Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230068-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 27. April 2023 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,
gegen
B._____ Stiftung Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. März 2023 (EK230050)
Erwägungen: 1.1 Die Schuldnerin, Konkursitin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuld- nerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die den Betrieb von Kinos und Lichtspiel-Theatern aller Art, Beratung im Bereich von Organisation, Betrieb und Management sowie An- und Verkauf von Lebens- und Genussmitteln als auch Waren aller Art bezweckt (vgl. act. 14). Sie betreibt nach eigenen Angaben seit Januar 2020 das 3D Digitalkino "C." an der D.-Strasse 1 in E._____ (vgl. act. 2 Rz. 3 und 8). 1.2 Mit Urteil vom 27. März 2023 (act. 4 = act. 12 [Aktenexemplar]) eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) mit Wirkung ab 10:30 Uhr den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubige- rin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von insgesamt Fr. 16'800.– (a.a.O., S. 2 [Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Kloten]). 1.3 Dagegen führt die Schuldnerin mit vier Eingaben über IncaMail Beschwerde (vgl. act. 2 bis act. 5/1-6; act. 9 [nicht gültig signiert]; act. 10 [nicht gültig signiert]; act. 18 bis act. 22). Sie beantragt, es sei das Urteil vom 27. März 2023 ohne Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten aufzuheben und es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 2 = act. 18 S. 2). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 13/1- 9). Mit Verfügung vom 12. April 2023 (act. 16) wurde der Beschwerde der Schuld- nerin einstweilen die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihr Frist zur Leistung des (restlichen) Kostenvorschusses von Fr. 550.– angesetzt (vgl. auch act. 2 Rz. 6). Mit IncaMail-Eingabe vom 14. April 2023 (act. 22/2) reich- te die Schuldnerin eine (zweite) Beschwerdeschrift (act. 18 = act. 2) mit Be- schwerdebeilagen ein (act. 21/2-13). Mit Verfügung vom 14. April 2023 (act. 23) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der restliche Kostenvorschuss ist eingegangen (act. 25). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist noch eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) samt Beila- genverzeichnis zur Kenntnisnahme zuzustellen.
2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim obe- ren Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläu- biger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwer- deschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn der Schuldner gleichzeitig seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). 2.2 Das vorinstanzliche Urteil wurde der Schuldnerin nach eigenen Angaben am 30. März 2023 zugestellt (vgl. act. 2 Rz. 2 i.V.m. act. 5/2). Die 10-tägige Be- schwerdefrist lief demnach während der Betreibungsferien ab (7 Tage vor und nach Ostern, d.h. 2. April 2023 bis 16. April 2023; Art. 56 Ziff. 2 SchKG). In die- sem Fall verlängert sich die Beschwerdefrist bis zum dritten Arbeitstag nach Ab- lauf der Betreibungsferien und endet am Mittwoch 19. April 2023 (vgl. Art. 63 SchKG i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG; vgl. OGer ZH PS180045 vom 17. April 2018 E. 1.3.1 m.w.H.). Die Beschwerdeeingaben der Schuldnerin (act. 2 = act. 18) und die Beilagen (act. 5/2-6 und act. 21/2-13) wurden somit formgültig (vgl. act. 16 E. 2.2 und act. 22/1) und rechtzeitig eingereicht. 2.3 Die Schuldnerin beruft sich auf den Konkurshinderungsgrund der Hinterle- gung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Sie hat am 30. März 2023 (act. 5/5) beim Konkursamt Bassersdorf zur Deckung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung Fr. 700.– sicherge- stellt und am 11. April 2023 (act. 4) bei der Obergerichtskasse (act. 5/4 und
act. 11) einen Betrag von insgesamt Fr. 17'000.– hinterlegt. Ein Teilbetrag von Fr. 200.– sei als Anzahlung für die Gerichtskosten zu verstehen (vgl. act. 2 Rz. 6). Damit ist belegt, dass die Schuldnerin die der Konkurseröffnung zugrunde liegen- de Forderung samt Zinsen, Kosten und Gebühren (nach der Konkurseröffnung) bezahlt hat (vgl. oben E. 1.2). 2.4 Da die Schuldnerin die Konkursforderung samt Zinsen, Kosten und Gebüh- ren erst nach der Konkurseröffnung bezahlte, hat sie überdies ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft zu machen, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu errei- chen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forde- rungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzu- kommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin des- halb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldne- rin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; 132 III 140 ff., E. 4.1.2). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn – wie hier (vgl. act. 21/9) – Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsan- kündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver-
pflichtungen bedienen kann und innert längstens zweier Jahre neben den laufen- den Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2 S. 6). 2.5 Die Schuldnerin führt vorab zusammengefasst aus, es sei zu Liquiditäts- problemen gekommen, weil sie – da sie erst kurz nach Ausrufen des nationalen Lockdowns aufgrund der Covid-19-Pandemie am tt.mm.2020 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen worden sei, obschon der Kinobetrieb bereits ab dem 1. Januar 2020 aufgenommen worden sei – keine staatlichen Unterstüt- zungsgelder erhalten habe, den Kinobetrieb in den vergangenen zwei Jahren entweder gar nicht oder nur eingeschränkt habe führen können und auch von ih- rer Vermieterin keinerlei Entgegenkommen hinsichtlich der Monatsmietzinse er- fahren habe (vgl. act. 2 Rz. 7 ff. und 23). 2.5.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere der Auszug aus dem Betreibungsregis- ter. Aus dem eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 28. März 2023 (act. 21/9) gehen – neben sechs bezahlten Betreibungsforderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 33'664.35 – insgesamt neun offene Betreibungen der Schuld- nerin über total Fr. 10'944.95 hervor. Davon befindet sich eine Betreibung in der Höhe von Fr. 2'044.80 im Stadium der Konkursandrohung, vier Betreibungen in der Höhe von Fr. 4'004.55 im Stadium der Pfändung (Eidg. Steuerverwaltung und Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich) und vier Betreibungen in der Hö- he von Fr. 4'895.60 im Stadium des Zahlungsbefehls. Die Schuldnerin führt zu den fünf Betreibungen der Sozialversicherungsan- stalt des Kantons Zürich im Umfang von Fr. 3'590.55 (drei im Stadium der Pfän- dung und zwei im Stadium des Zahlungsbefehls) aus, diese beträfen AHV- Abrechnungen für ihre Mitarbeitenden. Seit dem 1. Januar 2023 beschäftige sie keine Mitarbeitenden mehr und die Sozialversicherungsanstalt habe ihr vor etwa einer Woche telefonisch mitgeteilt, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen noch korrigiert bzw. wegfallen würden, weil sie im Jahr 2022 zu viel AHV-Beiträge geleistet habe (vgl. act. 2 Rz. 14). Zur Betreibung der F._____ AG über Fr. 1'309.60 im Stadium des Zahlungsbefehls gibt die Schuldnerin an, es bestehe
kein Vertragsverhältnis zwischen dieser AG und ihr. Sie sei daran, einen Rückzug der Betreibung zu erwirken (vgl. a.a.O.). Objektive Anhaltspunkte oder Belege für diese Tatsachenbehauptungen bringt die Schuldnerin jedoch keine vor, weshalb sie damit die (erhöhten) Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu erfül- len vermag. Aus dem eingereichten Auszug des Firmenkontos bei der Credit Suisse (act. 21/10) geht ein Saldo von Fr. 4'477.01 per 31. März 2023 hervor. Damit kann die Schuldnerin zwar die dringendste Betreibungsforderung in der Höhe von Fr. 2'044.80 im Stadium der Konkursandrohung abwenden, jedoch die übrigen bestehenden Schulden gemäss Betreibungsregisterauszug nur im Umfang von Fr. 2'432.21 (Fr. 4'477.01 - Fr. 2'044.80) abtragen. Damit verbleiben Betreibungs- schulden im Umfang von Fr. 6'467.94 (Fr. 10'944.95 - Fr. 4'477.01). Weiter be- hauptet die Schuldnerin zwar, seit Anfang April 2023 seien weitere Mittel auf dem Firmenkonto der Schuldnerin von ungefähr Fr. 5'000.– eingegangen (vgl. act. 2 Rz. 18). Richtig ist zwar, dass dem Firmenkonto der Schuldnerin im März 2023 insgesamt Fr. 4'081.21 mehr zu- als abgeflossen sind (act. 21/10, Postenauszug [S. 1 bis 2]). Aus dem Kontoauszug per 31. März 2023 (act. 21/10, ab S. 3) ergibt sich indes, dass während der ersten drei Monate des Jahres 2023 insgesamt ein Mittelzufluss von lediglich Fr. 2'558.65 (Fr. 52'814.84 – Fr. 50'256.19) zu ver- zeichnen ist, womit in den Monaten Januar und Februar 2023 Fr. 1'522.56 (Fr. 2'558.65 – Fr. 4'081.21) abgeflossen sind. Da die Schuldnerin die angeblich zwi- schen 1. April und 11. April 2023 (dem Datum der Beschwerdeerhebung) erfolg- ten neuen Eingänge in Höhe von ungefähr Fr. 5'000.– durch nichts belegt, könn- ten auch bei wohlwollender Betrachtung unter dem Titel neue liquide Mittel nicht mehr als Fr. 2'000.– berücksichtigt werden (die Hälfte der im Vormonat März 2023 zugeflossenen Mittel). Damit verblieben aber auch dann noch offene Betreibungs- schulden in der Höhe von rund Fr. 4'500.–. 2.5.2 Zu den Einnahmen führt die Schuldnerin aus, die Besucherzahlen hätten sich seit Mitte 2020 wieder normalisiert und der Betrieb laufe seit Mitte 2022 bzw. seit der Lockerung der covid-bedingten Schutzmassnahmen wieder sehr gut. Nicht zuletzt, weil sie eines der einzigen Kinos im Kanton Zürich betreibe, welches
die beliebten "..."-Filme ausstrahle. Diese erfreuten sich grösster Beliebtheit und für diese seien Tickets mit Fr. 40.– teurer als normale Kinotickets. Aufgrund des- sen habe sich ihr Umsatz erhöht, was mit grösster Wahrscheinlichkeit auch in Zu- kunft so bleiben werde (vgl. act. 2 Rz. 10-12 i.V.m. act. 21/7-8, und act. 2 Rz. 16). Seit Beginn des Jahres habe sie einen durchschnittlichen Tagesumsatz von Fr. 11'514.– erwirtschaftet. Mit diesen Tagesumsätzen sei es ihr möglich gewe- sen, seit Anfang dieses Jahres diverse Schulden zurückzuzahlen sowie den lau- fenden Verpflichtungen nachzukommen (act. 2 Rz. 17 i.V.m. act. 21/11 [Tagesab- schlüsse von 10.-15., 21.-22., 28.-29. Januar 2023 und 4.-5. Februar 2023 (Aus- wahl)]). Ab dem 28. April 2023 werde ein grosser ... Film [vom Staat G.] namens "H." ausgestrahlt. Es handle sich um den zweiten Teil einer zwei- teiligen Filmreihe, deren erster Teil ab dem 31. Oktober 2022 sieben Wochen in dem von der Schuldnerin geführten Kino gelaufen sei und eine sehr grosse Besu- cherzahl angezogen habe. Der erste Teil habe einen Umsatz von insgesamt Fr. 140'000.– generiert und in Bezug auf den zweiten Teil sei ein Gesamtumsatz in der gleichen Höhe zu erwarten (vgl. act. 2 Rz. 19 i.V.m. act. 21/12). Zudem ha- be sie in der Wartehalle des Kinos drei Bildschirme installiert, auf welchen externe Anbieter für eine jährliche Gebühr von Fr. 2'500.– ihre Werbung schalten könnten. Sie habe bereits 25 Zusicherungen von externen Anbietern erhalten (vgl. act. 2 Rz. 21 i.V.m. act. 21/13). Zu den Ausgaben und laufenden Verbindlichkeiten führt die Schuldnerin aus, sie beschäftige seit dem 1. Januar 2023 keine Mitarbeitenden mehr (vgl. act. 2 Rz. 14). Es sei davon auszugehen, dass sie weiterhin Einkünfte generieren werde, die es ihr erlauben, den laufenden Verpflichtungen nachzukommen und keine weiteren Schulden anzuhäufen (a.a.O., Rz. 22). Der Umstand, dass nahezu alle offenen Betreibungen mittlerweile von ihr beglichen worden seien, zeige auf, dass keine dauerhafte Illiquidität vorliege (a.a.O., Rz. 24). 2.5.3 Die Schuldnerin reichte insbesondere keine Belege, wie etwa einen Zwi- schenabschluss, ein. Dies erschwert die Liquiditätsprüfung. Mit ihrem Kontogut- haben auf dem Firmenkonto bei der Credit Suisse vermag sie die gemäss Betrei-
bungsregisterauszug bestehenden Schulden wie gesehen nicht zu decken (vgl. oben E. 2.5.1). Ob sie ihren laufenden Verbindlichkeiten zurzeit nachkommen kann, kann nicht abgeschätzt werden. Denn zum einen vermag die Schuldnerin zahlreiche ih- rer Tatsachenbehauptungen zu den Einnahmen nicht glaubhaft zu machen. Ins- besondere bringt sie für die Behauptungen, dass der Betrieb seit Mitte 2022 wie- der sehr gut laufe, sie seit Beginn des Jahres einen durchschnittlichen Tagesum- satz von Fr. 11'514.– erwirtschaftet habe, der erste Teil der zweiteiligen Filmreihe einen Umsatz von insgesamt Fr. 140'000.– generiert habe und sie bereits 25 Zu- sicherungen von externen Anbietern erhalten habe, welche gegen eine jährliche Gebühr von Fr. 2'500.– Werbung schalten würden, weder objektive Anhaltspunkte vor noch ergeben sich solche aus den eingereichten Beschwerdebeilagen. Hinzu kommt, dass die Schuldnerin die behaupteten Tagesumsätze auf eine Auswahl von Tagen im Januar und Februar 2023 stützt und gemäss dem von ihr einge- reichten Kontoauszug im März 2023 gerade mal ein Gutschriftenüberschuss von Fr. 2'558.65 resultierte (vgl. act. 21/10). Zum anderen ist auf der Ausgabenseite insbesondere die Kostenstruktur des Kinobetriebs unbekannt. Die Schuldnerin macht zu den Ausgaben und laufenden Verbindlichkeiten – wie etwa Miete, Löhne oder sonstige monatlich wiederkehrende Ausgaben – praktisch keine Angaben. Dass sie seit dem 1. Januar 2023 keine Mitarbeitenden mehr habe (vgl. oben E. 2.5.1), vermag auch deshalb nicht glaubhaft zu erscheinen, weil ein Kinobe- trieb nicht ohne Mitarbeitende auskommt und auch eine Buchhaltung von jeman- dem geführt werden müsste. Der Umstand, dass aktuell vier Pfändungen laufen, weist jedenfalls auf ernst zu nehmende Zahlungsschwierigkeiten in der Vergan- genheit hin. Es trifft zwar zu, dass es der Schuldnerin gelungen ist, Betreibungsforderun- gen in der Höhe von insgesamt Fr. 33'704.35, welche zwischen Juni 2021 und Ju- li 2022 gegen sie eingeleitet wurden, zu bezahlen (vgl. act. 21/9). Auch war sie in der Lage, mit Fr. 17'000.– einen substantiellen Betrag bei der Obergerichtskasse zu hinterlegen (vgl. oben E. 2.3). Dies vermag – insbesondere mangels glaubhaf- ten Angaben zu den laufenden Verbindlichkeiten (Einnahmen und Ausgaben) und
den aktuell laufenden Pfändungen – jedoch nichts daran zu ändern, dass sie die erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllen und nicht glaub- haft machen konnte, dass sie die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zweier Jahre neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können. 2.6 Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zuerkannt wurde (vgl. oben E. 1.4), ist der Konkurs neu zu eröffnen. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, KUKO SchKG-D IGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingelei- tet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zu- stande gekommen ist. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der von der Schuldnerin hinter- legte Betrag fällt im Umfang von Fr. 16'800.– in die Konkursmasse und ist dem Konkursamt Bassersdorf zu überweisen. Im Umfang von Fr. 200.– ist er Bestand- teil des von der Schuldnerin einverlangten Kostenvorschusses (vgl. oben E. 1.4 und E. 2.3) und zusammen mit dem (restlichen) Kostenvorschuss von Fr. 550.– zur Liquidation der Prozesskosten heranzuziehen. 3.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil sie sich nicht äusserte und ihr daher kei- ne Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab 27. April 2023, 11.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Bassersdorf wird mit der Durchführung des Konkurses be- auftragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 200.– + Fr. 550.–) verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 17'000.– dem Konkursamt Bassersdorf den Betrag von Fr. 16'800.– zuhanden der Konkursmasse der Schuldnerin zu überweisen. Im restlichen Umfang (Fr. 200.–) wird der Betrag als Bestandteil des Kostenvorschusses zur Liquidation der zweitinstanzlichen Gerichtskosten gemäss Dispositiv- Ziffer 3 herangezogen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) samt Beilagenverzeichnis, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Kon- kursamt Bassersdorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Kloten, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 27. April 2023