Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230124-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 8. August 2023 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 19. Juni 2023 (EK230129)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 19. Juni 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerich- tes Hinwil den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 8'142.20 nebst 5% Zins seit dem 18. Mai 2022 und zzgl. Fr. 204.80 Be- treibungskosten ([act. 3 =] act. 6 [= act. 7/13]). Dieser Entscheid wurde der Schuldnerin am 28. Juni 2023 zugestellt (act. 7/14). Die Beschwerdefrist lief der Schuldnerin damit bis am 10. Juli 2023. 2.1 Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 (Datum Poststempel) – und damit innert Frist – erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen den Entscheid (vgl. act. 2) und bean- tragte die Aufhebung des Konkurses und in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Sie machte geltend, die Forderung nebst Zins und Betreibungskosten am 3. Juli 2023 durch "Promissory Note No. MAH00004 über Fr. 150'000.– mit Vollindossament" gegenüber dem Betreibungsamt Rüti "rechts- gültig ausgeglichen" zu haben (act. 2 Rz. 4). Sie reicht eine Kopie der von ihr er- wähnten "Promissory Note" ein (act. 4/6), in welcher "C., D." dem Be- treibungsamt Rüti verspricht, Fr. 150'000.– in monatlichen Raten, jeweils am 7. Tag eines jeden Monats, à Fr. 10'000.– zu leisten. 2.2 Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 wurde festgehalten, die Schuldnerin habe keinen Konkursaufhebungsgrund nachgewiesen und auch ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde da- her einstweilen verweigert. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, unter wel- chen Voraussetzungen ein Begehren auf Konkursaufhebung gutgeheissen wer- den könne und dass sie ihre Beschwerde bis Ablauf der Beschwerdefrist ergän- zen könne. Sodann wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses angesetzt (act. 8). Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 gelangte die Schuld- nerin daraufhin erneut an die Kammer. Sie bemängelte sinngemäss, dass die Kammer in ihrer Verfügung das Vorliegen eines Konkursaufhebungsgrundes zu Unrecht verneint habe und drohte mit Strafanzeigen (act. 10). Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 gelangte unter Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren ein wei- teres Schreiben an die Kammer, welches den Briefkopf einer "..." trägt. Der Inhalt dieses Schreibens ist wirr (act. 13). Da die Schuldnerin innert der mit Verfügung
vom 6. Juli 2023 angesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 27. Juli 2023 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Vorschuss zu leisten (act. 15). Die Schuldnerin leistete den Vorschuss da- raufhin innert Nachfrist (act. 15 u. 16). Am 3. August 2023 (Datum Poststempel) reichte die Schuldnerin eine weitere Eingabe ein, mit welcher sie u.a. geltend machte, die Konkursforderung samt Zins und Betreibungskosten beim Oberge- richt nun mit einer Zahlung von Fr. 8'400.– sichergestellt zu haben (act. 17 u. 18/3). 3.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- gründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten kon- kurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. 3.2 Wie gezeigt, lief der Schuldnerin die Beschwerdefrist am 10. Juli 2023 ab (E. 1.); sie hatte ihre Beschwerde bis da abschliessend zu begründen. Entspre- chend sind Eingaben und Vorbringen, welche nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der Kammer eingingen – insbesondere die Eingabe mit Poststempel vom 3. August 2023 samt Beilagen (act. 17 f.) – verspätet erfolgt und hier nicht beacht- lich. Zur Prüfung der Beschwerde ist nur auf die rechtzeitig ergangenen Vorbrin- gen einzugehen. 3.3 Wie gezeigt, macht die Schuldnerin in ihrer Beschwerdeschrift geltend, die offene Forderung mittels einer "Promissory Note" an das Betreibungsamt geleistet zu haben (hiervor E. 2.1).
3.4 Wie bereits mit Verfügung vom 6. Juli 2023 festgehalten, will die Schuldnerin damit wohl behaupten, den offenen Betrag gegenüber dem Betreibungsamt begli- chen zu haben. Sie will dies mit einer "Promissory Note" getan haben, welche sie dem Betreibungsamt ausgestellt bzw. übersendet habe. Dabei verkennt die Schuldnerin, dass jegliche Geldschulden grundsätzlich in gesetzlichen Zahlungs- mitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen sind (Act. 84 Abs. 1 OR; BSK OR- S CHROETER, 7. Aufl. 2020, Art. 84 N 5). Vorliegend handelt es sich um eine Forde- rung in Schweizer Franken. Als gesetzliche Zahlungsmittel für den Schweizer Franken geltend gemäss Art. 2 WZG (Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel, SR 941.10) die vom Bund ausgegebenen Münzen (lit. a), die von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten (lit. b) und auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank (lit. c). Eine Zahlung auf andere Weise setzt eine entsprechende Abrede mit der Gläubi- gerin voraus (vgl. auch: BSK OR-S CHROETER, 7. Aufl. 2020, Art. 84 N 18). Bei der von der Schuldnerin an das Betreibungsamt übermittelten "Promissory Note" handelt es sich nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel. Eine Abrede mit der Gläubigerin, die eine solche Zahlung auf andere Weise zulassen würde, ist zu- dem weder behauptet noch belegt. Eine Quittung des Betreibungsamtes, welche die Tilgung des offenen Betrages bestätigt, liegt ebenfalls nicht vor. Damit fehlt es an der behaupteten Zahlung an das Betreibungsamt. Einen anderen Konkurshin- derungsgrund macht die Schuldnerin zudem innert Frist nicht geltend. Damit liegt keiner der gesetzlichen Konkurshinderungsgründe vor, was Vor- aussetzung für die Aufhebung des Konkurses wäre. 3.5 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 8. August 2023