Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230203-O/U, damit vereinigt Geschäfts-Nr.: PS230208-O
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 23. November 2023 in Sachen
A._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Schuldner und Beschwerdegegner,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Be- zirksgerichtes Winterthur vom 19. Oktober 2023 (EK230542)
Erwägungen: I. 1. Der Schuldner und Beschwerdegegner des vorliegenden Verfahrens (fortan Schuldner) ist seit dem tt.mm.2006 im Handelsregister des Kantons Zürich als Inhaber des Einzelunternehmens "C." eingetragen, welches Malerarbei- ten, Gipserarbeiten und Renovationen bezweckt (act. 5). 2. Mit Urteil vom 19. Oktober 2023 eröffnete das Einzelgericht in Kon- kurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur den Konkurs über den Schuldner in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdeführerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 2'364.70 inkl. Zinsen und Betreibungskosten (act. 6 = act. 7/4). 3. Dagegen erhoben D., Mitglied der Geschäftsleitung der Gläubi- gerin, und E._____, Verwaltungsratspräsident der Gläubigerin, je kollektivzeich- nungsberechtigt zu zweien (vgl. act. 9), mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 (Post- stempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2 inkl. Beilagen act. 4/1-2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 7/5). Sie beantragen den Wi- derruf des Konkurses und Rückzahlung des von der Gläubigerin geleisteten Kos- tenvorschusses, abzüglich der entstandenen Kosten (act. 2 S. 2). 4. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zuerkannt (act. 10). Der der Gläubigerin mit selbiger Verfü- gung auferlegte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– wurde innert Frist geleis- tet (vgl. act. 10-12). 5. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 (Datum Poststempel) erhob auch der Schuldner Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil. Hiefür wurde das Verfahren-Nr. PS230208 angelegt und in der Folge am 23. November 2023 so- gleich mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt (act. 13). Der Schuldner bean- tragt in seiner Beschwerde die Aufhebung des Konkurses (act. 14/2).
vor Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79) vom Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners abzusehen. 2.2 Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind nach dem Gesagten erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Ent- scheid über die Konkurseröffnung ist aufzuheben. III. 1. Festzuhalten ist vorab, dass es grundsätzlich in der Verantwortung des Schuldners liegt, das Konkursgericht über Umstände, welche gegen eine Kon- kurseröffnung sprechen, zu informieren (OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.2 = ZR 110/2011 Nr. 79). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner zeitnah nach Erhalt der Vorladung zur Konkurseröffnungsverhand- lung (act. 7/3) den entsprechenden Zahlungsauftrag zu Gunsten der Gläubigerin erteilte und mit Valuta 3. Oktober 2023 die Konkursforderung getilgt war (act. 4/2 und act. 14/4/1). Die Gläubigerin war sich der Zahlung durch den Schuldner ihrer Darstellung nach aufgrund eines ihr zurechenbaren Fehlers nicht bewusst und ging fälschlicherweise von einer Zahlung durch das Gericht und infolgedessen von der Hinfälligkeit des Rückzugs des Konkursbegehrens aus (act. 2 S. 2). Hätte die Gläubigerin den Rückzug rechtzeitig erklärt, wäre sie für die bis dahin angefal- lenen Kosten der Vorinstanz kostenpflichtig geworden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wei- tere Verfahrenskosten wären nicht angefallen. Im Weiteren beantragt die ge- schäftsgewandte Gläubigerin, es sei ihr unter Abzug der entstandenen Kosten der von ihr geleistete Vorschuss zurück zu erstatten (act. 2 S. 2). Vor diesem Hinter- grund sind der Gläubigerin die vorinstanzlichen Kosten, die Kosten des Kon- kursamts sowie die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerle- gen. 2. Die Vorinstanz erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 300.–. Es besteht kein Anlass, von dieser Kostenhöhe abzuweichen. Sie ist zu bestätigen, der
Gläubigerin aufzuerlegen und mit dem von ihr bei der Vorinstanz geleisteten Vor- schuss von Fr. 1'800.– zu verrechnen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf Art. 52 lit. b GebV SchKG i.V.m. Art. 62 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen, der Gläubigerin aufzuerlegen und mit dem von ihr für dieses Verfahren geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Das Konkursamt ist anzuweisen, den bei ihm einbe- zahlten Betrag von Fr. 1'500.– (Rest des von der Gläubigerin geleisteten Barvor- schusses abzüglich der erstinstanzlichen Entscheidgebühr) nach Abzug seiner Kosten der Gläubigerin zu erstatten. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzel- gerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 19. Oktober 2023 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die von der Vorinstanz erhobene und von der Gläubigerin bezogene erstin- stanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird bestätigt und der Gläubigerin auferlegt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Gläubigerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 4. Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur wird angewiesen, den bei ihm einbezahlten Betrag von Fr. 1'500.– (Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) nach Abzug der konkursamtlichen Kosten der Gläubigerin auszuzahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am: 23. November 2023