Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230199-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 14. November 2023 in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ Plc., Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. Oktober 2023 (EQ230023)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin gelangte am 3. Oktober 2023 (Datum Poststempel) an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach und verlangte die Verarrestie- rung einer Immobilie an der C.-strasse 1 in D. (Grundstück-Nr. 2) für eine Forderung in der Höhe von Fr. 17'903'477.33 (act. 1/1-2). Mit Urteil vom 6. Oktober 2023 wies das Einzelgericht dieses Begehren ab (act. 3 = act. 7). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer mit den An- trägen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das bei der Vorinstanz gestellte Arrestbegehren gutzuheissen, ohne Kostenfolgen zu Lasten der Be- schwerdeführerin (act. 8). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Der mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.-- wurde innert Frist geleistet (act. 12-14). Auf weitere pro- zessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Insbesondere gilt, dass der Arrest- schuldner im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen ist (BGE 107 III 29 E. 2 und 3). Folglich ist von der Beschwerdegegnerin weder eine Beschwerdeantwort im Sin- ne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihr Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG. Das Be- schwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen
und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; OGer ZH PS170259 vom 18.12.2017, E. 2). Die Kammer lässt indes ausnahmsweise Noven auch im Beschwerdeverfahren zu, wenn die erste Instanz den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzte und nicht nachfragte; dies, um eine Heilung zu ermöglichen (vgl. bereits die Rechtsprechung zur kantonalen ZPO in ZR 100 [2001] Nr. 27 S. 88; bestätigt für die eidg. ZPO in OGer ZH RU130042 vom 10.7.2013, E. 2.1; PC150069 vom 7.4.2016, E. 2.3; RU170022 vom 27.6.2017, E. 3.3). Unbeschränkt zulässig sind zudem neue rechtliche Vorbrin- gen. 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 16. Oktober 2023 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefoch- tenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Der Gläubiger kann, wenn einer der im SchKG vorgesehenen Arrestgründe gegeben ist, für eine fällige Forderung, soweit sie nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Ar- rest belegen lassen (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Im Falle der Arrestgründe gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG ("Mangelnder fester Wohnsitz" und "Böswilli- ges Beiseiteschaffen von Vermögenswerten oder Flucht"), kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden (Art. 271 Abs. 2 SchKG). Der Arrest wird bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forde- rung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen be- deutet weniger als Beweisen, doch mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft ge- macht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgelegten Ele-
mente für wahrscheinlich hält, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2). Vorausgesetzt ist damit zum ei- nen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegun- gen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, auch wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhan- densein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (BSK SchKG II- S TOFFEL, 3. Auflage 2021, Art. 272 N 4 ff.; vgl. auch KUKO SchKG-MEIER- D IETERLE, 2. Auflage 2014, Art. 272 N 14). 3.2. Die Vorinstanz erachtete im angefochtenen Entscheid sowohl die Voraus- setzung der Arrestforderung als auch diejenige des Arrestgegenstandes als nicht glaubhaft gemacht. Sie hielt dazu fest, die Beschwerdeführerin mache sinnge- mäss geltend, dass gegenüber der Beschwerdegegnerin aus dem mit der Be- schwerdeführerin abgeschlossenen Schuldverschreibungsvertrag "... Contract" mit "Private Placement Memorandum for B._____ plc." eine Rückforderung von EUR 15'301'924.23 fällig sei, zuzüglich Zinsen bis Juli 2022 von 6 % sowie Straf- zinsen von 5 %, was mit einem Wechselkurs von 0.95 EUR/CHF eine Forderung von insgesamt Fr. 17'903'477.33 ergebe. Den Akten lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin am 18. März 2017 einen "... Contract" abgeschlossen habe, wonach die Beschwerdeführerin berechtigt sei, von der Beschwerdegegnerin 125'000 Obligationen bzw. Anleihen zu einem Kurs von 98.25 % zu beziehen, wobei die gewährten Anleihen per 31. Juli 2022 fällig und zurückzubezahlen seien. Des Weiteren seien von einer Gesellschaft namens "E._____ Ltd" insgesamt EUR 12'301'924.23 an die Beschwerdegegnerin über- wiesen worden, wobei als Betreff überwiegend "Kauf von B._____ Bonds" ange- geben worden sei. Bei dieser überweisenden Gesellschaft habe es sich nicht um die Beschwerdeführerin, sondern um eine dritte Gesellschaft gehandelt, bezüglich welcher die Beschwerdeführerin nicht vorbringe, in welchem Verhältnis diese zur ihr stehe. Damit sei hinsichtlich des Forderungsbetrages einerseits nicht glaubhaft gemacht worden, dass dieser von der Beschwerdeführerin geleistet worden sei
sowie zu welchem Betrag die Beschwerdeführerin in Anleihen der Beschwerde- gegnerin investiert habe, und andererseits entspreche der gemäss den einge- reichten Bankbelegen überwiesene Betrag von insgesamt EUR 12'301'924.23 nicht der geltend gemachten Forderung in Höhe von EUR 15'301'924.23. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin dargelegt, dass die "F._____ AG", G._____ [Ortschaft], Eigentümerin der als Arrestgegenstand angegebenen Immo- bilie sei, nicht aber inwiefern die Eigentümerin mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung stehen solle, weshalb auch nicht glaubhaft gemacht sei, dass im Be- zirk Bülach Vermögenswerte vorhanden seien, welche der Beschwerdegegnerin gehören würden (act. 7 S. 2 f.). 3.3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die E._____ Ltd sei eine in H._____ regulierte ...-Bank, bei welcher die Beschwerdeführerin drei Konten unterhalten habe und welche für die Beschwerdeführerin Börsen- transaktionen sowie Zahlungs- gegen-Lieferungsgeschäfte im Wertpapierhandel durchgeführt habe, unter anderem in Sachen ... Agreement mit der Beschwerde- gegnerin bezüglich den Anleihen mit der I.. Die E. Ltd unterhalte für die Beschwerdeführerin Konti in verschiedenen so genannten Depotbanken, von welchen die Zahlungen auf das Konto der Beschwerdegegnerin bei der J._____ [Bank] in K._____ [Ortschaft] eingegangen seien. Zudem macht die Beschwerde- führerin geltend, die F._____ AG in G._____ weise dieselben wirtschaftlich Be- rechtigten auf, wie die Beschwerdegegnerin (act. 8). Zu diesen Ausführungen reicht die Beschwerdeführerin neue Belege ein (act. 10/2-4). 3.4. Die Beschwerdeführerin rügt damit weder eine offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts noch eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz. Sie macht einzig ergänzende und damit neue Ausführungen und reicht weitere Unter- lagen ein. Es handelt sich dabei ausschliesslich um Noven, die nach dem vorste- hend Gesagten im Beschwerdeverfahren unzulässig und daher nicht zu berück- sichtigen sind, zumal sie nicht im Zusammenhang mit einer Verletzung des recht- lichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren stehen (vgl. E. 2.1 vorstehend). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Im Übrigen ist lediglich ergänzend festzuhalten, dass selbst wenn die Noven zu- zu lassen wären, der Beschwerde kein Erfolg beschieden wäre. Denn auch ge- stützt auf die eingereichte Beilage act. 10/4 würde nicht glaubhaft erscheinen, dass der geltend gemachte Arrestgegenstand der Beschwerdegegnerin gehört. Nicht nur, dass es sich bloss um einen Entwurf eines Term Sheets über den Kauf und die Übertragung von 6.084 Schuldverschreibungen der B.-Anleihe von der Beschwerdeführerin an die L. GmbH handelt und Letztere offenbar nur 50 % an der als Eigentümerin der Immobilie eingetragenen F._____ AG hält, wäre – wenn überhaupt – nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die L._____ GmbH die wirtschaftliche Berechtigte an der F._____ AG und mithin am Arrestgegen- stand. 4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 17'903'477.33 und in Anwen- dung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist man- gels Einbezug der Beschwerdegegnerin in das vorliegende Verfahren nicht zuzu- sprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein, und an die Oberge- richtskasse.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'903'477.33. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 16. November 2023