Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 5. Juni 2023 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt X._____,
gegen
B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 8. März 2023 (EQ230049)
Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdeführe- rin) gelangte am 16. Februar 2023 an das Einzelgericht Audienz des Bezirksge- richtes Zürich mit dem Begehren, es sei das Urteil des Appellationsgerichts Colmar, Frankreich, vom 13. März 2018 zu anerkennen und als in der Schweiz vollstreckbar zu erklären. Demzufolge seien die verarrestierbaren Beträge aus verfallenen und künftigen Lohnforderungen von B._____ (Gesuchs- und Be- schwerdegegner, fortan Beschwerdegegner), inklusive 13. Monatslohn und Grati- fikationen, gegenüber seinem Arbeitgeber, C._____ Management AG, ... [Adres- se], ... Zürich, in der Höhe von Fr. 9'750.49 (Gegenwert von € 9'900.00) mit Zin- sen zu 5% p.a. ab 7. Januar 2023 mit Arrest zu belegen (act. 1 S. 2). Das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) wies das Arrestbegehren mit Urteil vom 8. März 2023 unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin ab (act. 5 = act. 8 S. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 16. März 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer- deführerin dagegen bei der Kammer fristgerecht "Rekurs", entgegengenommen als Beschwerde (Art. 271-281 SchKG i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 und Art. 319 lit. a ZPO) mit dem folgenden Rechtsbegehren (act. 6; act. 9 S. 3): "1. Es sei der Rekurs als zulässig zu erklären; Hauptsächlich: 2. Es sei das Urteil vom 8. März 2023 in dieser Sache abzuändern. 3. Demzufolge seien die verarrestierbaren Beträge aus verfallenen und künftigen Lohnforderungen des Herrn B., inklusive 13. Monatslohn und Gratifikationen, gegenüber seinem Arbeitgeber, der Firma C. Management AG, ... [Adresse], ... Zürich, in Höhe von CHF 8'735.16 mit Zinsen zu 5% p.a. ab 7. März 2023 mit Arrest zu be- legen. Subsidiär: 4. Es sei die Sache an die vorgehende Instanz zur Verfassung eines neu- en Urteils im Sinne der Erwägungsgründe zurückzuweisen; In jedem Fall: 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge der ersten und zweiten In- stanz."
1.3. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 21. März 2023 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Diesen leistete sie fristgerecht (act. 12-14). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-6). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 (Datum Poststempel) teilte die Beschwerde- führerin mit, dass der Beschwerdegegner den gesamten noch ausstehenden Sal- do beglichen habe; die Beträge, die Gegenstand des Arrestgesuches waren, sei- en bezahlt. Die Beschwerdeführerin bittet um "gesetzliche Folgegebung" (act. 15). 2.2. Zu den vom Gericht von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzun- gen gehört, dass die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 60 ZPO). Entfällt das Rechtsschutzinteresse wäh- rend des Verfahrens, ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt das Inte- resse bereits bei Einreichung, so wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (BGE 136 III 497 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin macht wie gezeigt die Begleichung der Arrestforderung durch den Beschwerdegegner während laufendem Be- schwerdeverfahren geltend. Bei dieser Ausgangslage ist ihr Rechtsschutzinteres- se nachträglich weggefallen, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren ab- zuschreiben ist (Art. 242 ZPO). 3. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufer- legt. Das Gericht kann vom Verteilungsgrundsatz nach Art. 106 ZPO ausnahms- weise in begründeten Fällen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 ZPO), etwa wenn das Verfahren als gegenstandslos ab- geschrieben wird (lit . e). Art. 107 Abs. 1 ZPO ermöglicht einzig eine vom Grund- satz gemäss Art. 106 ZPO abweichende Kostenverteilung unter den Prozesspar- teien (vgl. BGE 141 III 426 E. 2.3, 428). Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Eingabe vom 30. Mai 2023 keine Kostenauferlegung an den Beschwerdegegner. Das Verfahren betreffend Arrestbewilligung wird einseitig geführt (BGE 107 III 29 E. 2 und 3), weshalb eine Kostenauferlegung an den Beschwerdegegner nicht in Frage kommt. Auch liegt kein Fall von Art. 107 Abs. 2 ZPO vor. Es bleibt damit
dabei, dass die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren kosten- pflichtig wird. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.00 festzusetzen und der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.– zu verrechnen. Der übersteigende Betrag ist ihr unter Vorbehalt des Ver- rechnungsrechts des Staats herauszugeben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Der übersteigende Betrag ist der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staats zurückzuerstatten. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 6. Juni 2023