Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS230215-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 30. November 2023 in Sachen A., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen B., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 6. November 2023 (EK230398)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 6. No- vember 2023 wurde über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin (Be- treibung Nr. 1) von total Fr. 836.– zzgl. Fr. 75.– Spesen und Fr. 106.60 Betrei- bungskosten der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 6/5). Dieser Entscheid wurde dem Schuldner am 7. November 2023 zugestellt (act. 6/6/1). Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner innert Frist mit Eingabe vom 10. November 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde. Er machte geltend, die der Konkurseröffnung zugrun- deliegende Forderung vor Konkurseröffnung beglichen zu haben. Zudem machte er geltend, nicht überschuldet und in der Lage zu sein, die noch offenen Forde- rungen gemäss dem von ihm eingereichten Betreibungsregisterauszug in Zukunft begleichen zu können. Er beantragte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.2 Mit Verfügung vom 13. November 2023 wurde der Beschwerde die aufschie- benden Wirkung erteilt. Der Schuldner wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen von einer Zahlung der Konkursforderung nach Kon- kurseröffnung auszugehen sei, weshalb es vorliegend auf das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ankomme; zudem wurde dargelegt, welche (weiteren, ne- ben den bereits eingereichten) Unterlagen in diesem Zusammenhang in der Re- gel erforderlich seien und dass der Schuldner seine Beschwerde bis Ablauf der Beschwerdeschrift ergänzen könne (act. 8). Mit Eingabe vom 17. November 2023 (Datum Poststempel) reichte der Schuldner weitere Unterlagen ein (act. 10 u. 11/1–7). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–6). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Be- schwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte,
wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren auch dann aufgeho- ben werden, wenn der Schuldner durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorge- sehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerver- zicht) nachweist. In diesem Fall hat der Schuldner jedoch überdies seine Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). In jedem Fall ist zusätzlich erforderlich, dass die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzli- chen Konkursgerichts sichergestellt werden. Neue Behauptungen und Urkunden- beweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Ent- scheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist bei- gebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). 3.Wie bereits mit Verfügung vom 13. November 2023 festgehalten (act. 8), be- legt der Schuldner, dass er am 10. November 2023 die Kosten des Konkursver- fahrens und Konkursgerichtes beim Konkursamt Niederglatt sichergestellt hat (act. 4/4). In seiner Beschwerdebegründung stützt er sich darauf, dass er die For- derung der Gläubigerin aus der Betreibung Nr. 1 vor der Konkurseröffnung am 6. November 2023 bezahlt habe (act. 2; vgl. hiervor E. 1.). Er reicht einen Beleg mit Transaktionsdetails ein, wonach von seinem Konto unter der Mitteilung "B1" eine Zahlung von Fr. 1'040.70 mit Ausführungs- und Valutadatum vom 6. Novem- ber – dem Tag der Konkurseröffnung – erfolgte (act. 4/1). Sodann reicht er eine Bestätigung des Betreibungsamtes Niederhasli-Niederglatt ein, worin dieses ei- nen Zahlungseingang, Valutadatum 7. November 2023, im Betrag von Fr. 1'040.70 und unter dem Betreff "B1", geleistet durch den Schuldner, bestätigt (act. 4/2). Vom Schuldner wird geltend gemacht, sein Sohn habe die Zahlung be- reits am Vortag, mithin am 5. November 2023, elektronisch in Auftrag gegeben und dieser habe daher der Bank am 6. November 2023 bei Arbeitsbeginn und da- mit vor Konkurseröffnung vorgelegen (act. 2). Unabhängig davon, dass das an- gebliche Datum der Auftragserteilung keine Stütze in den Unterlagen findet, findet sich ebenfalls kein Hinweis auf die Uhrzeit der Zahlungsausführung, mithin, dass diese vor Konkurseröffnung um 09.30 Uhr ausgeführt worden wäre. Damit fehlt es an einem genügenden Urkundenbeweis dafür, dass der Schuldner die Konkurs- forderung samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung beglichen hat.
Der Schuldner hat somit den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nach Konkurseröffnung durch Urkunden nach- gewiesen. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Ver- pflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schul- den abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erken- nen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft ma- chen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715, E. 3.1.; BGE 132 III 140, E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012, E. 2.3). Nach Pra- xis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedie- nen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkei- ten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bei einem ersten Konkurs ist der Mass- stab zudem ein milderer, als wenn der Schuldner innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018, E. 2.3.). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind indes dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfän- dungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Es liegt diesfalls am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (OGer ZH PS220165 vom 14. Oktober 2022, E. 3.3.1., m.H. auf BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1).
4.2 Der Schuldner ist als Inhaber der Einzelunternehmung "C._____" seit dem tt.mm.1984 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Als Zweck ist der "Betrieb einer Autospenglerei" angegeben (act. 5). Zu seiner finanziellen Lage führt der Schuldner aus, dass der Carrosseriebetrieb seit der Corona-Zeit nicht mehr allzu gut laufe und er plane, seine Geschäftstätigkeit auf Ende Jahr zu be- enden. Er habe sich aber stets bemüht, seinen Verpflichtungen nachzukommen und die offenen Forderungen jeweils durch Zahlung an das Betreibungsamt zu begleichen (act. 2). 4.3.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre. Der Schuldner reicht einen aktuellen Betreibungsregisteraus- zug vom 7. November 2023 ein (act. 4/5). Dieser weist keine Verlustscheine aus, aber 98 Betreibungen, welche sich – passend zur Behauptung, der Betrieb laufe seit Corona nicht mehr gut – seit dem Jahr 2020 angesammelt haben. 69 aller in Betreibungen gesetzten Forderungen wurden bezahlt oder sind erloschen. Abzüg- lich der bezahlten Konkursforderung (Betreibung Nr. 1) sind damit gemäss Betrei- bungsregisterauszug noch 28 Betreibungen im Umfang von total Fr. 50'547.81 of- fen. Neun der Forderungen im Umfang von zusammen Fr. 12'913.90 befinden sich im Anfangsstadium der Betreibung (Betreibung eingeleitet). Für 19 Forderun- gen von zusammen Fr. 37'633.90 ergingen bereits Konkursandrohungen. 4.3.1.1 Der Schuldner äussert sich nicht weiter zu den offenen Betreibungen, son- dern beschränkt sich wie gezeigt darauf, pauschal geltend zu machen, die noch offenen Betreibungen in naher Zukunft begleichen zu können (vgl. act. 2). Immer- hin reichte er zur Ergänzung seiner Beschwerde Belege ein, wonach er einen Teil der noch offenen Betreibungsforderungen bezahlt hat (vgl. act. 11/2): 4.3.1.2 Belegt ist, dass der Schuldner am 16. November 2023 die Forderungen in den Betreibungen Nrn. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 sowie am 17. November 2023 die Forderungen in den Betreibungen Nrn. 10, 11 und 12 bezahlte. Damit ergeben sich noch offene Betreibungen im Umfang von Fr. 33'912.–.
4.3.1.3 Zu berücksichtigen ist zu Gunsten des Schuldners, dass die offenen Be- treibungen, welche sich im Stadium "Betreibung eingeleitet" befinden, mithin der Zahlungsbefehl ergangen, aber offenbar kein Rechtsvorschlag erhoben worden ist (Betreibungen Nrn. 13, 14, 15 und 16), alle schon je über ein Jahr alt sind. Diese Betreibungen wurden – wie sich mit Blick auf die Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG zeigt – offenbar nicht mehr weiterverfolgt bzw. es können die Betreibun- gen nun nicht mehr fortgesetzt werden. Sie sind im Rahmen der Prüfung der Zah- lungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. 4.3.1.4 Hinsichtlich der diversen noch offenen Betreibungen, welche sich im Sta- dium der Konkursandrohung befinden, bleibt sodann festzuhalten, dass das Recht zur Stellung des Konkursbegehrens 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbe- fehls erlischt (Art. 166 Abs. 2 SchKG). Zwar ist nicht bekannt, ob der Schuldner gegen die jeweiligen Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben hat und die Betrei- bungen während eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlages still standen oder noch still stehen. Im Sinne einer wohlwollenden Prüfung ist aber bei denjenigen Betreibungen, bei welchen das im Betreibungsregister vermerkte Be- treibungsdatum schon klar mehr als die genannten 15 Monate zurückliegt, zu Gunsten des Schuldners davon auszugehen, dass die Frist zur Stellung des Kon- kursbegehrens (ebenfalls) bereits abgelaufen ist. Dies betrifft vorliegend die Be- treibungen Nrn. 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27, welche hier eben- falls nicht mehr zu berücksichtigen sind. 4.3.1.5Damit sind vorliegend nur noch die Betreibungen Nrn. 28 und 29 zu ei- nem Totalbetrag von Fr. 6'158.85 zu berücksichtigen. 4.4 Zu seiner finanziellen Gesamtsituation äussert sich der Schuldner nur sehr dürftig. Geltend macht er – wie gezeigt –, dass der Betrieb seit Corona nicht mehr besonders gut laufe und er beabsichtige, den Betrieb Ende Jahr einzustellen, er indes in der Lage sei, seine offenen Verpflichtungen zu begleichen. Es bestünden Debitorenguthaben von Fr. 77'630.89, zudem verfüge er über eine Liegenschaft an der D.-strasse 30 in E., wobei alleine der Landwert ohne Gebäude Fr. 2'898'000.– betrage, und er besitze drei Personenwagen (act. 2). Zum Beleg seiner finanziellen Situation reicht der Schuldner eine Debitorenliste (act. 4/6) und
Rechnungsstellungen (act. 11/1) ein, Unterlagen zu offenen Kreditoren (act. 11/7), zudem eine Steuererklärung inklusive Jahresabschluss für das Jahr 2022 (act. 11/1), Kontoauszüge (act. 11/5), Unterlagen zur Liegenschaft (act. 4/7–8, 11/6) sowie Fahrzeugausweise (act. 11/3). 4.4.1 Aus der Bilanz des Schuldners mit Stichtag per 31. Dezember 2022 (vgl. act. 11/1 hinten) zeigt sich, dass dieser über Umlauf- und Anlagevermögen von zusammen Fr. 36'162.22 verfügte und Fremdkapitel von Fr. 80'921.67 – mithin überstieg das Fremdkapital die Aktiven deutlich, und die Bilanz weist denn auch ein negatives Eigenkapital von -Fr. 91'205.95 aus. Bereits daran zeigt sich, dass es um die Unternehmung des Schuldners zum in der Bilanz ausgewiesenen Zeit- punkt schlecht stand, was auch zu den vom Schuldner genannten finanziellen Schwierigkeiten passt; aufgrund des Umstandes, dass der Schuldner nur die Bi- lanz- und Erfolgsrechnung des letzten Jahres einreichte, lässt sich nicht beurtei- len, ob es sich dabei um schon länger bestehende Schwierigkeiten handelt oder ob diese tatsächlich – mit dem Betreibungsregisterauszug übereinstimmend – erst in den letzten Jahren entstanden; ebenfalls nicht beurteilen lässt sich, wie sich die Situation im aktuellen Jahr entwickelt hat – es fehlt eine aktuelle Zwischenbilanz. Positiv zu werten ist immerhin, dass der Schuldner für das Jahr 2022 einen Ge- winn von Fr. 46'446.50 (bei einem Betriebsertrag von Fr. 364'592.55 und einen Betriebsaufwand von Fr. 221'145.–, vgl. Erfolgsrechnung) aufwies, wobei dieser nicht ausreichte, die vorhandene finanzielle Schieflage wettzumachen. Aufgrund des Geschäftsergebnisses ist aber doch grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldner im Jahr 2022 in der Lage war, seine laufenden Ausgaben aus den Einnahmen zu bestreiten. 4.4.2 Zu den (bekannten und zu berücksichtigenden) flüssigen Mitteln des Schuldners ergibt sich, dass dieser per 17. November 2023 auf seinem Ge- schäftskonto ein Guthaben von Fr. 8'425.46 aufwies und zusammen mit seiner Ehefrau – wohl als Privatvermögen – bei der PostFinance über ein Zahlungs- und Sparkonto, welche zusammen den Betrag von Fr. 30'036.66 aufwiesen (act. 11/5), womit dem Schuldner grundsätzlich flüssige Mittel von rund Fr. 38'000.– zur Verfügung stehen. Der Schuldner reicht sodann ein Rechnungs-
protokoll für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 30. November 2023 und ein Zahlungsprotokoll für ebendiesen Zeitraum ein (act. 4/6). Aus diesen ergibt sich, dass der Schuldner Rechnungen im Gesamtumfang von Fr. 277'941.18 stellte und Zahlungseingänge im Umfang von Fr. 200'310.29 verbuchte, was noch of- fene Debitoren von Fr. 77'630.89 ergibt. Der Schuldner reicht sodann eine Liste mit seit dem 12. November 2023 erfolgten Rechnungsstellung ein, woraus sich of- fene Debitoren von nochmals Fr. 18'606.25 ergeben (act. 11/4). Dies ergibt offene Debitoren von gesamt rund Fr. 96'237.14. Soweit der Schuldner als Aktivum auf drei Fahrzeuge hinweist (act. 2 u. 11/3), ist nichts über den Wert dieser Fahr- zeuge bekannt, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. Damit ergeben sich kurz- und mittelfristig verfügbare Aktiven (Debitoren und liquide Mittel) von rund Fr. 134'000.–. 4.4.3 Hinsichtlich der offenen Schulden belaufen sich die offenen Betreibungsfor- derungen wie gezeigt auf (gerundet) Fr. 6'160.– (vorstehend E. 4.3). Der Schuld- ner weist sodann diverse Rechnungen unter dem Titel "offene Kreditoren" ein (act. 11/7). Die Summe dieser noch offenen Rechnungen ergibt den Betrag von rund Fr. 7'280.–. Ob es sich bei diesen Rechnungen um die einzigen Kreditoren handelt, bleibt indes offen – der Schuldner unterlässt es, eine Kreditorenliste ein- zureichen oder sich diesbezüglich in irgendeiner Form zu äussern. Dass die Schulden allenfalls höher liegen dürften, zeigt sich zumindest an der bereits er- wähnten Bilanz, zu welcher sich der Schuldner ebenfalls nicht äussert bzw. nicht darlegt, inwiefern sich das dort ausgewiesene hohe Fremdkapital und negative Ei- genkapital zwischenzeitlich positiv entwickelt hätten. Damit sind Kreditoren in der Höhe von rund Fr. 13'500.– ausgewiesen, wobei nach dem Gesagten aufgrund der ungenügenden Behauptungen des Schuldners als nicht ausgeschlossen er- scheint, dass die Zahl höher liegt. 4.5 Nach dem Gesagten ist dem Schuldner positiv anzurechnen, dass er sich of- fenbar nach erfolgter Konkurseröffnung um die Tilgung noch offener Betreibungs- forderungen bemühte. Zudem ist der Schuldner in der Lage, die ausgewiesenen Verpflichtungen von Fr. 13'500.–. mit den bekannten kurz- und mittelfristig zur Verfügung stehenden Mitteln von rund Fr. 134'000.– zu decken. Ebenfalls zu
Gunsten des Schuldners wirkt sich aus, dass er im Jahr 2022 einen Gewinn er- wirtschaftete und zudem im aktuellen Jahr für insgesamt rund Fr. 296'000.– Rech- nungen stellte, was zeigt, dass er sein Geschäft aktiv betrieb und über eine grosse Anzahl an Aufträgen verfügt. Zu Ungunsten des Schuldners ist aber den- noch festzuhalten, dass er trotz offenbar aktuell gut laufenden Geschäfts sowohl im Jahr 2022 insgesamt 31 Betreibungen als auch im aktuellen Jahr nochmals 27 Betreibungen anhäufte, was doch gewisse Zweifel an seiner Liquidität zu be- gründen vermag oder auf eine sehr schlechte Zahlungsmoral hindeutet. Ebenfalls zu Ungunsten des Schuldners wirkt sich aus, dass er sich eher knapp zu seiner fi- nanziellen Gesamtsituation äussert. Insbesondere mit Blick auf die Bilanz per Stichtag 31. Dezember 2022, welche wie gezeigt ein hohes Fremd- und negatives Eigenkapital aufwies, wären weitere Äusserungen wünschenswert, namentlich dazu, wie sich das Geschäft und die finanzielle Gesamtlage nun in diesem Jahr entwickelten. Dass der Schuldner dies nicht tut, hinterlässt einen fahlen Nachge- schmack. Trotz der etwas fraglichen finanziellen Gesamtsituation ist aber doch insge- samt zu Gunsten des Schuldners zusätzlich zu berücksichtigen, dass dieser sein Geschäft nur noch rund einen Monat betreiben wird. Danach gibt er seine Ge- schäftstätigkeit nach eigenen Angaben auf. Dieser Umstand dürfte es auch sein, welcher es ihm nun erlaubt, seine Liegenschaft am D.-weg 30 in E., welche er als Alleineigentümer besitzt (vgl. act. 4/7) und in welcher er offenbar seine Werkstatt betreibt, zu verkaufen. Dass diesbezüglich seitens des Schuld- ners eine Verkaufsabsicht besteht, ist durch das Inserat auf Homegate dokumen- tiert, gemäss welchem er die Liegenschaft für einen Preis von Fr. 3.7 Mio. zum Kauf anbietet (vgl. act. 6/11). Ob er diesen Preis tatsächlich erzielen wird, ist un- gewiss. Der Schuldner dokumentiert aber doch mit Bestätigung des Grundbuch- amtes F., dass Bauland in der Gemeinde F. zu einem Preis von Fr. 1'400.– pro m 2 oder mehr gehandelt wird (act. 4/8), was bei dem Grundstück des Schuldners, welches 2070m 2 umfasst, einen Grundstückwert ohne Gebäude von Fr. 2'898'000.– ergibt (act. 2 u. act. 4/7 f.). Selbst unter Berücksichtigung al- lenfalls noch bestehender Hypothekarschulden (gemäss Grundbruch bestehen zwei Schuldbriefe über den Betrag von einmal Fr. 1.9 Mio. und einmal
Fr. 250'000.–, vgl. act. 4/7; gemäss Steuererklärung für das Jahr 2022 wohl Hypo- thekarschulden von rund Fr. 2 Mio., vgl. act. 11/1 "Schuldenverzeichnis") ergäbe ein Liegenschaftsverkauf zum aktuellen Marktwert einen beträchtlichen Gewinn, mit welchem der Schuldner mutmasslich noch bestehende Verpflichtungen, zu verweisen ist insbesondere auf das Fremdkapital und das negative Eigenkapital gemäss Bilanz, wird decken können. 4.6 Insgesamt erscheint die Zahlungsfähigkeit des Schuldners im Rahmen einer wohlwollenden Prüfung als glaubhaft gemacht. Dennoch bleibt er darauf hinzu- weisen, dass seine Angaben und die Dokumentation zu seiner Zahlungsfähigkeit als eher knapp zu bezeichnen sind und bei einer weiteren Konkurseröffnung – zu der es hoffentlich nach Aufgabe und Liquidation seines Geschäfts sowie Befriedi- gung sämtlicher noch bestehender Gläubiger nicht mehr kommen wird – die An- forderungen ungleich höher wären. 4.7 Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. 5.1 Die Kosten beider Instanzen sind dem Schuldner aufzuerlegen. Er hat so- wohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, weil er seinen Zahlungspflichten nicht nachkam. Die Kosten für das Beschwerde- verfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Partei- entschädigung zuzusprechen. 5.2 Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 700.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 6. November 2023 aufge- hoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 200.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Das Konkursamt Niederglatt wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 700.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner mit besonderer Anzeige und im Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt sowie an das Grund- buchamt F._____, je gegen Empfangsschein.
6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: 5. Dezember 2023