Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 14. März 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. Januar 2023 (CB220020)
Erwägungen: 1. Das Betreibungsamt Winterthur-Stadt wies in den Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 mit Verfügungen vom 7. Dezember 2022 die vom Beschwerdeführer jeweils erhobenen Rechtsvorschläge als verspätet zurück (act. 2/1-3 und act. 6/1-3). In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfristen (act. 1/1-3, act. 3 und act. 5). Das Bezirksgericht wies das Gesuch des Beschwerdeführers mit Urteil vom 30. Januar 2023 ab (act. 7 = act. 10). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2023 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 11). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen. Gleichzeitig er- sucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-8). Auf das Ein- holen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 ZPO). Die Sache er- weist sich als spruchreif. 2. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; C OMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schrift- lich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formu-
lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Be- schwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinanderset- zen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht ein- getreten (vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungs- rechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Febru- ar 2011, E. 3.4). 3. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstel- lung der Rechtsvorschlagsfristen mit der Begründung ab, dem Beschwerdeführer gelinge der Nachweis nicht, dass er unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben bzw. hierfür eine Vertretung zu bestellen. Ein Rechtsvorschlag könne mündlich oder schriftlich erklärt werden, wobei erste- res sogar auf telefonischem Wege möglich sei. Der Beschwerdeführer führe aus, dass er sich aufgrund von Kopfschmerzen mit Husten und alarmierenden Fieber- schüben in Selbstisolation befunden habe. Er mache keine Ausführungen dazu, weshalb es ihm unmöglich gewesen sein soll, ab dem 22. November 2022 bis zum Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist beispielweise telefonisch mit dem Betrei- bungsamt Kontakt aufzunehmen oder eine Drittperson entsprechend zu instruie- ren (act. 10 S. 3). 4. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde dagegen vor, amtliche Ge- schäfte würden in Treu und Glauben dem persönlichen Erscheinen unterstehen, unter Vorweis eines gültigen Dokumentes. Wer gesundheitlich verhindert sei, wie in seinem Falle, habe via getätigtes Gesuch die Möglichkeit der Wiederherstellung
der Fristen. Somit bestehe kein Raum zur negativen Beurteilung seines Gesuches um Wiederherstellung der verpassten Fristen (act. 11). Der Beschwerdeführer setzt sich demnach mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander. Seine Ausführungen sind pauschaler Art. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass das persönliche Erscheinen zur Erhebung des Rechtsvor- schlages nicht erforderlich gewesen wäre, sondern eine einfache Erklärung ge- nügt hätte. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Ein unverschuldetes Hindernis, um eine solche Erklärung abzugeben, kann nicht leichthin angenom- men werden. Es lässt sich (auch sinngemäss) nicht erkennen, inwiefern der Ent- scheid der Vorinstanz nach Ansicht des Beschwerdeführers falsch sein soll. Damit erfüllt die Beschwerde auch die für Laien geltenden reduzierten Begründungsan- forderungen nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessent- schädigungen sind nicht zuzusprechen. Damit erweist sich das Gesuch des Be- schwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO als gegenstandslos, weshalb das Verfahren diesbezüglich abzuschreiben ist. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Winterthur sowie an das Be- treibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 16. März 2023