Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 31. März 2023 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Sammelstiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Sammelstiftung B._____,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 28. Februar 2023 (EK230020)
Erwägungen: 1.1. Am 28. Februar 2023 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 7'984.75 nebst 3.75% Zins seit 1. Januar 2022 (Fr. 347.–), Fr. 500.– (Um- triebsspesen) und Fr. 223.– Betreibungskosten (act. 3). 1.2. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 9. März 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, die Konkurseröffnung sei aufzuheben und ersucht wohl auch sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.3. Mit Verfügung vom 10. März 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und ein Kostenvorschuss einverlangt (act. 6), wel- cher geleistet wurde (act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–11). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungs- gründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Aufzählung ist abschliessend. Neue Behauptun- gen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewäh- rung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 3. Der Schuldnerin wurde der angefochtene Entscheid spätestens am 14. März 2023 (zusammen mit der Verfügung der Kammer vom 10. März 2023) zugestellt (vgl. act. 7/1 i.V.m. act. 5/11). Die Beschwerdefirst lief damit (längstens) bis am 24. März 2023. Die Schuldnerin hat bis heute weder einen Konkurshinderungs- grund behauptet noch urkundlich nachgewiesen. Sie gibt in ihrer Beschwerde-
schrift lediglich an, aufgrund eines schweren Unfalls ihres Geschäftsführers die Rechnung der Gläubigerin nicht bezahlt zu haben. Sie verfüge aber über Aufträge in der Höhe von ca. Fr. 2'130'000.– und Debitorenguthaben von Fr. 180'000.– (act. 2). Dass sie die Konkursforderung mittlerweile bezahlt oder hinterlegt hätte, macht sie indes nicht geltend, weshalb die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt sind. Im Übrigen fehlten auch jegliche Unterlagen zur finanziellen Situation der Schuldnerin, weshalb auch die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Ver- fahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner mit besonderer
Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Rümlang-Oberglatt, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 4. April 2023