Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 25. April 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____, Beschwerdegegner,
vertreten durch Stadt B._____
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 19. Januar 2023 (CB230001)
Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer überbrachte der Vorinstanz am 5. Januar 2023 eine als "Beschwerde gegen die Pfändungen auf Konkurs des Betreibungsamtes u. Steueramtes B._____ vom 4. Januar 2023 aus Betreibung Nr. 1 für Anteil Staats- und Gemeindesteuern 2017, aus Betreibung Nr. 2 für Anteil Staatsund Gemein- desteuern 2018, aus Betreibung Nr. 3 für Anteil Bundessteuern 20??" bezeichne- te Eingabe (act. 1). Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. Januar 2023 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]). 1.2. Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2023 rechtzeitig Beschwerde (act. 7; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4). 1.3. Mit Schreiben vom 12. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer zudem ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 1. Februar 2023 betreffend Insolvenzerklärung ein (act. 11–12). Sodann reichte er mit Schreiben vom 8. März 2023 und 20. März 2023 weitere Beilagen ein (act. 13–16). 1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (act. 1–4). 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptun- gen bzw. Beweismittel (Noven) sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS230019 vom 27. Februar 2023 m.w.H.). Dies gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und ebenso im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Be- schwerdeverfahren, wo das Gericht den Sachverhalt in Nachachtung der Unter- suchungsmaxime von Amtes wegen festzustellen hat (OGer ZH PS180164 vom 8. Februar 2019 m.H.). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Erwägung 2.2 im vorinstanzlichen Urteil bezüglich seiner beruflichen Tätigkeit als Entwicklungs-Ingenieur sei falsch (act. 7 S. 3). 3.2. In der genannten Erwägung legte die Vorinstanz die Ermittlung der pfänd- baren Quote beim Beschwerdeführer im Einzelnen dar. Die Vorinstanz erwog ins- besondere, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Berufsauslagen seien bei der Existenzminimumberechnung nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um Gestehungskosten, sondern um vergangene und künftige (Risiko- )Investitionen in ein Geschäftsprojekt handeln würde, von dem er sich in Zukunft lohnende Erträge erhoffe. Solche Investitionen würden klarerweise nicht zum be- treibungsrechtlichen Existenzminimum eines Schuldners gehören, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (act. 6 E. 2.2 S. 3).
3.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen nichts ein, was die vorinstanzliche Erwägung als falsch erscheinen liesse. Vielmehr berichtet er von seiner berufli- chen Tätigkeit (ab ca. 1995) bzw. von seinen Projekten bei zwei Unternehmen, von denen eines Konkurs gegangen sei und das andere habe stillgelegt werden müssen. Weiter führt er unter anderem aus, dass er 2003 im Zusammenhang mit einer Investition ca. Fr. 10 Mio. Franken verloren habe und von da weg habe Be- triebs-/Projekt-Kredite bei Freunden und Familien aufnehmen müssen. Sodann arbeite er seit 2010 alleine und versuche, seine alten Patente noch in Produkte einzubringen, wobei sein Ziel immer noch die Rückzahlung seiner Schulden sei (act. 7 S. 3). Eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid erfolgt dabei nicht. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, dass es sich bei den geltend gemachten Berufsauslagen um Investitionen handle, welche nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören würden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf mit Blick auf die Begründungsanfor- derungen (vgl. E. 2.2) überhaupt eingetreten werden kann. 4. Darüber hinaus wiederholt der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Be- schwerde – mit wenigen Abweichungen bei der Nummerierung – wortwörtlich die in seiner vorinstanzlichen Eingabe getätigten Ausführungen (vgl. act. 7 und act. 1). Entsprechend fehlt auch hier eine Auseinandersetzung mit den Erwägun- gen der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Dies genügt den – auch unter Berück- sichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Be- gründung einer Beschwerde in keiner Weise (vgl. E. 2.2). Damit kommt der Be- schwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nach, weshalb auf die Beschwer- de in diesem Umfang nicht einzutreten ist . 5. Aus den ergänzenden Schreiben bzw. Beilagen des Beschwerdeführers geht ins- besondere hervor, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Konkurseröff-
nungsbegehren mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 1. Februar 2023 abgewiesen wurde (act. 11–12) und der Beschwerdeführer das Betreibungsamt B._____ am 8. März 2023 und am 20. März 2023 dazu aufgefor- dert hat, die Pfändung rückgängig zu machen (act. 13–16). Dabei handelt es sich um (echte) Noven, welche vor der Kammer nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. 2.2). 6. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugespro- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 7, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Hinwil, je gegen Empfangs- schein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. S. Scheiwiller
versandt am: 25. April 2023