Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230177-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 11. Oktober 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B._____ AG,
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Dübendorf)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 13. September 2023 (CB230030)
Erwägungen: 1.1. Im Rahmen der Betreibung Nr. 1 über Fr. 670.– nebst Zinsen und weiteren Leistungen über Fr. 376.45 sowie Spesen von Fr. 200.– vollzog das Betreibungs- amt Dübendorf beim Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerde- führer) am 13. März 2023 die Pfändung (act. 3); ein weiterer Pfändungsvollzug (nunmehr betreffend die Betreibungen Nr. 2 und Nr. 3) erfolgte am 8. Juni 2023 (act. 4; vgl. auch act. 2/1). Dabei wurden letztlich die das monatliche Existenzmi- nimum von Fr. 2'874.10 übersteigenden Einkünfte (zzgl. 13. Monatslohn, Gratifi- kationen, usw.) bis zur Deckung der in der Pfändungsurkunde aufgeführten For- derungen nebst Zins und Kosten längstens für die Dauer eines Jahres (das heisst bis zum 8. Juni 2024) gepfändet (act. 2/1 und act. 4). Die Pfändungsurkunde selbst datiert vom 7. August 2023 (act. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 16. August 2023 (Poststempel) erhob C._____ für den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug mit dem Antrag, "nur CHF 500 pro Monat zu pfän- den, damit wir endlich aus dieser Schuldenfalle herauskommen" (act. 1). Mit Be- schluss vom 13. September 2023 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 8). 1.3. Dagegen erhoben der Beschwerdeführer sowie C._____ am 26. Septem- ber 2023 (rechtzeitig vgl. act. 6/2) Beschwerde (act. 9). Sinngemäss beantragen sie, dass der 13. Monatslohn für die Jahre 2023 bis 2025 nicht gepfändet werde (vgl. act. 9 S. 2). Am 28. September 2023, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. act. 6/2), reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (act. 12/1 u. 2). 1.4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–9). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regeln von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu er-
heben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzli- chen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3.1. Vor Vorinstanz beantragte die Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer, welcher die Eingabe seiner Ehefrau C._____ sinngemäss ge- nehmigte (vgl. act. 9), dass nur Fr. 500.– gepfändet würden. Der vorliegende An- trag, wonach der 13. Monatslohn für die Jahre 2023 bis 2025 nicht gepfändet werden solle, ist damit neu und im Beschwerdeverfahren verspätet (vgl. hiervor E. 2). Gleiches gilt für die Beschwerdebegründung, in welcher der Beschwerde- führer darlegt, dass er und seine Ehefrau es in D._____ schwer hätten, es zu ver- schiedenen Problemen sowohl mit dem Betreibungs- als auch mit dem Sozialamt gekommen sei, sie von der Vorinstanz keine Unterstützung erhalten hätten und sie gerne nach Thailand reisen wollten, um Verwandte zu besuchen (vgl. act. 9). Da die verspäteten Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichti- gen sind, fehlt nicht nur ein zulässiger Beschwerdeantrag sondern auch eine hin- reichende Beschwerdebegründung. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutre- ten. 3.2. Selbst wenn die neuen Ausführungen berücksichtigt werden könnten, fehlte jegliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. So erwog die Vorinstanz, dass das vom Betreibungsamt festgesetzte gemeinschaftliche Existenzminimum der Parteien von Fr. 3'545.– bzw. die einzeln aufgeführten Posi- tionen (Mietzins, Krankenkasse etc.) vom Beschwerdeführer nicht konkret bean-
standet worden seien und insbesondere auch nicht geltend gemacht worden sei, dass das Betreibungsamt eine Position nicht berücksichtigt habe oder einen hö- heren Betrag hätte einrechnen sollen (act. 8 E. 2.6). Dem hält der Beschwerde- führer nichts entgegen. Im Übrigen blieb die Berechnung des Existenzminimums auch im Beschwerdeverfahren unbeanstandet. Wie bereits die Vorinstanz darauf hinwies, steht es dem Beschwerdeführer frei, eine Revision der Einkommens- pfändung beim Betreibungsamt zu verlangen (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Geld für ei- ne Reise nach Thailand, um Verwandte zu besuchen, fiele indes nicht unter das Existenzminimum. 3.3. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich nochmals verdeutlicht, dass die Lohnpfändung den Betrag über dem Existenzminimum des Schuldners von Fr. 2'874.10 betrifft. Bei einem Einkommen von exakt Fr. 3'800.– wäre dies Fr. 925.90 wie das Betreibungsamt festhielt (act. 4). Da sich die Pfändung aber auch auf den 13. Monatslohn, Gratifikationen etc. bezieht, kann der gepfändete Betrag höher ausfallen (alles über Fr. 2'874.10 wird gepfändet), weshalb es durchaus zu einer monatlichen Lohnpfändung von Fr. 1'012.20 kommen kann – wie der Beschwerdeführer zu monieren scheint (act. 9 S. 1). 4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 9, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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