Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230112-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 24. Juli 2023
in Sachen
A._____, Schuldnerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gläubiger, Gesuchs- und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neuen Vermögens
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 31. Mai 2023 (EB220791)
Erwägungen: 1. 1.1. Der Gläubiger, Gesuchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend: Be- schwerdegegner) betrieb die Schuldnerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführe- rin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Zahlungsbefehl vom 28. Oktober 2022 für folgende Forderungen: Fr. 9'995.25 (zzgl. Zins von 4 ½ % seit 21. Oktober 2022), Fr. 217.20 (zzgl. Zins von 4 ½ % seit 21. Oktober 2022) und Fr. 700.85 (act. 2; Betreibung Nr. ...). Die Beschwerdeführerin erhob am 29. November 2022 einerseits Rechtsvorschlag gegen die Forderungen und andererseits mit der Be- gründung, sie sei nicht zu neuem Vermögen gekommen (Art. 265a SchKG; act. 2). Nachdem dem Beschwerdegegner der Rechtsvorschlag vom Betrei- bungsamt Opfikon (nachfolgend: Betreibungsamt) mitgeteilt worden war und er die Betreibung nicht innert zehn Tagen zurückgezogen hatte, überwies das Be- treibungsamt den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz; act. 1; Art. 265a Abs. 1 SchKG). 1.2. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 3). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin nach erfolglosem Zustellversuch durch die Post am 19. Januar 2023 durch das Stadtammannamt Opfikon zugestellt (act. 5 bis act. 8). Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 (Datum Poststempel) bean- tragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 9), woraufhin ihr die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses mit Verfü- gung vom 31. Januar 2023 einstweilen abgenommen wurde. Zudem wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass sie mit separatem Schreiben zur Hauptver- handlung vorgeladen werden (act. 11; Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin act. 12). Die mit Schreiben vom 4. Mai 2023 erfolgte Vorladung auf den 24. Mai 2023 (act. 13) konnte der Beschwerdeführerin wiederum nicht zugestellt werden (act. 14). Zur Hauptverhandlung vom 24. Mai 2023 erschienen die Parteien nicht (Prot. Vi. S. 5). Die Vorinstanz entschied daraufhin mit Verfügung und Urteil vom
geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), es sei denn, erst der Entscheid der Vor- instanz gibt dazu Anlass (BGE 139 III 466 E. 3.4). 2.2. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragt in der Be- schwerdeschrift sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und damit die Bewilligung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens (act. 22). Wie nachtstehend erwähnt (vgl. E. 4.3) sind ihre Ausführungen weiter so zu verstehen, dass sie sich auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Wehr setzt. 3. 3.1. In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin einerseits geltend, sie habe nie eine Vorladung für die Hauptverhandlung der Vorinstanz erhalten. Sie hole die Post in ihrem Postfach zwei- bis dreimal pro Woche ab. Seit einiger Zeit habe sie aber keine Abholungseinladung für einen eingeschriebenen Brief mehr erhalten. Solange sie keine Abholungseinladung erhalte, frage sie auch nicht nach. Sie könne nicht beurteilen, ob bei der Post etwas schiefgelaufen sei. Damit bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihr die Abholungseinladung für die Vorladung zur Hauptverhandlung ordnungsgemäss in das Postfach gelegt wurde. Sinngemäss macht sie damit geltend, sie habe keine Kenntnis von der Vorladung der Vorinstanz erhalten (act. 22). Andererseits macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zu ihren finanzi- ellen Verhältnissen. Zusammengefasst erläutert sie hierzu, sie befinde sich in ei- ner stillschweigenden Lohnpfändung. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass sie über kein Vermögen verfüge. Ihren Haushalt – in welchem sie mit ihr em Mann, ihrer einjährigen Tochter und ihrem alten Hund wohne – finanzie- re sie alleine mit ihrem Einkommen. Das Existenzminimum reiche kaum für sie al- le aus (act. 22). 3.2. Erhebt die Schuldnerin Rechtsvorschlag mit der Begründung, sie sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvor- schlag dem Gericht des Betreibungsortes vor (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Das Ge-
richt hat den Rechtsvorschlag im summarischen Verfahren zu prüfen (Art. 251 lit. d ZPO). Es hört die Parteien an und entscheidet; gegen diesen Entscheid ist grundsätzlich kein Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 SchKG; vgl. auch BGE 134 III 524 E. 1.3 und BGer 5D_69/2020 vom 28. April 2020 E. 1). Dass kein Rechtsmittel gegen die inhaltliche Überprüfung des Entscheides erhoben werden kann, ist damit gerechtfertigt, dass der ordentliche Prozess nach Art. 265a Abs. 4 SchKG denselben Prozessgegenstand hat. Zur Klärung, ob die Einrede begrün- det ist, dient somit der ordentliche Prozess (H UBER/SOGO, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 3. Auflage, 2021, Art. 265a N 31 m.w.H.). Die Schuldnerin und der Gläubiger können innert zwanzig Tagen nach der Eröffnung des Entscheids Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens erheben (Art. 265 Abs. 4 SchKG). Die Vorinstanz hat vorliegend den Rechtsvorschlag nicht bewilligt, soweit sie überhaupt auf das Begehren eingetreten ist (act. 21). Die Beschwerde- führerin hätte gemäss der vorstehend erläuterten gesetzlichen Regelung die Mög- lichkeit, beim zuständigen Gericht Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens zu erheben (Art. 265a Abs. 4 SchKG). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, d.h. zur inhaltlichen Überprüfung des vor- instanzlichen Entscheides, ist wegen des Ausschlusses der Weiterzugsmöglich- keit nicht einzutreten. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass die Be- schwerdeführerin dieselbe Eingabe, welche vorliegend als Beschwerde entge- gengenommen wurde (act. 22), zeitgleich auch der Vorinstanz einreichte (act. 17). In den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Einkommens- und Vermö- gensverhältnissen könnte sinngemäss auch eine entsprechende Klage auf Be- streitung neuen Vermögens gesehen werden. Ob die erwähnte Eingabe als Klage auf Bestreitung neuen Vermögens entgegenzunehmen ist, ist vom zuständigen erstinstanzlichen Gericht zu prüfen. 3.3. Im Gegensatz dazu lassen sich im Summarverfahren begangene Verfah- rensfehler im ordentlichen Prozess nicht korrigieren. In der Darstellung, ihr sei die Abholungseinladung der Post für die Vorladung der Vorinstanz nicht zugestellt
worden (act. 22), kann eine sinngemäss geltend gemachte Verletzung des rechtli- chen Gehörs gesehen werden. Liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör vor, lässt das Bundesgericht in konstanter Praxis die Beschwerde ans Bundesgericht zu, und zwar direkt gegen den erstinstanzlichen Entscheid. Eine mögliche Gehörsverletzung wäre somit direkt beim Bundesgericht zu rügen (H U- BER /SOGO, a.a.O., Art. 265a N 31 f.). Im Übrigen wird im Rahmen der Überprüfung der vorinstanzlichen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Ge- hörsverletzung einzugehen sein (vgl. E. 4.4). 3.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass gegen die Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens und die Feststellung neuen Ver- mögens kein Rechtsmittel an die obere kantonale Instanz zulässig ist. Auf die sinngemässe Beschwerde ist in diesem Punkt somit nicht einzutreten. 4. 4.1. Gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht demgegenüber ein Rechtsmittel an die obere kantonale In- stanz gemäss ZPO offen (Art. 121 ZPO; HUBER/ SOGO, a.a.O., Art. 265a N 31b). 4.2. Zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei der Verhandlung unentschuldigt fern geblieben und habe ihren Standpunkt deshalb nicht weiter ausgeführt. Das Gesuch sei wegen dieses prozessualen Verhaltens entsprechend infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (act. 21 E. 4.2). 4.3. Da die Beschwerdeführerin – wie in E. 3.1 erwogen – die Zustellung der Vorladung, welche daraufhin zur Säumnis an der Hauptverhandlung geführt hat, bestreitet, ist sinngemäss auch von einer Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege auszugehen. Auf ihre Vorbringen ist somit näher einzugehen. 4.4. Wie die Vorinstanz richtig erwog (act. 21 E. 4), hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Vorlie-
gend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz von der Aussichtslosigkeit des Begehrens ausgehen durfte. Dabei ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Vorladung zur Hauptverhandlung zugestellt wurde und ob sie an der Hauptverhandlung säumig war. Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als er- folgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Bei der Hinterlegung der Abholungseinladung im Postfach oder Briefkasten ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer natürlichen Vermutung auszugehen, wonach die Post diese Abholungseinladung ordnungsgemäss im Briefkasten oder Postfach der Empfängerin hinterlegte und das Datum korrekt re- gistrierte. Die natürliche Vermutung dient der Beweiserleichterung, hat aber keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Sie kann durch den Gegenbeweis umgestos- sen werden. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird bzw. Zweifel an dessen Richtigkeit begründet wer- den, nicht aber auch, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegendarstel- lung überzeugt wird (BGer 5A_98/2011 vom 3. März 2011, E. 2.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin legt hierzu lediglich pauschal dar, dass sie die Abholungsein- ladung nicht erhalten habe. Konkrete Umstände, welche die Vermutung der or- dentlichen Hinterlegung umstossen könnten, bringt sie keine vor. Ausserdem wä- re zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin, nachdem sie vom angefochte- nen Entscheid der Vorinstanz erfahren hat, bei der Post erkundigt oder beschwert hätte, falls ihr keine Abholeinladung für die Vorladung zur Hauptverhandlung ins Postfach gelegt worden wäre. Solches macht die Beschwerdeführerin aber nicht geltend noch legt sie ein entsprechendes Schreiben an die Post ins Recht. Zudem ist hinsichtlich ihrer Behauptung, sie hole ihre Post zwei- bis dreimal in der Woche ab, festzuhalten, dass ihr bereits die Verfügung vom 16. Dezember 2022 nicht per Post hatte zugestellt werden können, weshalb die Zustellung über das Stadtam- mannamt Opfikon erfolgen musste (act. 5). Mit diesen pauschalen Behauptungen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, Zweifel an der ordnungsgemässen Hin- terlegung der Abholungseinladung zu erwecken. Entsprechend durfte die Vo- rinstanz davon ausgehen, dass die Zustellung der Vorladung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. b
ZPO). Da die Beschwerdeführerin anschliessend unentschuldigt nicht zur vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung erschien und es damit unterliess, sich zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu äussern (Prot. Vi. S. 5), sind die Erwägungen der Vorinstanz, das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege sei aussichtlos, und die daraus folgende Verweigerung der unent- geltlichen Rechtspflege nicht zu beanstanden (vgl. act. 21 E. 4). Die diesbezügli- che Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Kosten Für das vorliegende Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin kein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Ein solches hätte sie im Rechtsmittelverfahren neu stellen müssen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Aus- gangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts, des Zeit- aufwandes und der Schwierigkeit des Falles ist die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Eine Partei- oder Umtriebsentschädigung ist keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 22, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
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