Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230139-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 8. August 2023 in Sachen
A._____, Dr., Schuldner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,
gegen
B1._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch B._____ AG,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juli 2023 (EK230883)
Erwägungen: 1. Am 13. Juli 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 143.45 nebst Fr. 30.– Spesen und Fr. 110.50 Betreibungskosten (act. 3). Da- gegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 31. Juli 2023 (hier eingegangen am 2. August 2023) Beschwerde. Er beantragt, die Konkurseröffnung sei aufzuheben, und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 2. Mit Verfügung vom 2. August 2023 wurde der Beschwerde die aufschieben- de Wirkung einstweilen verweigert und der Schuldner darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne (act. 8). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1–12). Mit Eingabe vom 4. August 2023 (Datum Poststempel) zog der Schuldner seine Beschwerde zurück (act. 11). Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der geringe Aufwand wird bei der Festsetzung der Entscheidgebühr berücksichtigt. Für ein Absehen von der Kos- tenerhebung besteht kein Raum. Parteientschädigungen werden keine zugespro- chen; dem Schuldner nicht, weil er zufolge des Rückzugs der Beschwerde als un- terliegend gilt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfah- ren kein zu entschädigender Aufwand entstand. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokati- on angemeldet.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 8. August 2023