Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230108-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 29. Juni 2023 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 31. Mai 2023 (EK230097)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 31. Mai 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Meilen den Konkurs über die Schuldnerin für Forderungen der Gläubigerin von Fr. 1'400.– nebst Zins zu 5 % seit 15. Dezember 2022 und Fr. 126.70 (ohne Zins) sowie Betreibungskosten von CHF 182.95 (act. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 (Datum der Übermittlung) erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichts vom 31. Mai 2023. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 wurde der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und der Schuldnerin eine einmalige Nachfrist angesetzt, den in der Beschwerde erwähnten Beleg zu den Umsatzzahlen des Monats Juni 2023 nachzureichen (act. 11). Mit nicht gültig signierter Eingabe reichte die Schuldnerin am 27. Juni 2023 einen Kontoauszug über die Gutschriften im Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis 21. Juni 2023 ein (act. 14). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1–18). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nach- weist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist ab- schliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über kon- kurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. 3.1. Die Schuldnerin belegt, dass sie am 9. Juni 2023 den Betrag von Fr. 2'240.35 beim Obergericht des Kantons Zürich zuhanden der Gläubigerin hin- terlegt hat (act. 5/6 u. act. 8). Dieser Betrag deckt die vorstehend dargelegten Konkursforderungen der Gläubigerin samt Kosten. Im Weiteren hat die
Schuldnerin beim Konkursamt Stäfa zur Deckung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung Fr. 1'000.– sichergestellt (act. 5/7). Damit wurde innert der Beschwerdefrist der Konkurshin- derungsgrund der Hinterlegung nachgewiesen. 3.2. Für die Aufhebung des Konkurses muss die Schuldnerin weiter ihre Zah- lungsfähigkeit glaubhaft machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forde- rungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihre laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zah- lungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig er- scheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegen- teil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 E. 2.3). Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die ak- tuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jah- ren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schul- den abtragen können wird (vgl. OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). 3.3. Die Schuldnerin ist eine GmbH, die die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Gastronomie und Lieferung von Esswaren und Getränken bezweckt (act. 7). Die Schuldnerin gibt an, ein administrativer Fehler habe trotz des gut lau- fenden Betriebs zur Konkurseröffnung geführt (act. 2 Rz. 5). Sie habe in der Zwi- schenzeit die internen Abläufe und die Liquiditätsplanung umfassend überarbeitet und sei mit diversen Gläubigern im Gespräch, um sicherzustellen, dass solche Fehler in Zukunft nicht mehr geschehen könnten (act. 2 Rz. 12).
3.4. Zu ihrer finanziellen Situation macht die Schuldnerin keine näheren Anga- ben. Sie führt einzig aus, wieder über genügend Liquidität auf dem Konto zu ver- fügen und im Juni 2023 einen sehr guten Umsatz erwirtschaftet zu haben (act. 2 Rz. 12). Einen Kontoauszug, auf welchem der Kontostand des Geschäftskontos ersichtlich wäre, reichte die Schuldnerin nicht ein, weshalb sich die Liquidität der Schuldnerin nicht beurteilen lässt. Auch ein Beleg über die Umsatzzahlen für den Monat Juni 2023 fehlt und wurde innert Nachfrist nicht eingereicht. Innert Nach- frist reichte die Schuldnerin bloss einen Kontoauszug ein, welcher Gutschriften für den Monat Juni 2023 von Fr. 13'262.08 ausweist. Einen Beleg über die Umsatz- zahlen stellt dies nicht dar. Selbst wenn dieser Beleg berücksichtigt werden könn- te und wenn es sich bei den Fr. 13'262.08 um den Umsatz für den Monat Juni 2023 handeln würde, fehlten jegliche Angaben zu den laufenden Verpflichtungen der Schuldnerin, welche Rückschlüsse auf ihre Zahlungsfähigkeit zuliessen. Auf- fällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Belastungen auf dem nachgereich- ten Kontoauszug bewusst weggelassen wurden (vgl. act. 14). Auch zum bisheri- gen Geschäftsgang ist nichts bekannt. Es mag zutreffen, dass die Schuldnerin auf dem Lieferportal C._____ zahlreiche gute Bewertungen hat (vgl. act. 2 Rz. 6). Da- raus lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ziehen. Schliesslich fehlen auch jegliche Angaben zur Schuldensitua- tion der Schuldnerin. So hat sie es insbesondere unterlassen, einen Betreibungs- registerauszug einzureichen. Generell hat es die Schuldnerin unterlassen, Unter- lagen einzureichen, welche Aufschluss über ihre finanzielle Situation respektive ihre Zahlungsfähigkeit gegeben hätten. Die Schuldnerin hätte ihre finanzielle Lage mittels Kontobelegen, Bilanzen und Erfolgsrechnungen, Kreditoren- und Debito- renlisten umfassend darlegen müssen. Dies tat sie nicht. Da Ungewissheit sowohl über die Höhe der laufenden Verbindlichkeiten als auch über die vorhandenen bzw. in naher Zukunft erhältlichen flüssigen Mittel sowie den Geschäftsgang des schuldnerischen Unternehmens an sich besteht, lässt sich nicht beurteilen, ob die Schuldnerin in der Lage ist, sowohl ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzu- kommen als auch (allenfalls) bestehende Schulden abzutragen. Die Schuldnerin vermag ihre Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG folglich nicht
glaubhaft zu machen. Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.5. Abschliessend ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach frühestens nach Ende der Eingabefrist (vgl. KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N. 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkur- ses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande ge- kommen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht auf- grund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 2'240.35 an das Konkursamt Stäfa zu überweisen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 29. Juni 2023