Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230217-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 28. November 2023 in Sachen A., Beschwerdeführerin, gegen 1. B., 2. C., 3. D., 4. E., 5. F., Beschwerdegegner, 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch G._____ Immobilien,
betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 30. Oktober 2023 (CB230027)
Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 30. September 2023 (Datum Poststempel: 29. September 2023) gelangte die Beschwerdeführerin an die "Aufsichtskommission SchKG, Be- zirksgericht Zürich" und erhob Beschwerde gegen eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 22. September 2023 in der Betreibung Nr. .... Die Beschwerdeführerin beantragte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Pfändungsvollzug zu "suspendieren" bis das Bundesgericht über ihre Beschwerde, ob die Forderung in der Betreibung Nr. ... "legitim sei", entschieden haben, eventualiter anzuzeigen, dass der Pfändungsvollzug gegen- standslos sei. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 leitete das Bezirksgericht Zü- rich die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vor- instanz) weiter (act. 1, 1A, 2). 1.2 Die Vorinstanz zog die Akten des Verfahrens betreffend definitive Rechtsöff- nung in der Betreibung Nr. ... des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen bei, in welchem auf Gesuch der Gläubigerin hin mit Entscheid vom 3. Mai 2023 die definitive Rechtsöffnung erteilt worden war (act. 3/1–49, insb. act. 3/36). Aus diesen Akten ergibt sich, dass die Beschwerde- führerin gegen den Rechtsöffnungsentscheid zunächst Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, erhoben hatte, welche mit Urteil vom 12. Juni 2023 abgewiesen worden war (OGer ZH RT230064 = act. 3/44), und so- dann Beschwerde an das Bundesgericht, welches auf die bei ihm erhobene Be- schwerde mit Urteil vom 8. August 2023 nicht eingetreten war (BGer 5D_142/2023 = act. 3/48). 1.3 Mit Urteil vom 30. Oktober 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab ([act. 4 =] act. 7 [act. 9]). Dieser Entscheid wurde der Be- schwerdeführerin am 3. November 2023 zugestellt (act. 5/2).
4.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin verlange, dass mit dem Pfändungsvollzug in der Betreibung Nr. ... bis zum letztinstanzlichen Entscheid betreffend Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zugewartet werde. Damit stelle sie sinngemäss ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Be- schwerdeführerin begründe ihr Ersuchen damit, dass beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichtes Zürich vom 12. Juni 2023 betref- fend Rechtsöffnung hängig sei; ungeachtet dessen habe das Betreibungsamt bzw. hätten die Behörden den Vollzug der Betreibungsforderung angeordnet. Ab- klärungen der Vorinstanz hätten aber ergeben, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 8. August 2023 auf die von der Beschwerdeführerin genannte Beschwerde nicht eingetreten sei. Abgesehen davon sei weder der Beschwerde an das Ober- gericht noch an das Bundesgericht gegen den Rechtsöffnungsentscheid im sum- marischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. Mai 2023 aufschieben- de Wirkung zuerkannt worden. Die Rüge der Beschwerdeführerin gegen die Pfändungsankündigung sei deshalb nicht stichhaltig. Vor diesem Hintergrund be- stehe kein Anspruch auf Aufschub des Pfändungsvollzuges. Die Beschwerdefüh- rerin verlange eventualiter – so die Vorinstanz weiter – die "Anzeige der Gegen- standslosigkeit des Pfändungsvollzugs". Indes begründe die Beschwerdeführerin weder die behauptete Gegenstandslosigkeit in ihrer Beschwerdeschrift, noch sei- en Gründe dafür in der Pfändungsankündigung ersichtlich. Entsprechend erweise sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und sei abzuweisen (act. 7). 4.2 Im Rahmen ihrer Beschwerde an die Kammer wiederholt die Beschwerde- führerin fast wortwörtlich ihre vor Vorinstanz vorgebrachte Beschwerdebegrün- dung, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug zu nehmen (vgl. act. 1 u. act. 8). Mit diesem Vorgehen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder eine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen wäre. Die Beschwerdeschrift enthält so- dann – im Vergleich zum vor Vorinstanz Vorgetragenen – eine dahingehende Er- gänzung, dass das Betreibungsamt die Pfändung ungeachtet "des Rekurses an das EGMR" angeordnet habe. Dass die Beschwerdeführerin gegen den Bundes- gerichtsentscheid an den EGMR gelangt sein will, ist ein im Beschwerdeverfahren erstmals und damit neu vorgebrachtes (und darüber hinaus auch unbelegtes)
Vorbringen. Ein solches Novum ist im Beschwerdeverfahren – wie gezeigt (E. 3) – nicht beachtlich und darauf ist nicht weiter einzugehen. Es fehlt der Beschwerde der Beschwerdeführerin damit an einer hinreichen- den Begründung. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Partei- entschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 8, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: