Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230051-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 24. März 2023 in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin
betreffend Arresteinsprache
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 29. November 2022 (EQ220143)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin (fortan Be- schwerdegegnerin) reichte am 9. September 2022 (Datum Eingang) beim Einzel- gericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) ein Arrestbegehren ein. Darin beantragte sie, es sei das Konto Nr. 1, lautend auf die Gesuchsgegne- rin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) bei der C._____ AG [Bank] bis zu einem Betrag von Fr. 3'775.80 zuzüglich Verzugszins von 12% seit 24. März 2022 auf Fr. 3'050.85 zu verarrestieren. Die Vorinstanz gab diesem Begehren gleichentags statt und bewilligte den Arrest. Das Betrei- bungsamt Zürich 1 vollzog am 12. September 2022 den Arrestbefehl (act. 15 S. 1 f.). 1.2. Am 16. September 2022 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführe- rin bei der Vorinstanz Einsprache gegen den Arrestbefehl (act. 6). Mit Schreiben vom 20. September 2022 machte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Zürich 1 Mitteilung von der Erhebung der Einsprache, und sie bat um Zustellung einer Ko- pie der Arresturkunde samt urkundlichem Zustellnachweis (act. 8). Das Betrei- bungsamt Zürich 1 reagierte darauf mit Schreiben vom 22. September 2022 samt Beilagen (act. 9-10). Im Telefongespräch vom 7. Oktober 2022 erklärte die Vor- instanz der Beschwerdeführerin die weiteren Verfahrensschritte. Die Vorinstanz wies sie zudem darauf hin, dass die Amtssprache Deutsch sei und dass die im Verfahren notwendigen Zustellungen auf dem Rechtshilfeweg erfolgen müssten, zur Vereinfachung jedoch eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet werden könne. Die Beschwerdeführerin erklärte daraufhin, dass Korrespondenz an ihren Partner in D._____ geschickt werden könne, woraufhin sie durch die Vorinstanz aufgefordert wurde, dies dem Gericht schriftlich in einem Brief mitzuteilen (act. 11). Am 10. Oktober 2022 (Datum Poststempel) machte die Beschwerdefüh- rerin eine weitere Eingabe in Deutscher Sprache. Darin bat sie u.a. darum, dass Briefe an die Adresse ihres Freundes in E./D. gesendet würden (act. 12 S. 1). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 setzte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin eine zehntägige Frist an, um die Arresteinsprache unter Be-
rücksichtigung des Arrestgesuchs vollständig zu begründen und gleichzeitig Be- weismittel einzureichen (act. 13). Die vorinstanzliche Verfügung konnte der Be- schwerdeführerin unter der von ihr angegebenen Adresse in E./D. am 20. Oktober 2022 zugestellt werden (act. 14). Die der Beschwerdeführerin ange- setzte Frist verstrich in der Folge ungenutzt, woraufhin die Vorinstanz mit Urteil vom 29. November 2022 (act. 15 = act. 23 S. 8) entschied: Sie hiess die Einspra- che der Beschwerdeführerin teilweise gut, indem sie die Arrestforderung im Ar- restbefehl vom 9. September 2022 auf Fr. 3'592.30 nebst Zins zu 5% seit 24. März 2022 auf Fr. 3'050.85 reduzierte. Im Übrigen, so hielt die Vorinstanz fest, bleibe der Arrestbefehl bestehen (Dispositv-Ziffer 1). 2. 2.1. Am 13. März 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin ge- gen das vorinstanzliche Urteil vom 29. November 2022 Beschwerde beim Ober- gericht des Kantons Zürich (act. 24). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6-21). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift ist der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Endentscheid zuzustellen. 3. 3.1. Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid, wozu sol- che betreffend Arresteinsprache gehören (Art. 251 lit. a ZPO), beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Dies wurde von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung korrekt angegeben (act. 23 S. 8, Disposi- tiv -Ziffer 5). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Werden sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 3.2. Das vorinstanzliche Urteil vom 29. November 2022 wurde mittels Gerichts- urkunde an die von der Beschwerdeführerin bezeichnete Zustelladresse in E./D. versandt. Gemäss dem bei den vorinstanzlichen Akten liegen- den Zustellbeleg gelangte die Gerichtsurkunde am 7. Dezember 2022 an die Ab-
hol-/ Zustellstelle (act. 17). Da die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfü- gung vom 14. Oktober 2022 an die von ihr benannte Zustelladresse erhalten hatte (act. 13-14) und sie vom vorinstanzlichen Verfahren wusste, mithin mit einer wei- teren gerichtlichen Zustellung (an die angegebene Zustelladresse) rechnen muss- te, gilt die Sendung mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 29. November 2022 als mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist, also am 14. Dezember 2022 als zugestellt (sog. Zustellfiktion, Art. 138 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdefrist lief demzufolge bis am Dienstag, 27. Dezember 2022 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Zu bemerken ist, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das Urteil vom 29. November 2022 zusätzlich mit Brief vom 20. Dezember 2022 zustellte. Der Brief wurde am 21. Dezember 2022 entgegengenommen. Die Vorinstanz erläutert der Beschwer- deführerin im Brief die zur Anwendung gelangende Zustellfiktion, den Fristenlauf in Bezug auf eine Rechtsmittelerhebung, und sie wies darauf hin, dass die Zustel- lung des Briefes keinen Einfluss auf den Beginn des Fristenlaufs habe (act. 18). Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin wurde von ihr am 13. März 2023 zur Post gegeben (act. 24; Art. 143 Abs. 1 ZPO) und damit deutlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 27. Dezember 2022. Die Rechtsmittelerhebung bei der Kammer erweist sich klar als verspätet. Auf die von der Beschwerdeführerin er- hobene Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 4. Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Kosten im Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdefüh- rerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Be- schwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 24. März 2023