Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230184-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 4. Oktober 2023 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes Zürich vom 21. Septem- ber 2023 (EK231400)
Erwägungen: 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist Inhaber des seit dem tt.mm.2021 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens, welches im Wesentlichen die Erbringung von Consulting-, Coaching- und Schulungsdienstleistungen sowie die Vermittlung von Finanzpro- dukten bezweckt (vgl. act. 5). 1.2 Mit Urteil vom 21. September 2023 (act. 7/8 = act. 3 [Aktenexemplar]) eröff- nete das Konkursgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für fünf Forderungen der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) von insgesamt Fr. 3'508.10 inkl. Zinsen und Kos- ten (Betreibungen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 des Betreibungsamtes Zürich 4 [nachfolgend: Betreibungsamt]). 1.3 Dagegen erhebt der Schuldner mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 (über- bracht, act. 2) Beschwerde samt Beilagen (act. 4/1-10). Er verlangt sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung und macht den Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung geltend. Weiter stellt er einen Antrag auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung (a.a.O.). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1- 11). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung der Be- schwerde seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Ent- scheid ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen vollständig in- nert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (Art. 321 ZPO). Da es sich bei der
Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fris- terstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2.2 Der Schuldner beruft sich auf den Konkurshinderungsgrund der Hinterle- gung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Er hat am 29. September 2023 bei der Obergerichtskasse einen Betrag von Fr. 3'000.– (act. 6) und am 2. Oktober 2023 einen Betrag von Fr. 520.– (act. 4/1) hinterlegt. Zudem geht aus der entsprechen- den Bestätigung des Konkursamtes Aussersihl-Zürich vom 2. Oktober 2023 (act. 4/3) hervor, dass der Schuldner mit der Zahlung eines Betrages von Fr. 1'200.– die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamtes – innert der Rechtsmittelfrist (vgl. act. 7/11 i.V.m. act. 2 S. 1) – sichergestellt hat. Damit ist be- legt, dass der Schuldner die der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Forderun- gen samt Zinsen und Kosten (vgl. oben E. 1.2) hinterlegt hat. Der Konkurshinde- rungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit nachgewiesen. 2.3.1 Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeu- tet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Ver- bindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine An- haltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Abseh- bare Veränderungen, die ihm die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt wer- den, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vo- rübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile begli- chen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden (vgl. etwa OGer ZH PS10111 vom 12. Juli 2011, E. 2 und OGer ZH PS160134 vom 18. August 2016, E. 4). Auch wenn der Schuldner die Zahlungs-
fähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhalts- punkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, dass die Behauptun- gen zutreffend sind, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; 132 III 140 ff., E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufen- den Verbindlichkeiten auch die alten Schulden wird abtragen können (vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). 2.3.2 Der vom Schuldner eingereichte, sechsseitige Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 29. September 2023 (act. 4/5) weist zwar unzählige Betreibungen, jedoch nur noch eine einzige offene Betreibung über Fr. 90.– im Stadium des Rechtsvorschlages aus. Alle anderen Betreibungen wur- den bezahlt oder sind erloschen (vgl. a.a.O., S. 5). Verlustscheine und frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (a.a.O., S. 6). Zu der offenen Betrei- bung führt der Schuldner sinngemäss aus, es handle sich um eine Parkbusse, welche jedoch nicht berechtigt sei. Ausserdem liege sein Rechtsvorschlag so weit zurück, dass mit einer Fortsetzung jener Betreibung nicht mehr zu rechnen sei (vgl. act. 2 S. 2). Zu seinen laufenden Verbindlichkeiten führt der Schuldner im Wesentlichen aus, das Einzelunternehmen sei noch nicht aktiv, habe weder Angestellte noch sonstige finanzielle Verpflichtungen. Es habe sich noch kein Mandat ergeben. Sein Ziel sei, mit diesem Einzelunternehmen alle Nebengeschäfte wie Vermittlung von Versicherungspartnern, Coaching im Bereich "Sales" etc. von Beginn an sau- ber abzurechnen. Er sei in der Vergangenheit immer wieder in der Vermittlungs- branche tätig gewesen und habe sich ein sehr wertvolles Netzwerk aufgebaut. (vgl. act. 2 S. 1). Zu seinen persönlichen Einnahmen und Ausgaben gibt der Schuldner im Wesentlichen an, seit dem 8. Februar 2021 bei der C._____ AG Vollzeit als Per- sonalberater angestellt zu sein und ein Nettoeinkommen von Fr. 4'029.60 pro
Monat zu erzielen. Seine Ausgaben beschränkten sich auf die Krankenkassenbei- träge von Fr. 296.95 und die Handykosten von Fr. 200.– pro Monat, weil er bei seinen Eltern wohnhaft sei (vgl. act. 2 S. 2). Letzteres wird von seinen Eltern D._____ und E._____ unterschriftlich bestätigt (vgl. act. 2 S. 3). 2.3.3 Ob das Einzelunternehmen des Schuldners tatsächlich faktisch inaktiv ist, wie er geltend macht, kann zwar nicht festgestellt werden. Aus den im Betrei- bungsregisterauszug enthaltenen Betreibungen lässt sich jedoch jedenfalls nichts Gegenteiliges herleiten. Es erscheint daher glaubhaft, dass der Schuldner mit seinem Einzelunternehmen noch keine Verpflichtungen eingegangen ist. Zudem erscheint glaubhaft, dass dem Schuldner mit seinem Einkommen von fix Fr. 5'000.– brutto zuzüglich Spesen und Bonus (vgl. act. 4/6-10) in Anbe- tracht seiner geringen monatlichen Ausgaben monatlich ein Überschuss verbleibt. Zum Grund der früheren zahlreichen Betreibungen äussert sich der Schuld- ner nicht näher und bemerkt einzig, seine Vergangenheit weise leider Betreibun- gen auf, welche er jedoch alle habe bezahlen können. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint seine Zahlungsfähigkeit trotz der mehr als 50 Betreibun- gen seit Mitte April 2019 insgesamt noch als glaubhaft. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Urteils des Konkursgerichtes Zürich vom 21. September 2023 (Geschäfts-Nr. EK231400-D). 3. Obschon die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen, weil er das Verfahren durch seine Zahlungssäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzuspre- chen. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem vom Schuldner geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.– (vgl. act. 4/2) zu verrechnen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes Zürich vom 21. September 2023 aufgehoben. Das Kon- kursbegehren wird abgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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