Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230131-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 4. August 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Pfändungsankündigung in Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Birmensdorf)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Juni 2023 (CB230013)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 11. Juni 2023 (Datum Poststempel: 12. Juni 2023) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Vorinstanz als untere kantonale Auf- sichtsbehörde in Betreibungssachen gegen die Pfändungsankündigung in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamtes Birmensdorf (act. 1). Die Vorinstanz ver- zichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung resp. Beschwerdeantwort. Mit Beschluss vom 16. Juni 2023 trat sie auf die Beschwerde nicht ein (act. 2 = act. 5; fortan act. 5). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde (act. 6; zur Rechtzei- tigkeit act. 3/2). 1.3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 3). Das Einholen einer Stellungnahme der Vo- rinstanz ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär
zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dafür hat sich die Beschwerde führende Par- tei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Gel- tung des Untersuchungsgrundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 3.b.). 3. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein, da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift darin erschöpfen würden, dass die betriebene Forderung nicht gerechtfertigt sei. Dies könne im Beschwer- deverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht überprüft werden. Es sei der Aufsichts- behörde verwehrt, darüber zu entscheiden, ob und allenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer Forderungen zu bezahlen habe. Im Rahmen des Beschwerde- verfahrens könne nur überprüft werden, ob ein Betreibungsamt im Rahmen seiner Tätigkeit korrekt vorgegangen sei (act. 5 E. II.3.). 4. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit dem vo- rinstanzlichen Entscheid auseinander. Vielmehr macht er – soweit verständlich – erneut Ausführungen zum Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung und erklärt zusammengefasst, das Verfahren und die Forderung seien abzuerkennen und abzuschreiben (act. 6). Abgesehen von der Überschrift nimmt der Beschwer- deführer keinen erkennbaren Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid. Er zeigt nicht auf, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Dies ge- nügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in keiner Weise. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten. 5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht
zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Birmensdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 8. August 2023