Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230120-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 8. August 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Wiederherstellung Rechtsvorschlagsfrist (Beschwerde über das Betreibungsamt Elgg)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Juni 2023 (CB230008)
Erwägungen: 1.1. Am 26. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl vom 18. April 2023 in der Betreibung Nr. ... durch den Zustellbeamten des Betrei- bungsamtes Elgg zugestellt (act. 3/3). Die Beschwerdeführerin erhob in der Folge am 15. Mai 2023 Rechtsvorschlag (act. 3/3). Daraufhin wurde ihr vom Betrei- bungsamt Elgg mit Verfügung vom 15. Mai 2023 mitgeteilt, dass der Rechtsvor- schlag in der genannten Betreibung verspätet erhoben worden sei (act. 3/2). 1.2. Mit Eingabe vom 25. Mai 2023, eingegangen beim Betreibungsamt Elgg am 26. Mai 2023, reichte die Beschwerdeführerin sinngemäss u.a. ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ein (act. 1 mit Beilagen act. 3/1–4). Das Betreibungsamt Elgg leitete in der Folge mit Schreiben vom 26. Mai 2023 das eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist sowie sämt- liche Unterlagen an das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichts- behörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend Vorinstanz) wei- ter (act. 2), welches die Eingabe als Beschwerde entgegennahm. Mit Urteil vom 15. Juni 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 9). 1.3. Mit Eingabe vom 23. Juni 2023, eingegangen bei der Vorinstanz am 26. Juni 2023, erklärte die Beschwerdeführerin, das Urteil wie auch die Forderung von Fr. 500.– vollumfänglich abzulehnen und auf eine detaillierte Erklärung ihrer Zu- rückweisung zu verzichten (act. 11). Die Vorinstanz leitete diese Eingabe der Kammer zur allfälligen Bearbeitung weiter (act. 10). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–7). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und
zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2.2. Ob die Beschwerdeführerin mit ihrer explizit an die Vorinstanz gerichteten Eingabe eine Beschwerde erheben wollte, ist unklar. Da sie erklärt, das Urteil so- wie die Forderung von Fr. 500.– abzulehnen, ist die Eingabe indes als zumindest sinngemässe Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid entgegen zu nehmen. Konkrete Rechtsmittelanträge stellt sie nicht, insbesondere gibt sie nicht an, wie die Kammer im Falle der Aufhebung des Urteils der Vorinstanz ihrer An- sicht nach zu entscheiden hätte. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwer- de in der Sache nicht einzutreten. Lediglich hinsichtlich der Kostenfolge kann von einem sinngemässen Antrag auf Verzicht der Auferlegung von Kosten ausgegan- gen werden. Jedoch gibt die Beschwerdeführerin explizit an, auf eine detaillierte Begründung ihrer Eingabe zu verzichten (act. 11). Damit fehlt es an einer hinrei- chenden Begründung der Beschwerde, weshalb auf die Beschwerde auch in Be- zug auf die Kostenfolge nicht einzutreten ist. 3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen (Art. 62 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Elgg, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 8. August 2023