Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230171-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 6. Oktober 2023 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. September 2023 (EK230490)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 11. September 2023 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Bülach den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 7'917.50 nebst Zins zu 5 % seit 13. Januar 2023 sowie Be- treibungskosten von CHF 146.60, Total CHF 8'325.50 (act. 3). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 18. September 2023 (Datum der Überbringung) Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Mit Verfügung vom 18. September 2023 wur- de die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne. Zudem wurde ihr Frist zur Leistung eines Vorschusses für das Beschwerdeverfahren an- gesetzt (act. 9). Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 20. September 2023 (Da- tum Poststempel: 21. September 2023) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwer- de vom 18. September 2023 und reichte Beilagen ein (act. 12 f.). Mit Verfügung vom 27. September 2023 wurde ihr daraufhin Frist angesetzt, um der Kammer die Eingabe vom 20. September 2023 unterzeichnet einzureichen (act. 14). Dieser Aufforderung kam sie am 28. September 2023 (Datum Poststempel) nach (act. 16). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 11). 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-9). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Wie bereits in der Verfügung vom 18. September 2023 dargelegt (vgl. act. 9), kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Kon- kurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Zu den Kosten, welche die Schuldnerin der Gläubigerin gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SchKG zur Abwendung des Konkurses zu zahlen hat, gehören nebst den Betreibungskosten auch die Kosten des Kon-
kursamtes sowie des konkursrichterlichen Verfahrens. Diese sind – ebenfalls – noch während der Beschwerdefrist sicherzustellen. 2.2. Die Schuldnerin belegt, dass die Konkursforderung von CHF 8'325.50 der Gläubigerin am 13. September 2023 überwiesen wurde (act. 4/1). Allerdings reichte die Schuldnerin – trotz Hinweises in der Verfügung vom 18. September 2023 (act. 9 E. 3.2.) – keine Belege betreffend Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes sowie des Konkursgerichts ein. Damit konnte die Schuldnerin nicht nachweisen, dass sie die Kosten gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SchKG hinterlegt hat. Es liegt folglich kein Konkurshinderungsgrund vor; auf die Zah- lungsfähigkeit der Schuldnerin ist nicht mehr einzugehen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchge- bühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und 16, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wallisellen, ferner mit beson- derer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 6. Oktober 2023