Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 3. Juli 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. März 2023 (CB220104)
Erwägungen: I. 1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 (fortan Betreibungs- amt) vom 15. Juli 2022 betrieb B._____ als Gläubiger (fortan Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X., A. als Schuldnerin (fortan Be- schwerdeführerin) in der Betreibung Nr. 1 über Fr. 1'200.00 zuzüglich Zins und Kosten für eine Umtriebsentschädigung gemäss Entscheid des Baurekursgerichts R1S.2021.05006 mit Rechtskraft vom 21. September 2021 (act. 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. August 2022 Beschwerde beim Be- zirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsäm- ter (fortan Vorinstanz) und beantragte sinngemäss die Aufhebung und Löschung der Betreibung Nr. 1, mit der Begründung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (fortan Rechtsanwalt X._____ ) sei nicht berechtigt gewesen, im Namen des Beschwerde- gegners vorerwähnte Betreibung einzuleiten (act. 1). 2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. August 2022 wurde die Beschwerde samt Beilage sowohl dem Betreibungsamt zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten als auch dem Beschwerdegegner zur schriftlichen Beantwortung zuge- stellt. Der Beschwerdegegner wurde dabei angehalten, eine aktuelle Vollmacht für das Betreibungsbegehren, nicht älter als drei Monate, einzureichen, eventualiter die Genehmigung des Betreibungsbegehrens urkundlich nachzuweisen (act. 3). Mit Vernehmlassung vom 23. August 2022 beantragte das Betreibungsamt die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei (act. 5 und act. 6/1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2022 liess der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin beantragen (act. 11). Im Übrigen kann zur Prozessgeschichte – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die ausführliche Darlegung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 29 = 32 S. 2 - 4). 3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 2. März 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 32).
Betreibungsbegehren persönlich unterzeichnet und dem Betreibungsamt überge- ben. Auf dem Betreibungsbegehren habe er Rechtsanwalt X._____ als Vertreter aufgeführt (act. 11). Zur Führung des Prozesses reichte Rechtsanwalt X._____ eine Vollmacht vom 3. April 2020 ein (act. 12). In ihren weiteren zahlreichen Ein- gaben vor Vorinstanz hielt die Beschwerdeführerin nicht mehr daran fest, dass Rechtsanwalt X._____ das Betreibungsbegehren in der Betreibung Nr. 1 einge- reicht habe. Sie zog die Echtheit der Unterschrift des Beschwerdegegners auf dem Betreibungsbegehren in Zweifel und machte geltend, er sei urteilsunfähig (vgl. act. 14 und act. 22). Des Weiteren bestritt die Beschwerdeführerin die Vertre- tungsberechtigung von Rechtsanwalt X._____ im vorinstanzlichen Beschwerde- verfahren (act. 19). 2. Die Vorinstanz erwog, gemäss dem Ergebnis der Untersuchung sei un- bestritten, dass Rechtsanwalt X._____ das Betreibungsbegehren vom 15. Juli 2022, welches der streitgegenständlichen Betreibung Nr. 1 zugrunde liege, nicht namens des Beschwerdegegners eingereicht habe. Umstritten sei vielmehr, ob der Beschwerdegegner das Betreibungsbegehren selber unterzeichnet und persönlich dem Betreibungsamt übergeben habe, wie es sowohl das Betreibungsamt als auch der Beschwerdegegner erklärt hätten. Entgegen den pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführerin bestünden keine Anhaltspunkte, an der übereinstimmen- den Sachverhaltsdarstellung des Betreibungsamtes und des Beschwerdegegners zu zweifeln. Insbesondere entspreche die auf dem Betreibungsbegehren ersichtli- che Unterschrift aktenkundig sowohl derjenigen auf der Vollmacht des Beschwer- degegners an Rechtsanwalt X._____ , als auch dem Unterschriftenbild des Be- schwerdegegners auf der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Voll- machtserteilung der Stockwerkeigentümer und der Mahnung des Beschwerdegeg- ners. Überdies lägen entgegen den pauschalen Behauptungen der Beschwerde- führerin keinerlei Anhaltspunkte vor, der Beschwerdegegner sei urteilsunfähig oder sei nicht persönlich beim Betreibungsamt erschienen, zumal das Betreibungsamt mit einer Handnotiz vom 17. August 2022 am Tag der unbestrittenen Übergabe des Betreibungsbegehrens festgehalten habe, dass der Überschuss des Kostenvor- schusses dem Beschwerdegegner retourniert worden sei. Das Führen von allen- falls unnötigen oder aussichtslosen Zivilprozessen stelle entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin kein Indiz für eine fehlende Urteilsfähigkeit dar. Insgesamt sei somit erstellt, dass der Beschwerdegegner als handlungs- und betreibungsfähiger Gläubiger die Betreibung Nr. 1 selber eingeleitet habe, womit kein Fall einer gewill- kürten Stellvertretung vorliege. Das Betreibungsbegehren sei gültig unterzeichnet (act. 32 S. 5). Ebenso wenig sei gestützt auf die im Recht liegende Vollmacht des Beschwerdegegners an Rechtsanwalt X._____ die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt X._____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beanstanden, zumal die Vollmacht ausdrücklich die Vertretung vor allen Gerichten und damit auch der angerufenen Aufsichtsbehörde beinhalte (act. 32 S. 6). Auf die weiteren Vorbringen gegen den Zahlungsbefehl und die Bestreitung der Fälligkeit der in Be- treibung gesetzten Forderung trat die Vorinstanz nicht ein (act. 32 S. 6 f.). Die Be- schwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen wurde verneint (act. 32 S. 7). 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Rechtsmittelverfahren zunächst gel- tend, Rechtsanwalt X._____ habe entgegen dem Zirkulationsbeschluss der Vor- instanz vom 18. August 2022 keine aktuelle Vollmacht eingereicht. Vielmehr da- tiere die eingereichte Vollmacht vom 3. April 2020. Die Vorinstanz habe nicht be- gründet, weshalb sie die Beschwerde dennoch gutgeheissen habe, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege (act. 33 S. 2 und 5). 3.2 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass eine aktuelle bzw. nicht mehr als drei Monate zurückliegende Vollmacht an Rechtsanwalt X._____ ausdrücklich nur im Zusammenhang mit dem Betreibungsbegehren einverlangt worden war (vgl. act, 3 und vorstehend Ziff. I.2) und deren Einreichung insofern hinfällig wur- de, als der Beschwerdegegner hernach in der Beschwerdeantwort geltend ge- macht hatte, das Betreibungsbegehren persönlich unterzeichnet und eingereicht zu haben, was sich mit der Darstellung des Betreibungsamtes deckte und zu wel- chem Schluss im Ergebnis auch die Vorinstanz gelangt ist (vgl. Ziff. II.2). Die Be- schwerde ist somit unbegründet und abzuweisen. Sodann vermengt die Beschwerdeführerin die Frage der Vertretung zur Ein- reichung des Betreibungsbegehrens mit der Frage der Prozessvollmacht im vor- liegenden SchK-Beschwerdeverfahren. Die Vertretungsbefugnis im gerichtlichen
Verfahren wurde mit der eingereichten Vollmacht vom 3. November 2020 belegt (act. 12). Zwar bezieht sich die Vollmacht nicht explizit auf das SchK- Beschwerdeverfahren zwischen den Parteien, sondern nennt unter "betreffend Nachbarrecht, Liegenschaft C.-Strasse 2, ... Zürich". Indes war die Be- schwerdeführerin Partei des der Betreibung Nr. 1 zugrunde liegenden Baurekurs- verfahrens R1S.2021.05006, bei welchem Rechtsanwalt X. den Beschwer- degegner bereits vertreten hatte (vgl. act. 13/1), was – wie geltend gemacht (act. 11 S. 1 f.) – auch das anschliessende Inkasso dieser Umtriebsentschädigung um- fasst. Dass die Vorinstanz die Vollmacht vom 3. November 2020 hat genügen lassen, ist somit nicht zu beanstanden, zumal die Vollmacht ausdrücklich die Ver- tretung vor allen Gerichten beinhaltet. Die Beschwerdeführerin bringt auch im Rechtsmittelverfahren nichts vor, was eine andere Beurteilung nahe legen würde. Ihre pauschale Behauptung, die Vorinstanz habe sich der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht, weil sie keine weiteren Abklärungen zur Prozessvollmacht von Rechtsanwalt X._____ getätigt habe (act. 33 S. 6 f.), entbehrt vor dem Hinter- grund des Gesagten jeglicher Grundlage. Die Beschwerde ist somit auch in die- sem Punkt abzuweisen. 4. Gründe, an der Darstellung des Beschwerdegegners, wonach er das Betreibungsbegehren persönlich unterzeichnet und dem Betreibungsamt – wie vom diesem betätigt – überbracht habe, zu zweifeln, sind weder aktenkundig, noch wurden solche von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Ihre Behauptung, die Unterschrift des Beschwerdegegners sei "verfälscht", was sich ihrer Ansicht nach daraus ergebe, dass Rechtsanwalt X._____ trotz Vollmacht des Beschwer- degegners von diesem nicht beauftragt worden sei, die Betreibung für ihn einzu- leiten (act. 33 S. 5 f.), ist nicht nachvollziehbar. Es sind auch keine sachlichen Anhaltspunkte für eine Fälschung der Unterschrift des Beschwerdegegners er- kennbar. Einem Gläubiger steht es selbstredend frei, ein Betreibungsverfahren trotz bezeichneter Vertretung selbst einzuleiten. Die Beschwerde erweist sich so- mit auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Ausführungen der Beschwerdeführerin zu anderweitigen Streitigkeiten und Prozessen (act. 33 S. 3 f.) können nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens sein. Dies gilt auch für die geltend gemachte "Verfälschung" des Ent- scheids des Baurekursgerichtes des Kantons Zürich vom 4. Juni 2021 (vgl. act. 13/1), dessen Nichtigkeit und Aufhebung die Beschwerdeführerin verlangt (act. 33 S. 7). Auf die entsprechenden Ausführungen und Anträge ist daher nicht einzutreten. 6.1 Zu den der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 200.– erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerde einzig mit der pauschalen Begründung erhoben, Rechtsanwalt X._____ sei nicht berechtigt, für den Beschwerdegegner eine Betreibung gegen sie einzuleiten. Ihr sei aus den gerichtsnotorisch jahrelangen Rechtsstreitigkeiten betreffend die Stockwerkeigentümergemeinschaft an der C.-Str. 2 aber durchaus bekannt, dass die anderen Stockwerkeigentümer von Rechtsanwalt X. vertreten würden. Ebenso sei sie aktenkundig Partei des der Betreibung zugrunde liegen- den Baurekursverfahrens R1S.2021.05006 gewesen, bei welchem Rechtsanwalt X._____ den heutigen Beschwerdegegner bereits vertreten habe, was selbstver- ständlich auch das anschliessende Inkasso der dem Beschwerdegegner zuge- sprochenen Umtriebsentschädigung von Fr. 1'200.00 umfasse. Indem die Be- schwerdeführerin trotz eindeutiger Sachlage aktenwidrige Behauptungen aufge- stellt habe und wider besseres Wissen pauschale Behauptungen aufrechterhalte, habe sie treuwidrig und damit mutwillig gehandelt. Zudem habe sie in Kenntnis der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der angerufenen Aufsichtsbehörde wie- derholt materielle Einwände gegen die in Betreibung gesetzte Forderung vorge- bracht. Aus diesen Gründen seien ihr nach wiederholter Androhung in früheren Beschwerdeentscheiden ähnlicher Art (betreffend materielle Einwände etwa CB220084-L/U vom 14. Juli 2022, bestätigt durch OGer ZH PS220128 vom 19. August 2022 E. 4) die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG aufzuerlegen (act. 32 S. 7). 6.2 Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht an- satzweise auseinander, sie macht lediglich in Wiederholung ihrer Vorbringen gel- tend, die Kosten seien Rechtsanwalt X._____ aufzuerlegen (act. 33 S. 7). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am: 4. Juli 2023