Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230121-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 18. Juli 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend vorsorgliche Massnahme (Beschwerde über das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. Juni 2023 (CB230010)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 (Datum Poststempel: 5. Mai 2023) reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) eine Be- schwerde ein, wobei er als Gründe dafür Rechtsbeugung, Nötigung, Amtsmiss- brauch, Amtsanmassung, Bedrohung des gesicherten Seins, amtliche Willkür so- wie die missbräuchliche Verwendung des amtlichen Namens anführte. Er verlang- te die sofortige Rückgabe seines angeblich vom Betreibungsamt Geroldswil- Oetwil-Weiningen (nachstehend: Betreibungsamt) gepfändeten Guthabens von Fr. 11'214.32 (vgl. act. 1). 1.2. Mit Beschluss vom 10. Mai 2023 forderte die Vorinstanz vom Betreibungs- amt die Betreibungsakten an (act. 3). Unaufgefordert liess sich das Betreibungs- amt mit Eingabe vom 19. Mai 2023 vernehmen (act. 5). Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Mai 2023 samt der Betrei- bungsakten (act. 6/1–11) zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 7). Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist mit Eingabe vom 1. Juni 2023 vernehmen liess (act. 9 und act. 10/1-4), wies die Vorinstanz seine Beschwerde mit Urteil vom 9. Juni 2023 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 14). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2023 (Da- tum Poststempel) rechtzeitig (act. 12/2) Beschwerde beim Obergericht des Kan- tons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 15). Er verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Auflösung der Sperre seiner Gelder (act. 15). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–12). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und
(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3.1. Die Vorinstanz erwog, aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unter- lagen sowie den Betreibungsakten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer, nachdem er vom Staat Zürich betrieben worden sei, gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... Rechtsvorschlag erhoben habe. Dieser sei im Rahmen eines Rechtsöff- nungsverfahrens mit Entscheid vom 6. September 2022 rechtskräftig beseitigt worden, woraufhin sich der Gläubiger am 3. Oktober 2022 mit einem Fortset- zungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt gewandt habe. Dieses habe dem Beschwerdeführer im Anschluss daran den Pfändungsvollzug angekündigt und habe mehrfach vergebens versucht, ihn dazu vorzuladen. Im Februar 2023 habe das Betreibungsamt schliesslich einen polizeilichen Vorführungsauftrag er- lassen. Nachdem der Pfändungsvollzug auch im April 2023 noch immer nicht ha- be vollzogen werden könne, habe das Betreibungsamt im Sinne einer Siche- rungsmassnahme die Sperrung des ZKB-Kontos des Beschwerdeführers veran- lasst (act. 14 E. 2 mit Verweis auf act. 6/10). Bei der Kontosperrung des Be- schwerdeführers durch das Betreibungsamt handle es sich somit nicht um eine Pfändung, sondern um eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherung der Pfän- dung, da der Beschwerdeführer den wiederholten Aufforderungen zum persönli- chen Erscheinen auf dem Amt für die Durchführung des Pfändungsvollzuges nicht
nachgekommen sei. Gegen eine blosse Sicherungsmassnahme wie die streitge- genständliche Kontosperrung könne nicht eigenständig Beschwerde geführt wer- den, da darauf die Regeln der superprovisorischen Massnahmen zur Anwendung gelangten, weshalb auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten sei (act. 14 E. 3.1 mit Verweis auf OGer ZH PS150045 vom 24. August 2015). 3.2. Mit den (zutreffenden) Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwer- deführer nicht auseinander. Er legt nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwie- fern die Vorinstanz seiner Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbesondere äussert sich der Beschwerdeführer nicht dazu, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von einer superprovisorischen Massnahme ausgegangen und zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten sein soll. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, die Vorinstanz behaupte, die gesperrten Gelder seien (sinngemäss: pfändbares) Vermögen. Damit verkenne das Gericht, dass es sich ausschliesslich um Renten- gelder handle, welche unantastbar seien (act. 15). Dies stellt keine Auseinander- setzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dar, deshalb fehlt es auch nach den reduzierten Anforderungen an die Rechtsmitteleingabe eines Laien an einer hin- reichenden Begründung der Beschwerdeschrift und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist indes darauf hinzuweisen, dass das Betrei- bungsamt im Zeitpunkt der Pfändung – unter Mitwirkung des Beschwerdeführers – abklären und entscheiden wird, ob das fragliche Bankguthaben unpfändbar (bzw. wie der Beschwerdeführer schreibt "unantastbar") ist. 3.3. Auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz zur Legitimation der Betrei- bungsamtes und zur Verwendung des amtlichen Namens nimmt der Beschwerde- führer sodann keinerlei Bezug, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Betreibungsamt Ge- roldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen sowie unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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