Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230132-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 26. Juli 2023
in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 22. Juni 2023 (EK230141)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 22. Juni 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Dielsdorf den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubi- gerin von CHF 80'090.90 nebst Zins zu 5 % seit 21. September 2021, zuzüglich reglementarische Kosten von CHF 1'625.–, Betreibungskosten von CHF 150.–, Mahnkosten von CHF 60.–, Verzugszins zu 5 % vor Betreibung von CHF 2'754.51 sowie Betreibungskosten von CHF 206.60 (act. 3). 2. Mit Eingabe vom 15. Juli 2023 (Datum Poststempel: 17. Juli 2023) erhob die Schuldnerin sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Juni 2023 und beantragte die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wur- den beigezogen (act. 5/1-10). Das Verfahren ist spruchreif. 3.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen seit der Zu- stellung des Konkursentscheids mit Beschwerde angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 ZPO). Am 23. Juni 2023 wurde versucht, der Schuldnerin den vorinstanzlichen Entscheid zuzustellen, was erfolglos blieb (act. 5/10/1 und act. 7). Sie holte den vorinstanzlichen Entscheid auch nicht in- nerhalb der siebentägigen Frist bei der Post ab, woraufhin der Entscheid der Vor- instanz retourniert wurde (act. 5/10/1 und act. 7). Die Schuldnerin musste auf- grund der Zustellung der gerichtlichen Urkunden am 1. Juni 2023 (vgl. act. 5/8) mit weiteren Zustellungen rechnen. Folglich gilt das Urteil vom 22. Juni 2023 in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 30. Juni 2023 als zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist lief damit am 10. Juli 2023 ab. Entsprechend erweist sich die am 17. Juli 2023 erhobene Beschwerde als verspätet. Die Schuldnerin führt in ihrer Beschwerde auch ein "Wiederherstellungs- gesuch gemäss Art. 148 ZPO" auf (act. 2); dieses scheint sich allerdings lediglich auf die Wiederherstellung ihrer Rechtsfähigkeit zu richten (vgl. Wortlaut "Ich bitte Sie um die Wiederherstellung meiner Firma A._____ AG [...], act. 2 Mitte). Selbst wenn die Schuldnerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchen würde (was allerdings nach Art. 33 Abs. 4 SchKG zu behandeln wäre, vgl. OGer ZH PS200091 vom 20. April 2020 E. 2.2.), müsste das Gesuch abgewiesen werden,
zumal die Schuldnerin in keiner Weise begründet, weshalb sie die Beschwerde- frist unverschuldet verpasst hat. 3.2. Am Rande sei bemerkt, dass sich die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Erhebung als unbegründet erwiesen hätte, da die Schuldnerin weder einen Nachweis über die Tilgung oder Hinterlegung der Konkursforderung samt Kosten noch einen Nachweis, dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, eingereicht hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Das Vorliegen eines Kon- kurshinderungsgrundes wurde denn auch nicht behauptet. 4. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf CHF 750.– festzulegen. Eine Parteientschädigung ist der Gläubigerin mangels Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation an- gemeldet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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