Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 18. April 2023 in Sachen
A._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG in Liquidation, Schuldnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. Februar 2023 (EK230060)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) vom 31. Januar 2023 (Datum Poststempel) stellte die Gläubigerin und Beschwerdeführerin (fortan Gläubigerin) das Begehren um Eröffnung des Kon- kurses über die Schuldnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Schuldnerin). Die Gläubigerin legte ihrem Konkursbegehren den Zahlungsbefehl vom 1. September 2022 in der Betreibung-Nr. ... , die Konkursandrohung vom 16. Dezember 2022 sowie eine Forderungsaufstellung bei (act. 7/1-3). Da das Konkursbegehren nur von einer gemäss Handelsregisterauszug mit Kollektivprokura zu zweien zeich- nungsberechtigten Person unterzeichnet worden war, setzte die Vorinstanz der Gläubigerin mit Verfügung vom 1. Februar 2023 eine Frist von 10 Tagen zur Be- hebung dieses Mangels an. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass die Eingabe vom 31. Januar 2023 im Säumnisfall als nicht erfolgt gelte. Zu- dem setzte die Vorinstanz der Gläubigerin eine zehntägige Frist an, um zu bele- gen, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung-Nr. ... rechtskräftig beseitigt wurde. Für den Säumnisfall wurde die Fällung eines Entscheides aufgrund der Akten angedroht (act. 7/6 S. 3). Am 16. Februar 2023 ging das von zwei für die Gläubigerin zeichnungsberechtigten Personen unterschriebene Konkursbegehren bei der Vorinstanz ein (act. 7/8). Überdies reichte die Gläubigerin weitere Belege ins Recht (act. 7/9). 1.2. Mit Urteil vom 23. Februar 2023 wies die Vorinstanz das Konkursbegehren der Gläubigerin ab. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 50.00 festgesetzt, allfällige weitere Auslagen wurden vorbehalten. Die Kosten auferlegte die Vorinstanz der Gläubigerin. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (act. 7/10 = act. 6 S. 3). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 13. März 2023 (Datum Poststempel) erhob die Gläubigerin gegen das vorinstanzliche Urteil vom 23. Februar 2023 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Die Gläubigerin verlangt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Wiederaufnahme des vorinstanz-
lichen Verfahrens betreffend Konkurseröffnung (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 7/11). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-11). Mit Verfügung vom 22. März 2023 wurde der Gläubigerin Frist angesetzt, um für das Beschwer- deverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten (act. 8). 2.3. Mit Eingabe vom 30. März 2023 (Datum Poststempel) zog die Gläubigerin die Beschwerde zurück (act. 10). Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gläubigerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Schuldnerin entstand im Beschwerdever- fahren kein zu entschädigender Aufwand. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.00 festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gläubigerin und Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Schuldnerin und Beschwerde- gegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 10, sowie an das Kon- kursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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