Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230222-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss vom 24. Januar 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Beschwerde (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 26. Oktober 2023 (CB230016)
Erwägungen: 1. 1.1.Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz) eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt Winterthur-Stadt (nachfolgend: Betreibungsamt) ein (act. 1). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 stellte die Vorinstanz die Beschwerdeschrift dem Betreibungsamt zur schriftlichen Beantwortung und Einsendung allfälliger Unterlagen zu (act. 3). Nach Eingang der Vernehmlassung des Betreibungsamtes (act. 5) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 nicht ein (act. 6 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 11). 1.2.Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2023 rechtzeitig bei der hiesigen Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde (act. 10; act. 7 zur Rechtzeitigkeit). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 bis act. 7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1.Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerde- verfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2.2.Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmitte- lanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der an- gefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (sog. Begründungs- last; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012, E. II.1.1 m.w.H.; OGer ZH PF120022 vom 1. Juni 2012, E. 4.1). Bei Eingaben von Laien ist dabei ein weni- ger strenger Massstab anzusetzen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei feh- lender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weite- res nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1 m.w.H.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). 3. 3.1.Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschwerde richte sich "ge- gen die Erstellung/Ausfertigung und Weiterleitung" der Betreibungsregisteraus- züge Nrn. 1 und 2 durch das Betreibungsamt (act. 9 E. I.). Der Beschwerdeführer fechte damit sinngemäss die Auskunftserteilung des Betreibungsamtes gegen- über Rechtsanwältin MLaw Y., B. AG, an. Es sei jedoch fragwürdig, ob diese Auskunftserteilung überhaupt eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG – und damit ein taugliches Anfechtungsobjekt – dar- stelle. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne gegen die in unzulässiger Weise erteilte Betreibungsauskunft keine Beschwerde geführt werden. Es fehle an einem praktischen Verfahrenszweck, zumal die angefochtene Auskunft nicht rückgängig gemacht werden könne (BGer 5A_891/2015 vom 14. April 2016, E 4.4). Somit werde auf die Beschwerde mangels Vorliegens eines praktischen Verfahrenszwecks nicht eingetreten. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, dass
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein hängiger Rechtsstreit zwischen der gesuchstellenden Person und der von der Auskunft betroffenen Person ein genü- gendes Interesse an der Auskunftserteilung darstelle (BGE 115 III 84; act. 9 E. II.4) 3.2.Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen aus, dass es ihm ein Anliegen sei, die Unstimmigkeiten in einer Kommunikation zu the- matisieren. Dies betreffe insbesondere den ernsten Fehler bezüglich der korrek- ten Benennung seines Unternehmens durch das Betreibungsamt. Er sei ent- täuscht über solche offensichtlichen Fehler in offiziellen Schreiben. Solche Unge- nauigkeiten würden Zweifel an der Sorgfalt und Genauigkeit der bearbeitenden Stellen hinterlassen und das Vertrauen in die Professionalität und Korrektheit der Dienstleistung des Betreibungsamtes und der Vorinstanz hinterlassen. Es sei ihm ein Anliegen, dass das Betreibungsamt auf solche Ungenauigkeiten angespro- chen und dass geeignete Massnahmen – um solche Fehler zukünftig zu verhin- dern – ergriffen werden. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Firmennamen der C._____ GmbH gemäss dem beigelegten aktuellen Handelsregisterauszug des Kantons Zürich (act. 12/3) richtig zu stellen. Weiter habe die Vorinstanz die Vollstreckbarkeit anzuweisen. Dies mit einer Erklärung bzw. Entschuldigung, wes- halb das Betreibungsamt und/oder die Vorinstanz nicht das "notwendige Augen- merk" darauf gerichtet hätten (act. 10). 3.3.Wie erwähnt, hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebe- gründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (vgl. E. 2.2). Vorliegend geht der Beschwerdefüh- rer mit keinem Wort auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Aus der Beschwerde- schrift geht auch nicht klar hervor, worauf er sich hinsichtlich der behaupteten Kommunikationsunstimmigkeiten bezieht. Sofern er beim beanstandeten "offen- sichtlichen Fehler" darauf hinweisen möchte, dass das Betreibungsamt die "C._____ GmbH" in der vorinstanzlichen Vernehmlassung als "C'._____ GmbH" (act. 5) bezeichnete, ist zu bemerken, dass es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen handelt. Da dieser Firmenname von der Vorinstanz richtigerweise der "C._____ GmbH" zugeordnet wurde, hatte die falsche Bezeichnung keinerlei Ein-
fluss auf die Entscheidfindung der Vorinstanz. Dem Beschwerdeführer ist daher kein Nachteil daraus entstanden. Insgesamt lässt sich auch mit gutem Willen nicht herauslesen, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz nach Ansicht des Beschwerdeführers falsch sein sol- len. Die kundgetane allgemeine Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit dem Betreibungsamt und der Vorinstanz reichen als Begründung einer Beschwerde nicht aus. Somit entspricht die Beschwerdeschrift offensichtlich nicht den Anforde- rungen eines ausreichend begründeten Rechtsmittels. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädi- gungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am: 24. Januar 2024