Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 13. Februar 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Unzuständigkeit / Beschwerde gegen die Verfügung des Konkursamtes Thalwil vom 1. Juli 2022 (Beschwerde über das Konkursamt Thalwil)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom 17. Januar 2023 (CB220011)
Erwägungen: 1.1. Im Konkursverfahren über den Nachlass von B._____ erhob C._____ mit Eingabe vom 7. Juli 2022 (Datum der elektronischen Abgabe) Beschwerde gegen die Verfügung des Konkursamtes Thalwil vom 1. Juli 2022 bei der Vorinstanz (act. 1). Am 13. Januar 2023 fand eine Instruktionsverhandlung statt, an der zwi- schen C., D., E., F. sowie A., Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, eine Vereinbarung geschlossen wurde (act. 34; VI Prot. S. 2). Der Beschwerdeführer fungierte dabei als Treuhänder, der von E. und F._____ im Nachlass der Erblasserin beauftragt worden war (vgl. act. 5-A/5 und act. 42 Ziffer 1.3). Mit Beschluss vom 13. Januar 2023 wurde die gleichdatierte Vereinbarung vorgemerkt und das vorinstanzliche Beschwerdever- fahren gestützt auf die Rückzugserklärung von C._____ als durch Rückzug erle- digt abgeschrieben (act. 41). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2023 (Datum Poststempel 27. Januar 2023) Beschwerde (act. 42). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 39). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur in- soweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid relevant sind. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinn- gemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine
Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht ge- geben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsa- chenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungs- grundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 3.b.). 3. Der Beschwerdeführer ficht weder die Vormerknahme der anlässlich der Verhandlung vom 13. Januar 2023 abgeschlossenen Vereinbarung (Dispositiv- Ziffer 1) noch die Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens aufgrund des Rückzugs von C._____ (Dispositiv-Ziffer 2) an. Vielmehr richtet sich seine Be- schwerde gegen die abgeschlossene Vereinbarung selbst und deren Inhalt; er möchte einzelne Punkte der Vereinbarung vom 13. Januar 2023 ergänzen resp. abändern (act. 42). Dafür ist die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs allerdings nicht zuständig. Die Vereinbarung kann grundsätzlich unter ihren Parteien einvernehmlich abgeändert werden und bei Uneinigkeit steht der zivile Klageweg offen. Ansonsten müsste der Beschwer- deführer seine Einwendungen in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren geltend machen. Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, weil der Ver- gleich mit Ausnahme von Ziffer 6, die den Beschwerdeführer nicht betrifft, den Gegenstand des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens nach SchKG nicht beschlägt und daher keinen gerichtlichen Vergleich i.S. von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO darstellt. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit kann die Frage offen bleiben, ob und inwieweit der Beschwerdeführer, der im vo- rinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung hatte, überhaupt zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt gewesen wäre. 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht
zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Konkursamt Thalwil, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 14. Februar 2023