Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 19. April 2023 in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 7. März 2023 (EK220812)
Erwägungen: 1. 1.1. Am 14. Dezember 2022 (Datum Poststempel) stellte der Gläubiger und Be- schwerdegegner (fortan Gläubiger) beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz) in der Betreibung-Nr. ... ein Konkursbegehren (act. 7/1). Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 wurden die Parteien zur Konkurs- verhandlung auf den 6. März 2023 vorgeladen. Dem Gläubiger wurde eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'800.00 angesetzt (act. 7/7). Für Letzteren setzte die Vorinstanz dem Gläubiger am 28. Februar 2023 eine letzte (Nach-) Frist an (act. 7/9). Mit Verfügung vom 7. März 2023 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos erledigt ab (act. 7/12 = act. 6 S. 2). Der Ent- scheid wurde der Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) am 9. März 2023 zugestellt (act. 7/13). 1.2. Mit Eingabe vom 14. März 2023 (Datum Poststempel: 15. März 2023) wand- te sich die Schuldnerin an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie erklärte, ge- gen die Verfügung der Vorinstanz vom 7. März 2023 Beschwerde einzulegen und um aufschiebende Wirkung zu bitten (act. 2). Mit Verfügung vom 17. März 2023 wurde auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetre- ten. Zudem wurde der Schuldnerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zu leisten (act. 8). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-13). Die Schuldne- rin reichte am 23. März 2023 (Datum Poststempel) eine Ergänzung zu ihrer Be- schwerde ein (act. 10 und act. 11/1-4). Da die 10-tägige Beschwerdefrist bis am Montag 20. März 2023 (Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO) lief, erweist sich die Eingabe der Schuldnerin als verspätet und hat unbeachtlich zu bleiben. Den von ihr ver- langten Kostenvorschuss leistete die Schuldnerin innert der ihr angesetzten Frist nicht (act. 9/1), weshalb ihr mit Verfügung vom 4. April 2023 nach Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt wurde (act. 12).
Auch innert dieser Nachfrist leistete die Schuldnerin den Kostenvorschuss nicht (act. 13). Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss (vgl. act. 12 S. 2) nicht einzutreten. Nur der Vollständigkeit halber ist noch das Folgende festzuhalten: Auf ein von ei- ner Partei ergriffenes Rechtsmittel kann nur dann eingetreten werden, wenn die Partei durch den angefochtenen Entscheid formell oder zumindest materiell be- schwert ist. Mit Verfügung vom 7. März 2023 hat die Vorinstanz das Verfahren be- treffend Konkurseröffnung abgeschrieben, weil auf Begehren eines anderen Gläubigers bereits mit Urteil des Konkursgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 6. März 2023 über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet und das Konkursamt Bassersdorf mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt worden war. Die Vorinstanz erhob keine Kosten und stellte fest, dass der dem Gläubiger auferlegte Kostenvorschuss nicht mehr zu leisten sei (act. 6 S. 2). Die Konkurseröffnung über die Schuldnerin gemäss dem Urteil vom 6. März 2023 bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens Nr. PS230048-O. In Bezug auf das vorinstanzliche Urteil vom 7. März 2023 ist festzuhalten, dass darin keine Anordnung getroffen wurde, durch welche die Schuldnerin belastet wäre. Auf die Beschwerde der Schuldnerin wäre daher – auch im Falle, dass der Kostenvorschuss für das Beschwerdever- fahren geleistet worden wäre – mangels Beschwer nicht einzutreten gewesen. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzuspre- chen, der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr kei- ne Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vor- sorglich zur Kollokation angemeldet.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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