Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230098-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 8. Juni 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Pfändung / Rechtsverzögerung (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Mai 2023 (CB230007)
Erwägungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 2019 gemäss ihren Ausführungen für B._____ einen Vertrag für Mobilfunkdienstleistungen bei der C._____ AG abge- schlossen. Da B._____ in der Folge die entsprechenden Rechnungen nicht be- zahlt habe, der Vertrag aber auf die Beschwerdeführerin lautete, musste sie schliesslich zur Vermeidung einer Betreibung die Rechnungen bezahlen. Die Be- schwerdeführerin leitete daraufhin eine Betreibung gegen B._____ ein, der Zah- lungsbefehl des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen in der fraglichen Betrei- bung Nr. 1 datiert vom 28. März 2022. Am 3. Januar 2023 stellte die Beschwerde- führerin beim Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen das Fortsetzungsbegehren. Dieses leitete das Begehren zufolge Umzugs von B._____ an das Betreibungs- amt Winterthur-Stadt weiter, welches eine neue eigene Betreibung unter der Nr. 2 erfasste und B._____ am 12. Januar 2023 die Pfändung ankündigte. Da dieser jedoch zum Vollzugstermin nicht erschien und auch zwei weiteren in der Folge er- lassenen Vorladungen auf den 15. und den 23. Februar 2023 nicht Folge leistete, wurde er schliesslich gestützt auf den Auftrag an die Stadtpolizei Winterthur vom 17. März 2023 polizeilich am 30. März 2023 bei der Amtsstelle des Betreibungs- amtes Winterthur-Stadt vorgeführt. Die Pfändung konnte an diesem Tag vollzogen werden; es resultierte ein Verlustschein, welcher am 5. April 2023 an die Be- schwerdeführerin verschickt wurde (vgl. act. 1, act. 2/1-7, act. 5 und act. 6/1-7). 1.2. Mit Eingabe vom 28. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Be- zirksgericht Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) Rechtsverzögerungsbeschwer- de (act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens trat die Vorinstanz auf die Be- schwerde mit Beschluss vom 15. Mai 2023 nicht ein (act. 9 = act. 12 = act. 14; nachfolgend zitiert als act. 12). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Mai 2023 (Da- tum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 10 sowie Art. 18 Abs. 1 SchKG) Be- schwerde bei der Kammer (act. 13). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-10). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.
2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Demnach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Oberge- richt gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Mit der Beschwerde können folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmit- telanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorin- stanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; Hungerbüh- ler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rahmen der Begründung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzu- setzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. et- wa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine Begründung, ist da- rauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.3. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer zweitinstanzlichen Beschwerde keine expliziten Anträge. Ihren Ausführungen kann jedoch entnommen werden, dass sie
mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist und in diesem Sinne wohl dessen Aufhebung beantragt. Im Gegensatz zur erstinstanzlichen Be- schwerde scheint die Beschwerdeführerin sich nun aber nicht mehr primär über die Verfahrensdauer, sondern über die ungenügende Pfändung zu beschweren (vgl. act. 13). Neue Anträge sind in der Beschwerde gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO jedoch ausgeschlossen. Damit ist fraglich, ob überhaupt rechtsgenügende Anträ- ge gestellt wurden. Letztlich kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, da auf die Beschwerde bereits aus einem anderen Grund nicht einzutreten ist. 2.4. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es fehle der Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse, weil das fragliche Betreibungsverfahren mit der Ausstellung des Verlustscheines beendet worden sei. Ohnehin jedoch sei keine Rechtsverzögerung ersichtlich, zumal das Betreibungsamt dem Schuldner sechs Tage nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens die Pfändung angekündigt habe und den säumigen Schuldner sodann umgehend nach dessen Nichterscheinen im Betreibungsamt erneut vorgeladen habe. Nachdem der Schuldner auch auf die zweite Vorladung hin am 23. Februar 2023 abermals nicht erschienen sei, habe das Betreibungsamt am 17. März 2023 den Vorführungsauftrag an die Polizei er- lassen. Dieses Vorgehen werde der von Art. 89 SchKG geforderten "Unverzüg- lichkeit" gerecht. Der Verlustschein vom 31. März 2023 sei im Übrigen am 5. April 2023 an die Beschwerdeführerin verschickt worden und diese habe ihn am 14. April 2023 erhalten, womit sie die von ihr erwartete "nächste Mitteilung über den Fall" erhalten habe (act. 12 E. III.3.). 2.5. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer- de an die Kammer nicht ansatzweise auseinander; sie legt nicht dar, was am an- gefochtenen Entscheid nicht korrekt sein soll. Vielmehr wiederholt sie ihren be- reits vor Vorinstanz dargelegten Standpunkt, wonach B._____ ihr den in Betrei- bung gesetzten Betrag schulde und fügt an, sie finde es unfair, dass sie, die Be- schwerdeführerin, gemäss der Vorinstanz dafür aufkommen müsse (vgl. act. 13). Hierzu ist anzumerken, dass die Vorinstanz entgegen der Darstellung der Be- schwerdeführerin nicht festhielt, dass die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzten Kosten definitiv bezahlen müsse bzw. dass B._____ dies nicht tun
müsse. Vielmehr prüfte die Vorinstanz wie dargelegt nur, ob dem Betreibungsamt Winterthur-Stadt eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen sei, was wie dargelegt verneint wurde. Wer tatsächlich Schuldner des in Betreibung gesetzten Betrages ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wenn die Beschwerdefüh- rerin sodann sinngemäss die Pfändung rügt, indem sie vorbringt, B._____ verfüge sehr wohl über finanzielle Mittel (vgl. act. 13), so ist darauf hinzuweisen, dass all- fällige Unregelmässigkeiten bei der Pfändung ebenfalls nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung, sondern mit einer Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde bzw. im vorliegenden Fall aufgrund von Art. 115 Abs. 1 SchKG gegen den Verlustschein hätten vorgebracht werden müssen. Nach dem Gesagten fehlt es jedenfalls zufolge der nicht erfolgten Auseinander- setzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid an einer genügenden Begründung, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin juris- tische Laiin ist. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 2.6. Die Beschwerdeführerin ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass sie im nun abgeschlossenen Betreibungsverfahren Nr. 2 zwar nicht zum von ihr in Be- treibung gesetzten Betrag kam, dass sie nun aber über einen Verlustschein ge- gen B._____ verfügt. Dieser gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG (Art. 149 Abs. 2 SchKG), womit die Beschwerdeführerin in einer zukünfti- gen Betreibung gegen B._____ die provisorische Rechtsöffnung erlangen könnte. Sodann liegt mit einem Verlustschein auch ein Arrestgrund vor (Art. 149 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG) und die Beschwerdeführerin ist zur Anfech- tung im Sinne von Art. 285 ff. SchKG berechtigt (vgl. Art. 149 Abs. 2 i.V.m. Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Im Übrigen kann sie während sechs Monaten nach der Zustellung des Verlustscheins die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortsetzen (Art. 149 Abs. 3 SchKG). Sollte sich B._____ in Zukunft in besseren fi- nanziellen Verhältnissen befinden als anscheinend derzeit, so hätte die Be- schwerdeführerin damit für eine erneute Betreibung eine bessere Ausgangsposi- tion, um den ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Betrag effektiv erhältlich zu ma- chen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 9. Juni 2023