Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss vom 14. März 2023 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer,
B._____ AG, Dritteinsprecherin und Beschwerdeführerin,
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1., 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2.,
gegen
C._____, Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Einsprache gegen einen Arrestbefehl
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 8. Februar 2023 (EQ220009)
Erwägungen: Mit Schreiben vom 10. März 2023 (Datum Poststempel) zogen der Gesuchsgeg- ner, Einsprecher und Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und die Dritteinsprecherin und Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin 2) die Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. Februar 2023 (act. 14 = act. 16/8 = act. 18 [Aktenexemplar] = act. 20) zurück (act. 27). Das Verfahren ist entspre- chend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens den Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Höhe der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des ge- ringen Aufwandes auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG). Mangels nennenswerten Aufwänden ist der Gesuchstellerin, Einsprache- und Be- schwerdegegnerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von den Be- schwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– herangezogen; der Überschuss wird den Beschwerdeführern zurückerstattet, unter Vorbe- halt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 19, act. 22 und act. 27, sowie – unter Rücksen-
dung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'0000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
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