Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230213-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 7. Dezember 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde / Betreibung Nr. ...
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung im Verfahren CB230098 des Be- zirksgerichtes Zürich
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 28. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs (fortan Vorinstanz) gegen die (zweite) Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 20. September 2023 in der Betreibung Nr. ... über Fr. 39'700.00 zuzüglich Zinsen, Staatsgebühr, Barauslagenpauschale und Kosten (act. 6/1 i.V.m. act. 2/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 6/1 S. 1): " 1 – Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 – Die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Kreis 7 vom 20. September 2023 im Bezug auf Betreibung ... sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3 – Die provisorisch Abrechnung vom 20.09.2023 mit Valuta-Datum 02.10.2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Endbetrag sei von CHF 44,741.15 auf CHF 0 zu reduzieren und die provisorischen Kosten von CHF 25.50 auf CHF 0 zu reduzie- ren. 4 – Die Rechnung vom 02.10.2023 bzw Einzahlung für Konto B200605 für CHF 45,558.30 sei für nichtig zu erklären und aufzu- heben. 5 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner." In der Folge reichte die Beschwerdeführerin diverse Beschwerdeergänzungen und Noveneingaben vom 29. September 2023, 3., 9., 10., 16., 17., 20. Oktober 2023 sowie 2. und 3. November 2023 je inkl. Beilagen ein (act. 6/3-20), 1.2. Mit Eingabe vom 9. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung ein (act. 2). Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe nach über 40 Tagen noch immer nicht über ihren Antrag auf Erteilung der aufschieben- den Wirkung entschieden (act. 2 S. 2). Mit Eingabe vom 11. November 2023 (Da- tum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein, wobei sie angibt, nun der Ansicht zu sein, nach nunmehr 43 Tagen Anspruch auf einen begründeten Entscheid in der Sache zu haben (act. 4).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–25). Die Sache er- weist sich als spruchreif. 2. Gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 18 Abs. 2 SchKG kann wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt wer- den. Da es in Fällen der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung regelmäs- sig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. nach Art. 18 Abs. 2 SchKG auch ohne Vorliegen eines eigent- lichen Anfechtungsobjekts zulässig und ist das Rechtsmittel an keine Frist gebun- den. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Amtshandlung gesetzeswidrig überhaupt nicht oder nicht innerhalb der durch die Umstände gebotenen Frist vorgenommen wird. Bei Gutheissung der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ordnet die Aufsichtsbehörde die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme verweigert oder verzögert wur- de. Die Aufsichtsbehörde kann keinen Sachentscheid treffen, sondern nur die Nachholung des Versäumten anordnen (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. A., 2021, Art. 17 N 34; KUKO SchKG-Dieth/Wohl, 2. A., 2014, Art. 17 N 31–33). 3.1. Die Vorinstanz erliess am 10. November 2023 einen prozessleitenden Zirku- lationsbeschluss, in welchem sie dem Beschwerdegegner und dem Betreibungs- amt die Eingaben der Beschwerdeführerin zustellte, das Beschwerdeverfahren teilweise sistierte und der Beschwerde in dem Sinne die aufschiebende Wirkung erteilte, als in der Betreibung Nr. ... einstweilen keine Verwertungs- und Vertei- lungshandlungen vorgenommen werden dürfen (vgl. act. 6/21). Damit wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin auf aufschiebende Wirkung entschieden. Ihre Rüge der Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung gemäss Beschwerde vom 9. November 2023 wird damit gegenstandslos. Dennoch sei bemerkt, dass die Dau- er vom Eingang der Beschwerde bei der Vorinstanz bis zum Erlass des prozess- leitenden Zirkulationsbeschlusses vom 10. November 2023 durch die Vorinstanz angesichts der zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerin nicht als übermäs- sig lange bezeichnet werden kann. Neben der Eröffnung des Geschäfts und der Zuteilung an die für die Bearbeitung zuständigen Personen waren die elf Einga- ben (samt diversen Beilagen) zu sichten. Sodann musste der Zirkulationsbe-
schluss vom 10. November 2023 verfasst werden, bei allen mitwirkenden Ge- richtspersonen zirkulieren, anschliessend von der kaufmännischen Kanzlei ausge- fertigt und versandbereit gemacht werden. 3.2. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 11. November 2023 (Datum Poststempel; act. 4) einen Entscheid in der Sache verlangt, ist ihre Be- schwerde ebenfalls unbegründet. Eine Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung liegt nicht vor. Einerseits besteht kein Anspruch darauf, dass innert einer Frist von 43 Tagen ein begründeter Endentscheid vorliegt. Wie erwähnt hat die Beschwer- deführerin zahlreiche Eingaben samt Beilagen eingereicht, welche gesichtet, ge- prüft und allenfalls im Endentscheid berücksichtigt werden müssen. Ausserdem ist gegebenenfalls die Gegenseite anzuhören. Andererseits hat die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss vom 10. November 2023 sistiert (act. 6/21), weshalb momentan keine weiteren Prozesshandlungen vorzunehmen sind. Ob die Sistie- rung zu Recht erfolgte – was die Beschwerdeführerin bestreitet – wird im diesbe- züglichen Beschwerdeverfahren PS230226 zu prüfen sein. 3.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung kön- nen indessen Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin aus früheren Verfahren bekannt. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf auf- merksam gemacht, dass ihr bei weiteren formell unzureichenden und/oder in der Sache klar unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. statt vieler: OGer ZH PS210049 vom 6. Mai 2021 E. 4; OGer ZH PS200238 vom 29. Januar 2021 E. 4; OGer ZH PS200237 vom 15. Dezember 2020 E. 11; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3; OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E. 12).
4.2. Wie die obigen Erwägungen zeigen, erhebt die Beschwerdeführerin in zwei verschiedenen Eingaben die Rüge der Rechtsverzögerung, die angesichts ihrer zahlreichen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren offensichtlich unberechtigt ist . Somit ist die Prozessführung der Beschwerdeführerin insgesamt als mutwillig anzusehen. Demgemäss sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanz- liche Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen ist . Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 8. Dezember 2023