Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230107-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 4. August 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso,
betreffend Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 usw. / Betreibung Nr. 1
(Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich ...)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Mai 2023 (CB230042)
Erwägungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes Zürich ... von der Beschwerdegegnerin über einen Betrag von CHF 39'700.– (zzgl. Zinsen, Gebühren und Kosten) betrieben. Am 21. April 2023 erliess das Be- treibungsamt die Pfändungsankündigung und stellte gleichentags die provisori- sche Abrechnung der Betreibung in Höhe von CHF 44'741.15 aus (vgl. act. 2/1 und 2/4). Gemäss unangefochten gebliebener Prozessgeschichte der Vorinstanz erhielt die Beschwerdeführerin die Urkunden (zunächst) jeweils mit A-Post. Da- raufhin erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 24. /26. April 2023 so- wohl gegen die Pfändungsankündigung als auch gegen die provisorische Abrech- nung Beschwerde an die Vorinstanz; diese wird unter dem Beschwerdeverfahren CB230034-L geführt. Am 4. Mai 2023 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Be- schwerde (vgl. zum Ganzen act. 6 S. 2). 1.2. Am 2. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführerin die vorerwähnte Pfän- dungsankündigung und die Abrechnung per Einschreiben zugestellt (act. 2/1-2 und act. 2/4). Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde gegen die in der Betreibung Nr. 1 erfolgte Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Zürich ... vom 21. April 2023 sowie gegen die gleichentags ausgestellte provisorische Abrechnung dieser Betreibung (act. 1). Die Vorinstanz führte die Beschwerde unter der Geschäfts-Nr. CB230042-L. Mit Zirkulationsbe- schluss vom 25. Mai 2023 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 12. Mai 2023 nicht ein (act. 3 = act. 6 = act. 8, fortan act. 6). 1.3. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin gegen den Zirkulationsbeschluss vom 12. Juni 2023 [recte: 25. Mai 2023] rechtzeitig Beschwerde (act. 7; zur Rechtzeitigkeit s. act. 4/3). Die vorinstanzlichen Verfahrensakten CB230042-L wurden von Amtes wegen beige- zogen (act. 1 – 4). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Be- schwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für das vorliegende Be- schwerdeverfahren relevant sind.
2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dafür hat sich die Beschwerde führende Par- tei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Gel- tung des Untersuchungsgrundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 3.b.). 3. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid zusammenge- fasst damit, die Pfändungsankündigung und die provisorische Abrechnung in der Betreibung Nr. 1 jeweils vom 21. April 2023 seien unbestritten bereits Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens CB230034-L. Die Begründung der Be- schwerde im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens entspreche fast gänzlich den im Verfahren CB230034-L eingereichten Rechtsschriften der Beschwerdefüh- rerin. Ergänzend bringe die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 12. Mai 2023 einzig vor, die Pfändungsankündigung verletze Art. 90 SchKG, da sie diese mit eingeschriebener Postsendung erst am Tag der auf den 2. Mai 2023 angesetz-
ten Pfändungseinvernahme erhalten habe. Dabei mangle es der Beschwerdeführe- rin an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung der Pfändungsan- kündigung. Es sei unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin die- se spätestens am 24. April 2023 mit A-Post erhalten habe, als sie dagegen erst- mals Beschwerde erhob und die Pfändungsankündigung der Beschwerde beilegte. Von einer zeitlich zu kurzfristigen Pfändungsankündigung, die es der Beschwerde- führerin verunmöglicht hätte, am angekündigten Pfändungsvollzug vom 2. Mai 2023 teilzunehmen, könne daher keine Rede sein. Im Übrigen wäre eine Pfändung in Verletzung von Art. 90 SchKG nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar, wobei nur der erfolgte Pfändungsvollzug, nicht die Pfändungsankündigung anfechtbar wäre. Auf die (erneute) Beschwerde sei somit einerseits wegen anderweitiger Rechts- hängigkeit und andererseits mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht (mehr) einzutreten (act. 6 E. 4). 4. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache, der vorinstanzliche Beschluss sei für nichtig zu erklären und die Sache sei zurückzuweisen. Darüber hinaus verlangt sie die Anweisung an die Vorinstanz, das Geschäft Nr. CB230042 (das vorinstanzliche Verfahren) mit dem Geschäft Nr. CB230034 (act. 7 S. 1) zu vereinigen. 4.1. Die Beschwerdeführerin stört sich einleitend an der Unterzeichnung des angefochtenen Beschlusses und an der Gerichtsbesetzung im vorinstanzlichen Verfahren (act. 7 Rz. 2 ff. sowie Rz. 16 der Begründung). Beim angefochtenen Entscheid wirkten der Vizepräsident lic. iur. B._____ als Vorsitzender, Bezirksrich- ter Dr. C._____ und Bezirksrichterin lic. iur. D._____ sowie die Gerichtsschreibe- rin Dr. E._____ mit; die Behauptung der Beschwerdeführerin, Ersatzrichter lic. iur. F._____ habe ebenfalls am Entscheid mitgewirkt (act. 7 Rz. 1 der Begrün- dung), ist falsch (vgl. auch nachfolgend E. 4.1.2). Unterzeichnet wurde der Be- schluss vom Gerichtsschreiber MLaw G._____ in Vertretung, erkennbar am der Unterschrift vorangestellten Kürzel "i.V." (act. 6). 4.1.1. In Bezug auf die Unterzeichnung des Beschlusses durch den Gerichts- schreiber MLaw G._____ macht die Beschwerdeführerin in pauschaler und spitz- findiger Weise Folgendes geltend (jeweils act. 7 S. 2):
4.1.2. In Bezug auf die Gerichtsbesetzung ist auf die Ausführungen der Be- schwerdeführerin betreffend Ersatzrichter lic. iur. F._____ nicht einzugehen, zu- mal dieser am vorinstanzlichen Entscheid nicht mitwirkte (vgl. act. 7 Rz. 1, 6, 11 und 18 der "Begründung"). Nachdem im vorinstanzlichen Verfahren auch die Ge- richtspräsidentin der Vorinstanz nicht mitwirkte, gehen auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 7 Rz. 17) an der Sache vorbei. Nach dem Gesagten erweist sich auch die Rüge ungehöriger Besetzung des ent- scheidenden Gerichts in sämtlichen Punkten als unbegründet. 4.2.1. In der Sache selbst macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst gel- tend, es gebe keine gesetzliche Frist, die Nichtigkeit eines Entscheids geltend zu machen. Folglich sei es rechtswidrig, auf ihre Beschwerde vom 12. Mai 2023 nicht einzutreten, da man jederzeit die Nichtigkeit geltend machen könne (act. 7 Rz. 21 ff.). Zudem macht sie – wohl eventualiter – geltend, die zehntägige Frist, eine Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 zu erhe- ben, beginne erst ab deren Zustellung per Einschreiben. Da dies am 2. Mai 2023 erfolgt sei, sei die zehntägige Frist erst am 12. Mai 2023 abgelaufen, weshalb die Vorinstanz auf ihre Beschwerde resp. Beschwerdeergänzung hätte eintreten müssen (act. 7 Rz. 29 f.). 4.2.2. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Vorinstanz auf die Beschwer- de vom 12. Mai 2023 nicht wegen abgelaufener Frist nicht eintrat, sondern wegen anderweitiger Rechtshängigkeit und mangels Rechtschutzinteresse (vgl. E. 3. vorstehend). Entsprechend gehen ihre diesbezüglichen Rügen an der Sache vor- bei, und sie konnte nicht aufzeigen, inwiefern sich der vorinstanzliche Beschluss als nichtig erweisen sollte. Es besteht auch kein Anlass, von Amtes wegen einzu- schreiten. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 7, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich ..., je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 7. August 2023