom 30. November 2023 wurde über die Schuldnerin und Beschwer- deführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 6'450.70 sowie Zins von 3.75 % seit 1. Januar 2023, Fr. 500.– Umtriebsspesen und Fr. 161.60 Betrei- bungskosten der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 4 = act. 5/8). Gegen diesen Ent- scheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 (Poststempel) Beschwerde, wobei sie die Aufhebung des Konkurses beantragte (act. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7). Dieser wurde am 20. Dezember 2023 geleistet (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beige- zogen (act. 5/1-11). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmit- telfrist abschliessend zu begründen, was bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen bis zum Ende der Frist nach- weisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann. Nachfristen können nicht gewährt werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3). 3.1. Da die Schuldnerin den angefochtenen Entscheid am 1. Dezember 2023 in Empfang nahm (vgl. act. 5/11), lief die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG am 11. Dezember 2023 ab. Die Beschwerde datiert von diesem Tag bzw. wurde dann der Post übergeben (vgl. act. 2) und erweist sich in- sofern als rechtzeitig, weshalb darauf einzutreten ist. Eine Ergänzung der Be- schwerde nach Angabe einer Zahlungsverbindung ans Obergericht, wie die Schuldnerin dies gemäss ihrer bei der Kammer am 12. Dezember 2023 einge-
gangenen (vgl. act. 2) Beschwerde vornehmen möchte, erweist sich allerdings zu- folge Ablaufs der Beschwerdefrist als nicht mehr möglich. 3.2. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie könne die Konkurs- forderung inklusive der Gerichtskosten begleichen; sie beabsichtige, die ausste- henden Beträge beim Obergericht einzubezahlen, sobald ihr die entsprechende Zahlungsverbindung bekannt gegeben worden sei (act. 2). Einen der drei gesetz- lich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe – also Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht – weist sie allerdings nicht innert der Beschwerdefrist mittels Urkunden nach und es ist nach ihren Ausführungen in der Beschwerde auch nicht davon auszugehen, dass ein Konkurshinderungsgrund vor Ablauf der Beschwer- defrist vorlag. Zu ihrer Zahlungsfähigkeit äussert sich die Schuldnerin sodann gar nicht und reichte auch keine Belege dazu ein. Mangels Vorliegen der Vorausset- zungen für eine Aufhebung des Konkurses ist die Beschwerde folglich abzuwei- sen. 4. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind, oder von jeder Gläubigerin eine schriftliche Erklärung über den Rückzug ihrer Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldne- rin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Be- schwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Wiedikon-Zürich, mit besonderer Anzeige und im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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