Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230119-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrich- ter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 3. Juli 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin (vor Obergericht),
betreffend Aufsichtsbeschwerde / Betreibung Nr. ...
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 (Datum Poststempel) reichte die Beschwer- deführerin eine Aufsichtsbeschwerde bei der Kammer ein. Die Beschwerdeführe- rin macht sinngemäss geltend, das Betreibungsamt habe den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... nicht (korrekt) unterschrieben, weshalb die Betreibung nich- tig sei. Sie weist darauf hin, gleichzeitig mit der vorliegenden Eingabe eine Be- schwerde an die untere kantonale Aufsichtsbehörde eingereicht zu haben (act. 2). 2. Im Kanton Zürich besteht ein zweistufiges SchK-Beschwerdesystem (vgl. §§ 17 f. EG SchKG). Die Bezirksgerichte sind untere Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter, und das Obergericht ist obere Aufsichtsbehörde (§ 17 Abs. 1 EG SchKG). An die obere Aufsichtsbehörde kann nur gelangen, wer über einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde verfügt und diesen gemäss Art. 18 SchKG weiterzieht. Da sich die Beschwerdeführerin direkt an die Kammer wendet, obschon sie aus den zahlreichen bisherigen Verfahren vor der Kammer wissen muss, dass sie damit in erster Instanz an die untere Aufsichtsbehörde zu gelangen hat, ist auf die Beschwerde ohne weiteres nicht einzutreten. 3. Der sinngemässe prozessuale Antrag auf Beizug des Beschlusses des Obergerichts vom 19. November 2008 (Geschäfts- Nr. VU080054) und Gewäh- rung der Einsicht durch Zustellung einer Kopie wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben. Die Beschwerdeführerin wird mit diesem Anliegen auf das bei der unteren Aufsichtsbehörde eingeleitete Verfahren verwiesen. 4. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben und eine Par- teientschädigung fällt ausser Betracht (vgl. Art. 61 und 62 GebVSchKG). Die Be- schwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass ihr zukünftig bei direkt an die obere kantonale Aufsichtsbehörde eingereichten Beschwerden aufgrund bös- williger oder mutwilliger Prozessführung Kosten auferlegt werden können (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag auf Beizug des Beschlusses vom 19. November 2008 und Zu- stellung einer Kopie wird abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Betreibungs- amt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 4. Juli 2023