Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230175-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrich- ter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Ge- ric htsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 29. September 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend konkursamtliche Nachlassliquidation
im Nachlass von B., geboren am tt. Dezember 1959, Staatsangehörig- keit: Deutschland, gestorben am tt.mm.2023 in C., wohnhaft gewesen in D._____,
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. September 2023 (EK230257)
Erwägungen: 1.1. Am tt.mm.2023 verstarb B._____ (nachfolgend Erblasser). Alle nächsten gesetzlichen Erben schlugen die Erbschaft in der Folge mit Erklärungen vom 29., 30. und 31. Juli 2023 aus (EN230070, act. 1–3). Mit Verfügung vom 11. September 2023 stellte das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im summari- schen Verfahren (Erbschaftskanzlei) fest, dass der Nachlass durch alle zur Erb- schaft berufenen Erben ausgeschlagen worden sei und gab dem Konkursgericht zwecks Anordnung der konkursamtlichen Liquidation davon Kenntnis (act. 7). 1.2. Das Bezirksgericht Hinwil, Konkursgericht (nachfolgend Vorinstanz), ordnete mit Urteil vom 12. September 2023 über den Nachlass des Erblassers die kon- kursamtliche Liquidation an. Das Konkursamt Wetzikon ZH wurde mit der Durch- führung des Verfahrens beauftragt und ersucht, die vorgeschriebenen Anzeigen zu erlassen sowie die Verfahrenseröffnung amtlich bekannt zu geben (act. 11 = 16 = 18). 1.3. Dagegen erhob A._____ mit Schreiben vom 21. September 2023 ein Rechtsmittel (act. 17). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Auf Weiterungen wurde verzichtet, da sich die Sache als spruchreif erweist. 2.1. Das vorliegende Verfahren ist ein Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Dabei kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststel- lung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzel- nen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefoch- tene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde je-
doch ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). 2.2. Vorliegend fehlen sowohl Rechtsmittelanträge als auch jegliche Begründung der Beschwerde (vgl. act. 17). Aus der Eingabe ergibt sich weder, was am vor- instanzlichen Urteil falsch sein soll, noch wie die Kammer im Fall einer Aufhebung des Urteils der Vorinstanz zu entscheiden hätte. Der Beschwerdeführer gibt einzig an, ein "Rechtsmittel" erheben zu wollen und ersucht um Bestätigung seiner "Ein- sprache". Dies stellt keine hinreichende Begründung dar, weshalb auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist. 2.3. Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Es ist unbestritten (act. 5/A u. D S. 3), dass der Erblasser keine Nachkommen hinter- lässt (vgl. act. 6). Damit gelangte die Erbschaft an den Stamm der Eltern (Art. 458 Abs. 1 ZGB). Auch der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass der Erblasser im elterlichen Stamm seine Mutter (E.) hinterlässt und der Vater des Erblassers bereits vorverstorben ist. An die Stelle des Vaters des Erblassers treten daher dessen Nachkommen, mithin die Geschwister des Erblassers. Der Beschwerdeführer bestätigt, dass der Erblasser seine Schwester (F.) hin- terlässt und die Schwester G._____ bereits vorverstorben ist (act. 5/D S. 3). An- stelle letzterer treten daher deren Nachkommen, mithin deren Sohn (H._____). Die Ausschlagungserklärungen dieser Erben liegen bei den Akten (vgl. act. 1–3). Damit haben alle Erben des elterlichen Stamms, mithin alle nächsten gesetzlichen Erben, das Erbe ausgeschlagen. Da keiner der Erben verlangte, dass die auf sie folgenden Erben noch angefragt werden, bevor die Erbschaft liquidiert wird (Art. 575 Abs. 1 ZGB), gelangt die Erbschaft zur Liquidation durch das Kon- kursamt (vgl. Art. 573 ZGB). Die Vorinstanz hat damit zu Recht die konkursamtli- che Liquidation angeordnet, ohne den Beschwerdeführer, welcher angibt ein Cousin des Erblassers zu sein, anzuhören (wie dieser in act. 19/1 beanstandet). 3. Umständehalber ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Konkursamt Wetzikon ZH, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 29. September 2023