Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 7. März 2023 in Sachen
A._____ Inc., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. X._____ gegen
Vereinigte Arabische Emirate, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin
vertreten durch General Head Quarters of the UAE Armes Forces
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 11. Januar 2023 (EQ230004)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 11. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Arrestbegehren der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2023 ab und auferlegte ihr die Entscheid- gebühr von Fr. 1'600.– (act. 7). In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin mit einem nachgebesserten Begehren vom 23. Januar 2023 erneut an die Vorinstanz. Sie ersuchte um Annullierung des Urteils vom 11. Januar 2023 und Ausfertigung eines angepassten Urteils aufgrund ihrer neuen Vorbringen samt Beilagen. Im Übrigen hielt sie an ihren Anträgen im Begehren vom 9. Januar 2023 fest (act. 8). Die Vorinstanz übermittelte die Eingabe per Kurier an die Kammer. Am 26. Januar 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer ergänzenden Be- gründung wiederum an die Vorinstanz, welche auch diese Eingabe der Kammer zukommen liess (act. 10). Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 informierte die Kammer die Beschwerdeführerin über die Weiterleitung der beiden Eingaben, wo- rauf ein Beschwerdeverfahren angelegt worden sei. Sie forderte die Beschwerde- führerin auf, mitzuteilen, ob sie damit Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Januar 2023 erheben oder bei der Vorinstanz ein neues Begehren um Arrest- legung stellen wolle. Ohne Gegenbericht innert fünf Tagen bliebe es beim Be- schwerdeverfahren (act. 11). Die Vorinstanz schickte zwei weitere Eingaben der Beschwerdeführerin vom 6. und 13. Februar 2023, mit welchen diese um Gut- heissung ihres verbesserten Arrestbegehrens ersucht, an die Kammer weiter (act. 12 und 13). 2. Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, ihre Eingabe vom 9. Januar 2023 (gemeint ihr nachgebessertes Begehren vom 23. Januar 2023, auf welches im Schreiben der Kammer vom 6. Februar 2023 Bezug genommen worden war) sei als neues Begehren an die Vorinstanz zu in- terpretieren. Die Beschwerdeführerin wollte demnach kein Rechtsmittelverfahren anstrengen, sondern bei der Vorinstanz ein (nachgebessertes) Arrestbegehren stellen. Somit ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben.
Die an die Kammer weitergeleiteten Eingaben der Beschwerdeführerin (act. 8, 10 und 12-13) sind als neues Begehren um Arrestlegung an die Vor- instanz zu retournieren. 3. Da die Vorinstanz die an sie adressierten Eingaben ohne Nachfrage bei der Beschwerdeführerin an die Kammer übermittelte, sind für das Beschwer- deverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Entsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 23. und 26. Januar 2023 sowie vom 6. und 13. Februar 2023 (act. 8, 10 und 12-13) werden an die Vorin- stanz retourniert. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Ent- schädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie unter Beilage von act. 8, 10 und 12-13 und unter Rücksendung der Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 358'913.69. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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