Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230138-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 1. September 2023 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 4. Juli 2023 (EK230184)
Erwägungen: 1.1. Am 4. Juli 2023 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 1'616.55 nebst 5% Zins seit 7. März 2022, Fr. 2'500.– (KVG Franchise 26. Februar 2022), Fr. 65.25 (KVG Selbstbehalt 26. Februar 2022), Fr. 15.– (KVG Spitalkostenbeitrag 26. Februar 2022), Fr. 240.– (Mahnspesen), Fr. 100.– Um- triebsspesen und Fr. 162.– Betreibungskosten (act. 3). 1.2. Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 27. Juli 2023 (hier einge- gangen am 31. Juli 2023) Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, die Kon- kurseröffnung sei aufzuheben und ersuchte sinngemäss um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–8). 2.1. Mit Verfügung vom 2. August 2023 wurde dem Schuldner dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Begehren auf Konkursaufhebung gutgeheissen werden könne, und er wurde darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde einstweilen verweigert. Dem Schuldner wurde sodann Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 8). Der Schuldner be- zahlte den Vorschuss innert Frist nicht. Mit Verfügung vom 16. August 2023 wur- de dem Schuldner in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Vorschuss zu leisten, mit dem Hinweis, werde der Vorschuss innert dieser Nachfrist nicht bezahlt, trete das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein (act. 11). 2.2. Diese Verfügung wurde vom Schuldner nicht abgeholt (act. 12), weshalb sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, also am 24. August 2023, als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), zumal der Schuldner mit einer (weiteren) Zustellung rechnen musste. Die fünftägige Nachfrist begann demnach am darauffolgenden Tag und endete am 29. August 2023 (Art. 142 ZPO). Auch innert dieser Frist leistete der Schuldner den ihm auferlegten Kostenvorschuss
nicht, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO nicht einzutreten ist. 3. Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch diejenigen, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfah- ren. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner an das Handels- registeramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Niederhasli- Niederglatt, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 5. September 2023