Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230188-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- ber Dr. M. Tanner Urteil vom 21. November 2023 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 28. September 2023 (EK230404)
Erwägungen: I. 1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) ist seit dem tt.mm.2016 als Träger der Einzelfirma "C._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (act. 5). 2. Das Bezirksgericht Dietikon (fortan Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 28. September 2023 für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) von Fr. 449.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Januar 2023, eine weitere Forderung von Fr. 327.85 und Fr. 11.45 Zins bis 11. Januar 2023, Fr. 30.– Mahnspesen vom 11. September 2022, Fr. 95.– Inkas- sogebühren vom 11. Januar 2023 sowie Betreibungskosten von Fr. 106.60 den Konkurs über den Beschwerdeführer (act. 3). 3. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ge- gen das Urteil vom 28. September 2023 (act. 2). 4. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wies die Präsidentin der Kammer den Be- schwerdeführer darauf hin, dass er seine Beschwerde bis zum Ende der Be- schwerdefrist ergänzen könne. Zugleich setzte sie ihm eine Frist von 10 Tagen an, um die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einem Vorschuss von Fr. 750.– sicherzustellen (act. 9). Da der Beschwerdeführer diesen Kostenvor- schuss nicht rechtzeitig bezahlte, setzte ihm die Präsidentin mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 eine Nachfrist von 5 Tagen an, um dies zu tun (act. 11). Mit Va- lutadatum vom 14. November 2023 ging der Kostenvorschuss bei der Oberge-
richtskasse ein (act. 13). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. 1.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen voll- ständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (vgl. BGer, 5A_1005/ 2020 vom 19. Januar 2021, E. 3.1.2; BGE 139 III 491; BGE 136 III 294). 1.2. Der Beschwerdeführer begründete sein Rechtsmittel damit, dass er am 28. September 2023 um 10:00 Uhr zur vorinstanzlichen Konkursverhandlung hät- te erscheinen müssen. Er habe diesen Termin versäumt, was ihm sehr peinlich sei. Er bitte um eine Chance, damit er das vorliegende Konkursverfahren abwen- den könne. Selbstverständlich werde er alles sofort bezahlen, sobald er wisse, was das alles koste. Seit Corona sei seine Firma in eine Schieflage geraten. Da- her habe er keine Umsätze mehr erzielen können. Er werde seine Firma im Han- delsregister sofort löschen lassen, zumal er ohnehin bereits 66 Jahre alt sei (act. 2). 1.3. Der Beschwerdeführer hat durch Urkunden keinen der drei gesetzlichen Konkurshinderungsgründe nachgewiesen und äussert sich in seinem Rechtsmittel nicht zu seiner Zahlungsfähigkeit. Damit fehlen die Voraussetzungen für eine Auf- hebung des Konkurses.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von Fr. 750.– zu verrechnen. 2. Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Er hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdegegnerin ist mangels Einholens einer Beschwerdeantwort kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, mit besonderer Anzeige und im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Betreibungsamt Engstringen, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
versandt am: 23. November 2023