Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230233-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 11. Januar 2024 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer (vor Obergericht)
gegen
B._____, Beschwerdegegner (vor Obergericht)
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Feststellung der Nichtigkeit der Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Pfannenstiel)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 24. Oktober 2023 (CB230025)
Erwägungen: 1.1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betrieb B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Betreibungsamt Pfannenstiel (nachfolgend: Betrei- bungsamt) über einen Betrag von Fr. 400'000.–. Als Grund der Forderung gab er an: "Rechnung Nr. 002-2022 vom 14. Februar 2022 - wegen Verweigerung kor- rekter Rechtsbelehrung mit Folgen von grosser politischer und juristischer Trag- weite". Das Betreibungsamt nahm die Betreibung unter der Nummer ... anhand und stellte am 13. April 2022 den Zahlungsbefehl aus. Dieser wurde dem Be- schwerdegegner am 2. Mai 2022 zugestellt. Der Beschwerdegegner erhob glei- chentags Rechtsvorschlag (vgl. act. 3/4). 1.2 Mit Eingabe vom 24. August 2023 (act. 1) gelangte der Beschwerdegegner an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte, es sei festzustellen, dass die erwähnte Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel nichtig sei (vgl. a.a.O., S. 2). 1.3 Nach durchgeführtem Verfahren (vgl. act. 25 E. 1.2) stellte die Vorinstanz mit Urteil vom 24. Oktober 2023 (act. 20 = act. 25 [Aktenexemplar] = act. 27) fest, dass die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel nichtig ist, und sie hob den Zahlungsbefehl vom 13. April 2022 auf (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1). Sie erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O., Disposi- tiv -Ziffern 2 und 3). 1.4 Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2023 (Datum des Poststempels, act. 26) Beschwerde und reicht Beilagen ein (act. 28). Die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers tragen die Poststempel vom 4. Dezember 2023 (vgl. act. 30 und 31/1-4), 11. Dezember 2023 (vgl. act. 32 und act. 33) und vom 16. Dezember 2023 (vgl. act. 34 und act. 35/1-3). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-23). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung
kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Mit der Beschwerde kann die unrich- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Be- schwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS210071 vom 10. Juli 2021 E. II./1.2). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird auch an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Ent- hält die Beschwerde jedoch keinen rechtsgenügenden Antrag und/oder Begrün- dung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. statt vieler: H UNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Bei Unklar- heiten entnimmt die Kammer einer Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Ver- ständnis daraus entnehmen kann (vgl. OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen be-
treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 2.2 Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 22. November 2023 zugestellt (vgl. act. 21/3). Die zehntägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 18 SchKG) lief am Montag, 4. Dezember 2023 ab (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2023 (vgl. act. 32 und act. 33) und vom 16. Dezember 2023 (vgl. act. 34 und act. 35/1-3) erfolgten daher nach Ablauf der Beschwerdefrist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. act. 25 E. 2.3), muss die zehntägige Beschwerdefrist nicht eingehalten wer- den, soweit Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). In den Eingaben vom 11. Dezember 2023 und 16. Dezember 2023 macht der Beschwerdeführer jedoch soweit ersichtlich keine Nichtigkeitsgründe geltend. Auf diese beiden Eingaben ist somit nicht weiter einzugehen. 2.3 Der Eingabe vom 29. November 2023 liegt – neben den Beilagen in Papier- form – eine DVD bei. Diese enthält laut Beschwerdeführer die "vollständige Do- kumentation". Die "zentralen Inhalte" seien ausgedruckt eingereicht worden (vgl. act. 26 S. 1). Jede Instanz und jeder Adressat hier sei schon im Besitze all dieser Dokumente (vgl. act. 26 S. 7). Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass diese DVD ausschliesslich Dokumente enthält, die sich bereits bei den Ak- ten befinden. Im Übrigen erschliesst sich aufgrund der Angaben des Beschwerde- führers zum Inhalt der DVD (vgl. insb. act. 26 S. 7) und seiner übrigen Ausführun- gen auch nicht, inwiefern dieser entscheidrelevant sein soll. Es kann auf die An- setzung einer Nachfrist zur Einreichung der vollständigen Dokumentation in Pa- pierform (vgl. Art. 131 ZPO) verzichtet werden. Weiter fordert der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2023, Frau Lichti Aschwanden, die Kammerpräsiden- tin, habe persönlich zu veranlassen, dass "ein vollständiges Inventar der Beweis- mittel [...] erstellt [werde], den ausgedruckten ebenso wie den Inhalten der Daten- DVD" (vgl. act. 30 S. 1). Es ist nicht die Aufgabe der des Gerichts, sondern der Parteien, ein Beweismittelverzeichnis zu erstellen. Aufgrund des soeben Gesag- ten kann darauf jedoch verzichtet werden.
2.4 Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass die von ihm zuhanden von "Herrn lic. iur. C., I. Zivilkammer Obergericht, Kant. Aufsichtsbehörde SchK- ämter" adressierte Eingabe vom 29. November 2023 (act. 26) der II. Zivilkammer des Obergerichtes Zürich zur Bearbeitung zugeteilt wurde (vgl. act. 30 S. 1). Der Beschwerdeführer erhob mit dieser Eingabe eine Aufsichtsbeschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid eines Bezirksgerichtes in SchKG-Sachen an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungs- und Konkursämter (vgl. § 17 EG SchKG). Innerhalb des Obergerichts ist die II. Zivilkammer für diese Beschwerden zuständig (vgl. https://www.gerichte- zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/obergericht/Konstit.u.Verteil/20231130_ Konstituierung.pdf [Seite 6 Ziff. 8] i.V.m. § 11 der Verordnung über die Organisati- on des Obergerichts, LS 212.51). Selbstredend gilt dies auch für die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben, welche dieses Verfahren betreffen. 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil im Wesentlichen, der Be- schwerdeführer habe seine in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 400'000.– nicht im Ansatz dargelegt. Er habe sich weder zur Rechtsgrundlage dieser Forde- rung noch zu deren Höhe geäussert. Er mache in seiner Beschwerdeantwort zu weiten Teilen Ausführungen, welche sich nicht konkret auf die Betreibung Nr. ... , sondern auf angebliche Missstände und Verfehlungen zahlreicher Politiker, Amts- personen und Institutionen rund um die D.-Genossenschaft beziehen wür- den. Er führe in Bezug auf das vorliegende Verfahren einzig aus, die Beschwerde sei abzuweisen, weil das Verfahren vor dem EGMR erst noch abgeschlossen werden müsse. Sodann sei die Betreibung Nr. ... solange nicht aus dem Betrei- bungsregister zu löschen, bis das Verschwinden von Akten und die Rolle des Be- schwerdegegners politisch und juristisch aufgearbeitet worden sei und die Um- stände des Todes von Genossenschafterin E._____ in der D.-Siedlung ju- ristisch und politisch untersucht worden seien, wobei F., D._____- Geschäftsleitung, im Zentrum der Verantwortung stehe. Diese vom Beschwerde- führer aufgestellten Bedingungen begründeten das Bestehen einer Forderung ge- genüber dem Beschwerdegegner nicht. Insbesondere lasse die zweite Bedingung auf eine sachfremde Bedrängung des Beschwerdegegners schliessen. Dies wer-
de verstärkt durch das im Hinblick auf die Schlichtungsverhandlung verfasste Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. November 2022, in welchem er zahl- reiche Voraussetzungen für die Löschung des Eintrags im Betreibungsregister aufstelle. Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführe, hätten die genannten Voraussetzungen, wie die Begleichung einer Sozialhilfeschuld einer Drittperson oder die Anstrengung des Beschwerdegegners, bestimmte Ergebnisse in der Jus- tiz zu erwirken, nichts mit der in Betreibung gesetzten Forderung gemäss Zah- lungsbefehl vom 13. April 2022 und deren Zwangsvollstreckung zu tun (act. 25 E. 3.6). In seiner Eingabe vom 20. September 2023 beschreibe der Beschwerdefüh- rer erneut (angebliche) Missstände in der D.-Genossenschaft sowie in der Politik und Justiz, ohne ansatzweise seine Forderung gegenüber dem Beschwer- degegner zu plausibilisieren. Auch in den vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen, einschliesslich des Gesuchs um Rechtsöffnung in der streitgegenständ- lichen Betreibung, liessen sich keine Hinweise auf den Bestand oder die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung finden. Gleiches gelte für das Schreiben des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner vom 14. Februar 2022, in wel- chem er zur Forderung lediglich ausgeführt habe, dass er den Wert seiner Arbeit für den Zeitraum der letzten zehn Jahre ersetzt haben wolle und dies dem Ge- samtbetrag vom Fr. 400'000.– entspreche. Schliesslich lasse auch das Schlich- tungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2022 die Forderung nicht plausibel erscheinen. Darin habe er angegeben, Auslöser der Forderung seien (angebliche) Missstände bei der D.-Genossenschaft sowie das Verhalten des Beschwerdegegners und des Bezirks- und Obergerichts, um diese Missstän- de zu decken. Den Betrag von Fr. 400'000.– würde er zur Korrektur von Sozialhil- femissbrauch verwenden (act. 25 E. 3.7). Die Vorinstanz gelangte so zum Schluss, die gegenüber dem Beschwerde- gegner angehobene Betreibung Nr. ... sei rechtsmissbräuchlich und daher nichtig (act. 25 E. 3.8 f.).
3.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen sinngemäss, das ange- fochtene Urteil sei aufzuheben und die Betreibung sei für rechtsgültig zu erklären und gemäss den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen (vgl. act. 26 S. 4). Der Beschwerdeführer nimmt soweit ersichtlich einzig in seiner Eingabe vom 29. November 2023 (act. 26) auf das angefochtene Urteil Bezug (vgl. act. 26 S. 2 und S. 3 oben). Er setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung jedoch nicht auseinander. Namentlich hält er der vorinstanzlichen Erwägung, er habe seine in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 400'000.– nicht im Ansatz dargelegt und er habe sich weder zur Rechtsgrundlage dieser Forderung noch zu deren Höhe geäussert, nichts entgegen. Auch zu den Anhaltspunkten, welche laut Vorinstanz auf eine sachfremde Bedrängung des Beschwerdegegners schliessen lassen, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Zudem legt er weder dar, dass er vor Vorinstanz seine gegenüber dem Beschwerdegegner in Betreibung gesetzte For- derung über Fr. 400'000.– plausibilisiert hat, noch dass und inwiefern sich die Plausibilität seiner Forderung aus den von ihm vor Vorinstanz eingereichten Bei- lagen ableiten lasse. Vielmehr wiederholt er im Wesentlichen seine vorinstanzli- chen Ausführungen, wonach es Missstände in der D._____-Genossenschaft so- wie in der Politik und Justiz gebe. Was diese behaupteten Missstände mit seiner gegenüber dem Beschwerdegegner in Betreibung gesetzten Forderung zu tun haben, erschliesst sich nicht. Daher ist auch nicht erkennbar, was diese Vorbrin- gen am angefochtenen Urteil ändern sollen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer selbst die für Parteien ohne anwaltliche Vertretung herabgesetzten Begründungsanforderungen nicht. 3.2.2 Die übrigen sinngemässen Anträge des Beschwerdeführers (vgl. act. 26 S. 4) beziehen sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Urteils. Da einzig das Dispositiv eines Entscheides anfechtbar ist (vgl. BGE 140 I 114 ff., E. 2.4.2 m.w.H.), kann auf die übrigen Anträge nicht eingetreten werden. 3.3 Nach dem Gesagten ist wegen ungenügender Begründung (E. 3.2.1) sowie teilweise unzulässiger Anträge (E. 3.2.2) auf die Beschwerde vollumfänglich nicht einzutreten.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 11. Januar 2024