Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230214-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 1. Dezember 2023 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. November 2023 (EK230468)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 9. November 2023 eröffnete das Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 369.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 28. April 2023, Fr. 7.65 Zinsen, Fr. 65.– Mahn- und Bearbeitungsgebühr und Fr. 66.– Betreibungskosten ([act. 3 =] act. 6 [= act. 7/10]). Dieser Entscheid wurde dem Schuldner am 11. November 2023 zugestellt (act. 7/11). 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 11. November 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Konkurses. Er führte aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht von ihm eingereichte Unterlagen nicht berücksichtigt, aus welchen sich seine Zah- lungsunfähigkeit ergebe. Da er Sozialhilfeempfänger sei und keinerlei Vermögen besitze, sei jeglicher Entscheid und Vollzug über Schulden, welche zu weiteren Kosten führe, rechtsmissbräuchlich und rechtswidrig (act. 2). 1.3 Mit Verfügung vom 13. November 2023 wurde festgehalten, dass kein Kon- kursaufhebungsgrund gegeben sei und die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde einstweilen nicht erteilt. Der Schuldner wurde darauf hingewiesen, unter welchen Voraussetzungen eine Aufhebung des Konkurses in Frage komme und dass er die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 8). Eine Ergänzung der Beschwerde ging innert der Beschwerdefrist nicht ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–11). Die Sache ist spruchreif. 2.1 Wie bereits mit Verfügung vom 13. November 2023 festgehalten, kann ge- mäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren auf- gehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubiger- verzicht) nachweist.
2.2 Wie ebenfalls bereits mit Verfügung vom 13. November 2023 festgehalten – und dabei bleibt es mangels Ergänzung der Beschwerde – weist der Schuldner keinen Konkurshinderungsgrund nach und erklärt darüber hinaus gleich selbst, zahlungsunfähig zu sein. Der Schuldner erhebt einzig deshalb Beschwerde, weil er sich daran stört, dass die Vorinstanz trotz bzw. ohne Berücksichtigung seiner Zahlungsunfähigkeit ein Konkurseröffnungsverfahren durchführte und den Kon- kurs eröffnete, was weitere Kosten generiere. Dieser Standpunkt des Schuldners verfängt indes nicht: Die schlechte finanzielle Lage ist kein Grund, von der Kon- kurseröffnung abzusehen, sondern vielmehr regelmässig gerade ursächlich für die Eröffnung des Konkurses. Seine Kritik an der Vorinstanz verfängt somit nicht. Nicht innert Frist (bzw. gar nicht) belegt hat der Schuldner sodann, dass er die Kosten des konkursgerichtlichen Verfahrens und jene des Konkursamtes in- nerhalb der Beschwerdefrist beim Konkursamt sichergestellt hat. Auch aus die- sem Grund sind die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt. 2.3 Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfah- ren. 4.2 Der Schuldner ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. 2). Nach dem Gesagten ist die Be-
schwerde indes als klar aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch abzu- weisen ist (vgl. Art. 117 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Schuldners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge wird abgewiesen. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vor- sorglich zur Kollokation angemeldet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, mit besonderer An- zeige und im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich, ferner mit besonderer Anzeige an das Betreibungsamt Engstringen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 1. Dezember 2023