Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230122-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 8. August 2023 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Juni 2023 (EK230846)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 27. Juni 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerich- tes Zürich in der Betreibung Nr. ... den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin ([act. 3 =] act. 6 [= act. 7/8]). 1.2 Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 30. Juni 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses und in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 2.1 Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 wurde der Schuldnerin dargelegt, unter wel- chen Voraussetzungen ein Begehren auf Konkursaufhebung gutgeheissen wer- den könne und sie wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis Ab- lauf der Beschwerdefrist ergänzen könne. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde einstweilen verweigert. Der Schuldnerin wurde sodann Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 8). Die Schuldnerin bezahlte den Vorschuss innert Frist nicht. Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 wurde der Schuld- nerin in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Vorschuss zu leisten, mit dem Hin- weis, werde der Vorschuss innert dieser Nachfrist nicht bezahlt, trete das Oberge- richt auf die Beschwerde nicht ein. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Frist in den Gerichtsferien nicht still stehe (act. 10). 2.2 Die Verfügung wurde der Schuldnerin am 19. Juli 2023 zugestellt (act. 11). Der letzte Tag der Frist fiel damit auf den 24. Juli 2023. Bis heute bezahlte die Schuldnerin den Vorschuss nicht. 2.3 Androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO ist auf die gegen die Konkurseröffnung erhobene Beschwerde daher nicht einzutreten. 3. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder
von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner an das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 8. August 2023