Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230123-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 14. Juli 2023 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C._____ AG,
betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags / Einrede mangelnden neuen Vermögens / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 26. Juni 2023 (EB230245)
Erwägungen: 1. Am 31. Mai 2023 stellte das Betreibungsamt Uster dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. ... für u.a. eine Verlustscheinforderungen der Beschwerde- gegnerin den Zahlungsbefehl zu. Am gleichen Tag erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung und machte fehlendes neues Vermö- gen geltend (act. 6/2/1). Das Betreibungsamt legte den Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Bezirksgericht Uster vor (act. 6/1). Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 setzte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichtes Uster (fortan Vorinstanz) dem Beschwerdeführer Frist an zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– ([act. 3 =] act. 5 [= act. 6/3]). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2023 (Post- stempel) rechtzeitig sinngemäss Beschwerde (act. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/4). Seine Eingabe schickte er auch an die Vorinstanz (act. 6/5 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–6). Von Einholen einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 3. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwen- dung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdebegründung geltend, über kein Mehreinkommen oder verändertes Vermögen zu verfügen, weshalb sein Rechtsvorschlag zu bewilligen sei (act. 2). Mit diesen Ausführungen äussert sich der Beschwerdeführer nicht zum von der Vorinstanz verlangten Kostenvor- schuss, namentlich bemängelt er diesen weder in seiner Höhe, noch macht er geltend, die Vorinstanz verlangte diesen von ihm zu Unrecht. Damit macht er we- der eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, noch eine fal- sche Rechtsanwendung geltend. Auf die Beschwerde ist daher mangels hinrei- chender Begründung nicht einzutreten. 5. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO), weshalb die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses trotz Rechtsmittelerhebung weiterlief. Nach Treu und Glauben ist jeden- falls bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend gestellten Gesuch um eventuelle Frister- streckung auszugehen. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist konnte daher nicht säumniswirksam ablaufen (BGE 138 III 163). Die Vorinstanz wird dem Be- schwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses – sollte er diesen nicht zwischenzeitlich geleistet haben – neu anzusetzen haben. 6. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdever- fahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks- gerichtes Uster, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 8'850.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 18. Juli 2023