Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 10. Mai 2023 in Sachen
A._____ Inc., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. X._____
gegen
B._____ [Staat in Südwestasien], Gesuchs- und Beschwerdegegnerin
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 22. März 2023 (EQ230055)
Erwägungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin stellte bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 9. Januar 2023 ein Arrestbegehren, das mit Urteil vom 11. Januar 2023 abgewie- sen wurde (act. 23/7). Im Nachgang gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Januar 2023 (Datum Poststempel 24. Januar 2023) erneut an die Vor- instanz mit den folgenden Begehren (act. 1): " 1. Ihr Urteil vom 11.1.23 sei zu annullieren und ein angepasstes Ur- teil sei aufgrund der heute Ihnen zusätzlichen eingereichten Bei- lagen und Dokumenten auszufertigen. 2. Es seien alle Namenaktien von C._____ AG, D.-gasse 1, ... Zürich, sowie sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte des vollständigen B. regierungseigenen Staatsfonds E._____ der Gesuchsgegnerin bei der genannten Gesellschaft zur Deckung der Arrestforderung der Gesuchstellerin von CHF 341'913.69 sowie der Kosten zuzüglich 5 % Zins auf dem ge- nannten Betrag seit der Zustellung des Arrestbegehrens zu verar- restieren; 3. Es seien alle Namenaktien von C._____ AG, D.-gasse 1, ... Zürich, sowie sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte des vollständigen B. regierungseigenen Staatsfonds E._____ der Gesuchsgegnerin bei der genannten Gesellschaft zur Deckung der Arrestforderung der Gesuchstellerin von CHF 17'000 sowie der Kosten zuzüglich 5 % Zins auf dem genannten Betrag seit der Zustellung des Arrestbegehrens zu verarrestieren; 4. Es seien sämtliche Guthaben der Gesuchsgegnerin, Regierung der B._____ (B.) sowie folgende zwei B. Regierungs- stellen gemäss der Ihnen bereits vorliegenden offiziellen Liste des Regierungsportals der B.-Stellen: F., G._____ bei H._____ AG, I.-strasse 2, ... Zürich, gemäss dem Ihnen be- reits vorliegenden Internetauszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich vom 10.12.2022 zur Deckung der Arrestforde- rung der Gesuchstellerin von CHF 341'913.69 sowie der Kosten zuzüglich 5 % Zins auf dem genannten Betrag seit der Zustellung des Arrestbegehrens zu verarrestieren; 5. Es seien sämtliche Guthaben der Gesuchsgegnerin, Regierung der B. (B.) sowie folgende zwei B. Regierungs- stellen gemäss der Ihnen bereits vorliegenden offiziellen Liste des Regierungsportals der B.-Stellen: F., G._____ bei H._____ AG, I._____-strasse 2, ... Zürich, gemäss dem Ihnen be- reits vorliegenden Internetauszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich vom 10.12.2022 zur Deckung der Arrestforde- rung der Gesuchstellerin von CHF 17'000 sowie der Kosten zu-
züglich 5 % Zins auf dem genannten Betrag seit der Zustellung des Arrestbegehrens zu verarrestieren; 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - ggf. zuzüglich MWST, zurzeit 7, 7 % - zulasten der Gesuchsgegnerin." Die Eingabe vom 23. Januar 2023 wurde als neues Arrestgesuch entge- gengenommen (vgl. dazu ausführlich act. 23/15; s. auch act. 17 E. 1). Mit Einga- ben vom 26. Januar 2023 und 27. Februar 2023 erfolgten Ergänzungen zum Ar- restgesuch (act. 2 und 7). Mit Urteil vom 22. März 2023 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab (act. 17 [Aktenexemplar]). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2023 (Datum Übergabe) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer mit den Anträgen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das bei der Vor- instanz gestellte Arrestbegehren gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich (act. 19; zur Rechtzeitigkeit s. act. 15). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 15). Der mit Ver- fügung vom 11. April 2023 von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvor- schuss in Höhe von CHF 2'000.– wurde innert Frist geleistet (act. 24 ff.). Auf wei- tere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Insbesondere gilt, dass der Arrestschuldner im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen ist (BGE 107 III 29 E. 2 und 3). Folglich ist von der Beschwerdegegnerin weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihr Mitteilung vom vorliegen- den Entscheid zu machen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Als Beschwerdegründe kön- nen unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfest- stellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist im Einzelnen darzule- gen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwie- fern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Dies setzt eine Auseinander-
setzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraus. Andernfalls ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, was auch für die Beschwerde des Gläubigers gegen die (teilweise) Nichtgewährung des Arrestes gilt (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. OGer ZH PS150042 vom 11. Mai 2015 E. II.2; nur in einer Be- schwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG können neue Tatsachen geltend gemacht werden). 2.2. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, setzt der Arrest das Glaubhaftmachen von Arrestgegenständen, eines Arrestgrundes und einer Arrestforderung voraus (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Dies verlangt zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläu- bigers nicht zu genügen, auch wenn sie in sich schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche die Behauptungen stützen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (BSK SchKG II-S TOFFEL, 3. Auflage, Art. 272 N 4 ff.; vgl. auch KUKO SchKG-MEIER- DIETERLE, 2. Auflage, Art. 272 N 13 f.). Das Gericht würdigt die Glaubhaftma- chungsmittel frei (Art. 157 ZPO). Es verfügt bei der Prüfung des Gesuchs und der Frage, ob die Voraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind, über einen gros- sen Ermessensspielraum, in welchen die Rechtsmittelinstanz nur mit Zurückhal- tung eingreift (BSK ZPO-S PRECHER, 3. Auflage, Art. 261 N 77). 3. Die Vorinstanz wies das Arrestgesuch mangels Arrestgegenstands ab. Als solchen führte die Beschwerdeführerin Vermögenswerte des Staatsfonds E._____ bei der C._____ AG sowie der Beschwerdegegnerin, der F._____ und der G._____ bei der H._____ AG an (vgl. act. 1 Rz. 9 f.). Zur Begründung ihres Entscheids führt die Vorinstanz aus, die Beschwer- deführerin führe nicht substantiiert aus und mache schon gar nicht glaubhaft, dass es sich beim Staatsfonds E., der F. und der G._____ um rechtlich
unselbstständige Gebilde der Beschwerdegegnerin handle. Sie verweise zwar verschiedentlich auf die Eigentümerstellung der Beschwerdegegnerin; die Eigen- tumsverhältnisse würden allerdings nichts über die rechtliche Selbstständigkeit oder Unselbstständigkeit eines Gebildes aussagen. Eine von der Beschwerdefüh- rerin eingereichte Liste, welche die Gebilde aufführe und vermutungsweise ein ausländisches Äquivalent des Schweizerischen Handelsregisters darstelle, spre- che eher für eine rechtliche Selbstständigkeit der aufgelisteten Gebilde. Entspre- chend müsste die Beschwerdeführerin substantiiert behaupten und glaubhaft ma- chen, dass die Berufung auf die Selbstständigkeit der genannten Gebilde rechts- missbräuchlich wäre. Dazu seien indes weder die Ausführungen der Beschwerde- führerin zu den Eigentumsverhältnissen noch zur Ausgestaltung des Staatssys- tems der Beschwerdegegnerin geeignet. Die Beschwerdeführerin mache auch nicht glaubhaft, dass die Berufung auf die Selbstständigkeit der genannten Gebil- de rechtsmissbräuchlich wäre. Schliesslich sei nicht ersichtlich, warum die Be- schwerdegegnerin oder die genannten Gebilde Vermögenswerte bei der H._____ AG hätten oder Gläubigerinnen derselben sein sollten, nur weil sie Merchant Partners der amerikanischen Kreditkartenorganisation J._____ seien (act. 17 S. 4 f.) . 4. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vo- rinstanzliche Entscheid leiden soll. Vielmehr verweist sie auf die bereits im vo- rinstanzlichen Verfahren eingereichten Internetausdrucke, die zweifelsfrei ihren Standpunkt bestätigen würden (vgl. act. 19 S. 1 unten und S. 6 Mitte in Bezug auf die H._____ AG), und wiederholt damit lediglich ihre bereits vorgebrachten Argu- mente (vgl. dahingehenden Standpunkt im vorinstanzlichen Verfahren act. 1 Rz. 10). Ferner bringt sie neue Tatsachen und Beweismittel vor (act. 19 S. 2 ab Mitte), die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. 2.1. vorstehend). Dies genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in keiner Weise. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begrün- dungsobliegenheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht ein- zutreten.
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über CHF 300'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 11. Mai 2023