Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230223-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrich- ter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss vom 24. Januar 2024 in Sachen
A._____ GmbH, Beschwerdeführerin
betreffend Beschwerde (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 26. Oktober 2023 (CB230017)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz) eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt Winterthur-Stadt (nachfolgend: Betreibungsamt) ein (act. 1). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 stellte die Vorinstanz die Beschwerdeschrift dem Betreibungsamt zur schriftlichen Beantwortung und Einsendung allfälliger Unterlagen zu (act. 4). Nach Eingang der Vernehmlassung des Betreibungsamtes (act. 6) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 nicht ein (act. 7 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 12). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. November 2023 rechtzeitig bei der hiesigen Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde (act. 10; act. 8 zur Rechtzeitigkeit). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 bis act. 8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; C OMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerde- verfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2.2. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmit- telanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Par- tei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (sog. Begrün- dungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012, E. II.1.1 m.w.H.; OGer ZH PF120022 vom 1. Juni 2012, E. 4.1). Bei Eingaben von Laien ist dabei ein weni- ger strenger Massstab anzusetzen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei feh- lender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weite- res nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1 m.w.H.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschwerde richte sich "ge- gen die Erstellung/Ausfertigung und Weiterleitung" der Betreibungsregisterauszü- ge Nrn. 1 und 2 durch das Betreibungsamt (act. 10 E. I.). Die Beschwerdeführerin fechte damit sinngemäss die Auskunftserteilung des Betreibungsamtes gegen- über Rechtsanwältin MLaw X., B. AG, an. Es sei jedoch fragwürdig, ob diese Auskunftserteilung überhaupt eine beschwerdefähige Verfügung im Sin- ne von Art. 17 SchKG – und damit ein taugliches Anfechtungsobjekt – darstelle. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne gegen die in unzulässiger Wei- se erteilte Betreibungsauskunft keine Beschwerde geführt werden. Es fehle an ei- nem praktischen Verfahrenszweck, zumal die angefochtene Auskunft nicht rück- gängig gemacht werden könne (BGer 5A_891/2015 vom 14. April 2016, E 4.4). Somit werde auf die Beschwerde mangels Vorliegens eines praktischen Verfah- renszwecks nicht eingetreten. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, dass nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein hängiger Rechtsstreit zwischen der ge- suchstellenden Person und der von der Auskunft betroffenen Person ein genü- gendes Interesse an der Auskunftserteilung darstelle (BGE 115 III 84; act. 10 E. II.4). 3.2. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen aus, dass es ihr ein Anliegen sei, die Unstimmigkeiten in einer Kommunikation zu thematisieren. Dies betreffe insbesondere den ernsten Fehler bezüglich der kor- rekten Benennung des Unternehmens durch das Betreibungsamt. Sie sei ent- täuscht über solche offensichtlichen Fehler in offiziellen Schreiben. Solche Unge- nauigkeiten würden Zweifel an der Sorgfalt und Genauigkeit der bearbeitenden Stellen hinterlassen und das Vertrauen in die Professionalität und Korrektheit der Dienstleistung des Betreibungsamtes und der Vorinstanz hinterlassen. Es sei ihr ein Anliegen, dass das Betreibungsamt auf solche Ungenauigkeiten angespro- chen und geeignete Massnahmen – um solche Fehler zukünftig zu verhindern – ergriffen werden. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihren Firmennamen ge- mäss dem beigelegten aktuellen Handelsregisterauszug des Kantons Zürich (act. 13/3) richtig zu stellen. Weiter habe die Vorinstanz die Vollstreckbarkeit an- zuweisen. Dies mit einer Erklärung bzw. Entschuldigung, weshalb das Betrei- bungsamt und/oder die Vorinstanz nicht das "notwendige Augenmerk" darauf ge- richtet hätten (act. 11). 3.3. Wie erwähnt, hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebe- gründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (vgl. E. 2.2). Vorliegend geht die Beschwerdefüh- rerin mit keinem Wort auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Aus der Beschwer- deschrift geht auch nicht klar hervor, worauf sie sich hinsichtlich der behaupteten Kommunikationsunstimmigkeiten bezieht. Sofern sie beim beanstandeten "offen- sichtlichen Fehler" darauf hinweisen möchte, dass das Betreibungsamt die "A._____ GmbH" (Beschwerdeführerin) in der vorinstanzlichen Vernehmlassung als "A._____ GmbH" (act. 6) bezeichnete, ist zu bemerken, dass es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen handelt. Da dieser Firmenname von der Vo- rinstanz richtigerweise der Beschwerdeführerin zugeordnet wurde, hatte die fal-
sche Bezeichnung keinerlei Einfluss auf die Entscheidfindung der Vorinstanz. Der Beschwerdeführerin ist daher kein Nachteil daraus entstanden. Insgesamt lässt sich auch mit gutem Willen nicht herauslesen, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz nach Ansicht der Beschwerdeführerin falsch sein sol- len. Die kundgetane allgemeine Unzufriedenheit der Beschwerdeführerin mit dem Betreibungsamt und der Vorinstanz reichen als Begründung einer Beschwerde nicht aus. Somit entspricht die Beschwerdeschrift offensichtlich nicht den Anforde- rungen eines ausreichend begründeten Rechtsmittels. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- digungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
versandt am: 24. Januar 2024