Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230232-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Beschluss vom 20. Dezember 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Abrechnung der Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Uster)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 7. November 2023 (CB230035)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. URP & URB 2. Vollständig-komplette Überprüfung der Rechtmässigkeit, insbe- sondere der bereits mit meiner ersten Beschwerde geforderten korrekten Erfassung meines betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums als bedingende Grundlage für sämtliche betreibungs- rechtlichen Handlungen! 3. Dezidierte und nachhaltige Rüge an das Stadtammann- und Be- treibungsamt Uster. 4. Veranlassung der sofortigen und vollständigen Auszahlung mei- ner beschlagnahmten Behördenentschädigung von Fr. 4'338.20 (Fr. 2'887.40 + Fr. 1'450.80)! Beilage 6-7 5. 5% Verzinsung auf Fr. 4'338.20, sowie eine angemessene Partei- entschädigung. 6. Zusätzlich Vergütung sämtlich-aufgelaufener Mahnspesen. 7. Alles unter Kosten- und mit Entschädigungsfolgen für das Betrei- bungsamt Uster. 8. Der sofortige, richterliche Stop der Pfändung meiner Behör- denentschädigung ebenso für die Folgejahre! Dieser Betrag ist für mich als Selbständigerwerbende ganz essentiell (einzig!) zur Be- gleichung der Krankenkasse, Unfallversicherung und Vorsorge. Also zur Zahlung meiner Versicherungen, denn als selbständi- gerwerbende Landwirtin sind dies gebundene Auslagen! So ist es amtswillkürlich-rechtswidrig, verwerflich und "unter allem Hund" von Seite Stadtammann und Betreibungsamt, mir diese Gelder zu beschlagnahmen, zu blockieren und zu entziehen/ entweden (Diebstahl)!!! 9. Die gierig-schmutzigen Finger des Stadtammann- und Betrei- bungsamt von Uster sollen ein für alle Mal und definitiv von mei- ner Entschädigung ferngehalten werden, solange ich mein Amt in der Behörde ausüben darf!" Urteil des Bezirksgerichts: (act. 5 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 10) 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
vom 7. November 2023 (act. 5 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 10) hielt die Vo- rinstanz fest, die Eingabe vom 19. Oktober 2023 verweise auf die Eingabe vom 18. August 2023 (act. 8 E. 1.3 und E. 2.3). Unter Berücksichtigung beider Einga- ben wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 8 Dis- positiv-Ziffer 2). Dieses vorinstanzliche Urteil wurde der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 17. November 2023 zugestellt (vgl. act. 9 S. 1), wodurch die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 18 SchKG ausgelöst wurde und entspre- chend am 27. November 2023 endete. 1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Einga- be vom 26. November 2023 (act. 9; samt Beilagen, act. 10, act. 11/1–4, 6–8) rechtzeitig (Postaufgabe über "My Post 24" am 27. November 2023, act. 9A) die vorliegende Beschwerde. 1.3. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2023 (Poststempel vom 11. Dezember 2023; act. 13; samt Beilagen, act. 14/1–2) führte die Beschwerdeführerin aus, das vorinstanzliche Urteil sei ihr abermals zugestellt worden, weil die erste Zustellung offenbar nicht registriert worden sei. Sie nutze daher die Gelegenheit, um "erneut fristgerecht" eine Beschwerdeergänzung anzubringen (vgl. act. 13 S. 1). Die zwei- te Zustellung vom 29. November 2023 ergibt sich auch aus den Akten (act. 6). Sie verlängerte die durch die erste Zustellung vom 17. November 2023 ausgelöste Rechtsmittelfrist jedoch auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht, da sie erst nach deren Ablauf, d.h. nach dem 27. November 2023, erfolgte (vgl. BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4). Die Beschwerdeergänzung vom 9. Dezember 2023 erweist sich somit als verspätet. Da im Übrigen das umfassen- de Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO gilt und die Beschwerdeergänzung weitgehend aus Noven besteht (vgl. E. 2), ist diese von vornherein unbeachtlich (vgl. OGer ZH RT190183 vom 23. Juli 2020 E. 2.2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–6). Weitere pro- zessleitende Schritte erübrigen sich, zumal sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. E. 3 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.
bringt jedoch sinngemäss vor, es sei nur derjenige Teil der Behördenentschädi- gung pfändbar, welcher über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus- gehe. Ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum sei nicht gedeckt, was sich da- rin zeige, dass sie Rechnungen der Krankenkasse und der Unfallversicherung sowie Mietzinsforderungen nicht begleichen könne. Demzufolge sei die Pfändung der Behördenentschädigung aufzuheben (vgl. act. 9 S. 3). 3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, stellt die Behördenentschädi- gung keinen absolut unpfändbaren Vermögenswert im Sinne von Art. 92 SchKG dar. Hingegen dürfte es sich dabei – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – um beschränkt pfändbares Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG handeln, welches – nur aber immerhin – soweit gepfändet werden darf, als dadurch nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Schuld- nerin eingegriffen wird. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach kein Anwendungs- fall von Art. 92 f. SchKG vorliege (act. 8 E. 2.5), erweist sich insofern als missver- ständlich. Nichtsdestotrotz können die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem betreibungsrechtlichen Existenzminimum im vorliegenden Beschwerdever- fahren nicht berücksichtigt werden, da die Vorinstanz dessen Berechnung bzw. die Höhe der pfändbaren Quote gemäss Art. 93 SchKG gar nicht beurteilt hat. Zwar hatte die Beschwerdeführerin die "vollständig-komplette Überprüfung der Rechtmässigkeit" der Pfändung beantragt, insbesondere die korrekte Erfassung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. act. 1 S. 2). Die Vorinstanz trat auf diesen Antrag indessen nicht ein, weil die Beschwerdeführerin keine Aus- führungen dazu gemacht habe, welche (Einkommens- und Bedarfs-)Positionen vom Betreibungsamt festgesetzt worden seien und wie diese abgeändert werden sollten (act. 8 E. 2.6). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass ihre Antragsbegründung hinreichend gewesen sei bzw. dass die Vorinstanz auf ihren Antrag hätte eintreten müssen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin war es nicht Aufgabe der Vorinstanz, gestützt auf die von der Beschwer- deführerin eingereichten Belege deren Existenzminimum bzw. die pfändbare Quo- te zu berechnen. Da die pfändbare Quote also nicht Gegenstand des vorinstanzli- chen Sachurteils war, kann sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht
überprüft werden. Entsprechend sind die diesbezüglichen Ausführungen der Be- schwerdeführerin unbeachtlich. 3.4. Nach dem Gesagten erschöpft sich die Rüge der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Pfändbarkeit der Behördenent- schädigung in (formell) unbeachtlichen Ausführungen. Folglich ist darauf mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. E. 2). 4. Weiter stellt die Beschwerdeführerin zwei Anträge zur Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums (Beschwerdeanträge 2 und 3), welche sie im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht gestellt hatte (vgl. act. 1 und act. 3). Wie erwähnt, sind neue Anträge in diesem Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 2). 5. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz auf ihre erste Beschwerde, welche sie am 22. August 2023 persönlich überbracht habe, nicht reagiert habe (vgl. act. 9 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vo- rinstanz die fragliche Beschwerde im vorliegend angefochtenen Urteil vom 7. November 2023 behandelt hat (vgl. E. 1.1). Ob der Entscheid in angemessener Frist erfolgte, kann dahin gestellt bleiben. Denn soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO geltend macht, fehlt es ihr dafür spätestens seit Erlass des Urteils vom 7. November 2023 an einem Rechtsschutzinteresse (vgl. BGer 4A_400/2022 vom 22. November 2022 E. 3.3.2; BSK ZPO-S PÜHLER, Art. 319 N 21). Folglich ist auf die entspre- chenden Vorbringen nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 6. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Ver- fahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Uster und das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Jauch
versandt am: 22. Dezember 2023